Prüfungsunfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Fragen stehen Frau [[Person:5495316|Annette Doerfert]] (Justitiarin, Dez. II) oder Herr [[Person:165332|Bastian Simon]] (Justitiar, Dez. II) zur Verfügung.


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Rücktrittsgesuche bzw. Anträge auf Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen sind von Betroffenen unverzüglich bei der zuständigen Stelle einzureichen und glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt die/der Antragsteller/in nach § 63 Abs. 7 des Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (PU) eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der PU. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unzureichend.  
Rücktrittsgesuche bzw. Anträge auf Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen sind von Betroffenen unverzüglich bei der zuständigen Stelle einzureichen und glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt die/der Antragsteller/in nach § 63 Abs. 7 des Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (PU) eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der PU. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unzureichend.  
Ein entsprechendes Formular findet sich hier.
Ein entsprechendes Formular findet sich hier.


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Version vom 6. Oktober 2015, 19:11 Uhr


Bei Fragen stehen Frau Annette Doerfert (Justitiarin, Dez. II) oder Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. II) zur Verfügung.


I. Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit

Krankheit, Erkrankung, chronische Erkrankung und Behinderung von Prüflingen als wichtiger Grund im Prüfungsrecht ("krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit")

"Im Prüfungsverfahren geht es darum, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings möglichst genau zu ermitteln, um so die Grundlage für eine zutreffende Bewertung zu schaffen."[1] Ausgangspunkt ist also die persönliche Leistungsfähigkeit eines Prüflings. Bei der Abnahme von Prüfungen ist zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bezogen auf eine einzelne Prüfung bedeutet dies, dass alle Studierenden gleiche Anforderungen erfüllen und gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn im Prüfungsverfahren ein wichtiger Grund eintritt bzw. vorliegt, der es erschwert oder unmöglich macht, das Prüfungsverfahren in der üblichen Form durchzuführen. In diesem Sinne sehen die Prüfungsordnungen regelmäßig vor, dass ein Prüfling von einer Prüfung zurücktreten kann oder die Bearbeitungszeit für eine Hausarbeit oder andere schriftliche häusliche Prüfungsleistung ("alles, was keine Klausuren sind") verlängert wird, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kommen – neben anderen wichtigen Gründen[2] – insbesondere Krankheit bzw. Erkrankungen in Betracht, die zu einer Prüfungsunfähigkeit führen.

Ob eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die auf das Vorliegen einer Krankheit im medizinischen Sinne und auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie auf den Zusammenhang zur konkreten Prüfung abstellt. Beeinträchtigungen, die dauerhaft die persönliche Leistungsfähigkeit prägen, können zwar eine Krankheit sein, es liegt aber keine Prüfungsunfähigkeit vor, weil sie eigenschaftsprägend sind und die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings bestimmen. Nur wenn die persönliche Leistungsfähigkeit - das "normale" Leistungsbild - krankheitsbedingt aktuell erheblich beeinträchtigt ist, kommt überhaupt eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit in Betracht.

Die nachfolgenden Absätze a-d und f legen für körperliche und psychische Erkrankungen, Absatz e für psychische Beeinträchtigungen speziell dar, wann eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit in Betracht kommt.

a) Der Begriff "Krankheit" oder "Erkrankung" ist nicht gesetzlich definiert. Er ist von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden als "regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat".[3] Unter einer chronischen Erkrankung versteht man im Allgemeinen eine länger andauernde, schwer heilbare Krankheit. Ärzte verwenden für die Diagnose von Erkrankungen Klassifizierungen aus dem von der WHO herausgegebenen Handbuch "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)". Gültig ist aktuell die Version ICD-10 aus dem Jahre 2014.

b) Prüfungsrechtlich relevant sind dabei nur Gründe, die im Prüfling selbst wurzeln. Gründe, die nicht in der Person des Prüflings angelegt sind (z.B. eine Erkrankung eines nahen Angehörigen), können aber dann zu einer Prüfungsunfähigkeit des Prüflings führen, wenn diese/r selbst dadurch so beeinträchtigt wird, dass in der Prüfung nicht die sonst übliche Leistung abgerufen werden kann: Die Erkrankung eines Angehörigen kann zu einer Störung des körperlichen Wohlbefindens des Prüflings mit Krankheitswert führen, so dass auch diese vom Prüfling vorgebracht werden kann.[4]

c) Prüfungsunfähigkeit kann auch bei festgestellter Erkrankung nur dann bejaht werden, wenn die Erkrankung in Bezug auf die Prüfungsform relevant ist. Eine gebrochene Hand hindert den Prüfling nicht zwingend an der Teilnahme an einer mündlichen Prüfung; eine Knieverletzung ist grundsätzlich kein Rücktrittsgrund für die Teilnahme an einer Klausur.

d) Keine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfling sich nicht in Top-Form fühlt (es werden sich nie alle Prüflinge gleich fit fühlen). Auch Erkrankungen, die keine erheblichen Leistungsausfälle verursachen (z.B. ein leichter Schnupfen) oder die durch Medikamente behoben werden können (z.B. Stoffwechselstörungen/Diabetes oder niedriger/hoher Blutdruck) dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.[5] Dies bedeutet, dass eine gewisse Schwelle des Unwohlseins überschritten sein muss, um eine Erkrankung und damit in Folge eine Prüfungsunfähigkeit annehmen zu können.

e) Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist ebenfalls zu verneinen, wenn der Prüfling für seine Indisposition selbst verantwortlich ist (z.B. bei Einnahme von Tranquilizern[6], bei Einnahme von Schmerzmitteln oder Doping-Mitteln ohne ärztlichen Rat[7]). Auch ist ein nikotinabhängiger Prüfling, dessen Denk- und Konzentrationsvermögen vom Rauchen abhängt und dem keine Rauch-Gelegenheit während der Prüfung geboten wird, nicht als prüfungsunfähig einzustufen.[8]

f) Bei psychischen Störungen ist wie folgt zu differenzieren: Von der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass (bloßer) Prüfungsstress und (bloße) Examensängste (sog. Examenspsychose) grundsätzlich zum Risikobereich des Prüflings gehören, d.h. sie werden nicht als Grund für eine Prüfungsunfähigkeit akzeptiert, weil jeder Prüfling ihnen mehr oder minder ausgesetzt ist und sie Ausdruck der persönlichen Leistungsfähigkeit sind.[9] Eine solche prüfungsrechtlich unerhebliche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn der Arzt eine "schwere depressive Verstimmung", "schwere depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation" oder ein "psychosomatisches Syndrom" bzw. eine "reaktive Depression mit Versagensängsten bei Leistungsproblematik" attestiert.[10] Denn die Fähigkeit, die Examensangst zu beherrschen bzw. (bei Dauerleiden) konstitutionelle Mängel auszugleichen, gehört zum regulären Leistungsbild des Prüflings und ist für die Beurteilung der Befähigung, die durch die Prüfung festgestellt werden soll, bedeutsam.[11]

Anders ist dies zu beurteilen, wenn die psychischen Beeinträchtigungen erkennbar den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen (z.B. eine depressiv-hysterische Neurose oder episodisch paroxysmale Angst (ICD F 41.0 - kurz auch "Panikstörung" genannt). Hier verlangt die Rechtsprechung[12] z.T. aber eine genaue Diagnose seitens der Ärzte und nimmt im Einzelfall sogar selbst ärztliche Einschätzungen vor.[13]

Prüfungsrechtlich relevant und zu berücksichtigen sind psychische Beeinträchtigungen oder Erkrankungen nur, wenn sie akuter Art sind und es sich nicht um ein Dauerleiden oder eine chronische Erkrankung handelt (dazu unter g), da letztere prägend für die persönliche Leistungsfähigkeit sind. Selbst eine spätere Heilungschance rechtfertigt nicht die Annahme einer akuten Erkrankung im prüfungsrechtlichen Sinn.[14]

g) Sowohl bei somatischen als auch bei psychischen Erkrankungen sind nur akute Formen zu berücksichtigen, nicht dagegen Dauerleiden oder chronische Erkrankungen[15] (zum möglichen Nachteilsausgleich s. unten unter 2.). Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung der durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit des Prüflings zur Folge haben. Die juristische Begründung für die prüfungsrechtliche Unerheblichkeit lautet, dass das Dauerleiden ja gerade das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt.[16]

Folgende Beispiele für Dauerleiden oder chronische Erkrankungen, die regelmäßig als prüfungsrechtlich irrelevant einzustufen sind, finden sich in Rechtsprechung und Literatur (nicht abschließend!):

  • Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS)[17]
  • Multiple Sklerose[18]
  • Rheumatische Erkrankungen
  • Erhebliche Herz-Kreislaufstörungen
  • Auch Allergien sind grundsätzlich prüfungsrechtlich nicht zu berücksichtigen: Eine Allergie ist eine spezifische Änderung der Reaktionsfähigkeit des Immunsystems gegenüber solchen Stoffen, die als Allergen erkannt werden.[19]

Zu den psychischen Erkrankungen, die prüfungsrechtlich als nicht berücksichtigungsfähiges Dauerleiden eingestuft werden, gehören z.B.

  • die bipolare affektive Störung[20];
  • die biphasische endogene Psychose[21], die medizinisch dem manisch-depressiven Formenkreis zugeordnet wird und auch
  • die atypische Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F 69).[22]

Bei einem Dauerleiden ist es nach der Rechtsprechung prüfungsrechtlich nicht erheblich, ob sich auch Stadien der Krankheitsentwicklung bestimmen lassen, in denen das Leistungsvermögen nicht eingeschränkt ist.[23] Ein Dauerleiden bleibt also prüfungsrechtlich ein Dauerleiden, egal wie stark es gerade im Zeitpunkt der Prüfung den Prüfling beeinträchtigt.

h) Liegen mehrere Ursachen für eine Störung der Leistungsfähigkeit vor, ist zu differenzieren, welche Ursache die maßgebliche ist: Wenn die Ursache, die zum Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit berechtigen kann (also eine akute Erkrankung, kein Dauerleiden), für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings wesentlich ist, ist der Rücktritt i.d.R. zu genehmigen. So können auch die starken Magenkrämpfe eines Prüflings (akute Erkrankung), die aufgrund der Stresssituation der Prüfung (Prüfungsstress ist prüfungsrechtlich irrelevant, s.o. unter f) die Beschwerden verstärken, zur Genehmigungsfähigkeit des Rücktritts führen, selbst wenn eine zusätzliche chronische Erkrankung als dominante Ursache für die Gastritis in Betracht kommt.[24] Sind einzelne Erkrankungsursachen nicht eindeutig vorherrschend, ist im Zweifel, bei prüfungsrechtlicher Berücksichtigungsfähigkeit der Auswirkungen, zugunsten des Prüflings zu entscheiden.[25]

II. Bescheinigung durch einen Arzt / Formular

Rücktrittsgesuche bzw. Anträge auf Fristverlängerung aus gesundheitlichen Gründen sind von Betroffenen unverzüglich bei der zuständigen Stelle einzureichen und glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt die/der Antragsteller/in nach § 63 Abs. 7 des Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (PU) eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der PU. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unzureichend. Ein entsprechendes Formular findet sich hier.


Fussnoten

  1. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 127.
  2. Vgl. § 18 Abs. 2 BPO, § 18 Abs. 2 MPO Ed., § 14 Abs. 2 MPO fw. der Universität Bielefeld, jeweils vom 1. September 2015.
  3. BSGE 35, S. 10, 12 f.
  4. Vgl. z.B. BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2012, Vf. 112-VI-10, - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009, 10 N 57.08 – juris.
  5. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2010, 15 K 1414/10; juris; Rdnr. 62 zu diabetes mellitus.
  6. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.10.1989, 3 B 88.01445.
  7. Vgl. Zimmerling/Brehm, Der „gedopte“ Prüfling, Forschung & Lehre, 2008, S. 522 f.
  8. Klenke, Rechtsfragen des Justizprüfungsrechts, NWVBl. 7/1988, S. 199, 201.
  9. Vgl. z.B. OVG NW, Beschl. v. 18.09.2013, 14 B 982/13 – juris; OVG NW, Beschl. v. 16.02.2004 – 14 A 3057/03 – Rdnr. 14 und 17/18, juris; VG Dresden, Beschluss v. 19.07.2004, 5 K 1760/04 – Rdnr. 37, juris.
  10. Brehm, Robert / Zimmerling, Wolfgang: Die Entwicklung des Prüfungsrechts seit 1996, NVwZ 2000, S. 875, 883.
  11. Brehm/Zimmerling, a.a.O.
  12. OVG NW, Urteil v. 5.6.2003 – 14 A 624/01- Rdnr. 35/36, juris; OVG NW, Urteil v. 2.10.2003 – 14 A 3044/01 – Rdnr. 18 ff., juris.
  13. Vgl. OVG NW, Urt. v. 5.6.2003, 14 624/01– juris-, in der das Gericht ausführt, die Diagnose Panikstörung nach ICD F 41.0 sei im entschiedenen Fall nicht richtig gestellt worden, da die Voraussetzung von mindestens zwei unerwarteten Panikattacken vom Amtsarzt und vom Psychologen nicht festgestellt worden sei; OVG NW, s. auch Urteil v. 2.10.2003, 14 A 3044/01- a.a.O.
  14. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85, Rdnr. 7, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 19.2.2010, 9 K 1116/08 – juris.
  15. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 258.
  16. Vgl. z.B. OVG NW, Beschl. v. 28.4.2010 – 14 A 546/10, Rdnr. 7, juris.
  17. VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 – 2 K 1667/07 – juris.
  18. VG Düsseldorf, Urteil v. 15.3.2013 – 15 K 4869/12 – juris, Rdnr. 21.
  19. So das OVG NW, Beschluss vom 21.6.2006, 14 E 374/06, juris, Rdnr. 7 unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 43 "Allergie".
  20. OVG NW, Urt. v. 8.6.2010 – 14 A 1735/09.
  21. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 – 7 B 210/85.
  22. So VG Frankfurt, Urteil vom 21.5.2003 – 12 E 3312/01 – juris, Rdnr. 29.
  23. OVG NW, Beschl. v. 28.4.2010, a.a.O., Rdnr. 10.
  24. Vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.1984 , 7 C 27.84 – juris.
  25. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rdnr. 264.