Anrechnung und Einstufung: Erläuterungen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Schaubilder mit den einheitlichen Abläufen von Anrechnungs- und Einstufungsverfahren:'''
'''Schaubilder mit den einheitlichen Abläufen von Anrechnungs- und Einstufungsverfahren:'''
* Anrechnung von Leistungen ggf. mit Entscheidung über die Einstufung in ein höheres Fachsemester [[File:Anrechnung_Ablauf_allgemein_2012-07-16.pdf|(Ablauf allgemein)]]
* Anerkennung von Leistungen ggf. mit Entscheidung über die Einstufung in ein höheres Fachsemester [[File:Anrechnung_Ablauf_allgemein_2012-07-16.pdf|(Ablauf allgemein)]]


* Anrechnung von Leistungen nach einem ERASMUS Aufenthalt [[File:Anrechnung_Ablauf_ERASMUS_2012-07-16.pdf|(Ablauf ERASMUS)]]
* Anerkennung von Leistungen nach einem ERASMUS Aufenthalt [[File:Anrechnung_Ablauf_ERASMUS_2012-07-16.pdf|(Ablauf ERASMUS)]]


'''Schaubild zum "Ablauf allgemein", weitergehende Erläuterung im o.g. [[File:Anrechnung_Ablauf_allgemein_2012-07-16.pdf|Ablauf]] sowie nachfolgend'''
'''Schaubild zum "Ablauf allgemein", weitergehende Erläuterung im o.g. [[File:Anrechnung_Ablauf_allgemein_2012-07-16.pdf|Ablauf]] sowie nachfolgend'''
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# Nachweise (im Original und in Kopie oder in beglaubigter Kopie) über bestandene sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.).
# Nachweise (im Original und in Kopie oder in beglaubigter Kopie) über bestandene sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.).
# Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltungen und der Module (studiengangsbezogene Prüfungsordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).  
# Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltungen und der Module (studiengangsbezogene Prüfungsordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).  
# Angabe, ob Anrechnungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.  
# Angabe, ob Anerkennungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.  
Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.
Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.


=== Entscheidung über Anrechnung und Einstufung  ===
=== Entscheidung über Anerkennung und Einstufung  ===
Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Abläufen [[Anrechnung_und_Einstufung:_Erläuterungen|(s.o.)]].
Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Abläufen [[Anrechnung_und_Einstufung:_Erläuterungen|(s.o.)]].


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=== Anrechnung im Kombi-Bachelor ===
=== Anrechnung im Kombi-Bachelor ===
Bei einer Anrechnung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Für einen Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anrechnung zu verfahren (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#3._"Mehrfachstudium"_von_Modulen_oder_Modulelementen_im_Bachelorstudium_-_§_12_BPO|Mehrfachstudium]]). Der Anrechnungsantrag enthält daher die Frage, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anrechnungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.  
Bei einer Anerkennung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Für einen Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anerkennung zu verfahren (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#3._"Mehrfachstudium"_von_Modulen_oder_Modulelementen_im_Bachelorstudium_-_§_12_BPO|Mehrfachstudium]]). Der Anerkennungsantrag enthält daher die Frage, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anerkennungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.  


=== Umrechnung von ausländischen Noten ===
=== Umrechnung von ausländischen Noten ===
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In das [[File:Bayerische_Formel.xls|Excel-Formular]] können Nmax, Nmin und Nd eingegeben werden und es wird automatisch eine umgerechnete Note ausgewiesen. Allerdings entbindet auch die Nutzung der Bayerischen Formel nicht davon, das erzielte Ergebnis noch einmal kritisch zu würdigen. Nicht in jedem Fall werden stimmige Ergebnisse erzielt. (Beispiel Frankreich: Die Noten ab 16 werden in der Regel nicht vergeben. Auf Ebene der KMK hat es einen Beschluss zur Notenumrechnung für die Baccalauréat-Prüfung gegeben. Das französiche Notensystem an den Hochschulen ist vergleichbar mit dem der Baccalauréat-Prüfung. Insofern kann man sich bei der Umrechnung an dem [http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Hochschulzugang_Beschluesse_der_KMK/UmrechBaccalaureat.pdf KMK Beschluss] orientieren.)   
In das [[File:Bayerische_Formel.xls|Excel-Formular]] können Nmax, Nmin und Nd eingegeben werden und es wird automatisch eine umgerechnete Note ausgewiesen. Allerdings entbindet auch die Nutzung der Bayerischen Formel nicht davon, das erzielte Ergebnis noch einmal kritisch zu würdigen. Nicht in jedem Fall werden stimmige Ergebnisse erzielt. (Beispiel Frankreich: Die Noten ab 16 werden in der Regel nicht vergeben. Auf Ebene der KMK hat es einen Beschluss zur Notenumrechnung für die Baccalauréat-Prüfung gegeben. Das französiche Notensystem an den Hochschulen ist vergleichbar mit dem der Baccalauréat-Prüfung. Insofern kann man sich bei der Umrechnung an dem [http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Hochschulzugang_Beschluesse_der_KMK/UmrechBaccalaureat.pdf KMK Beschluss] orientieren.)   


Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenschema der jeweils gültigen Prüfungsordnung der Universität Bielefeld, wird eine Note festgesetzt, hierbei müssen nicht die üblichen Notenschritte eingehalten werden, auch eine Note 2,8 ist wie im o.g. Beispiel möglich. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anrechnung mit "bestanden" (s. hierzu [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#b)_Verfahrensablauf|Anrechnungsregelungen]]).  
Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenschema der jeweils gültigen Prüfungsordnung der Universität Bielefeld, wird eine Note festgesetzt, hierbei müssen nicht die üblichen Notenschritte eingehalten werden, auch eine Note 2,8 ist wie im o.g. Beispiel möglich. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anerkennung mit "bestanden" (s. hierzu [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#b)_Verfahrensablauf|Anrechnungsregelungen]]).  


Bei Fragen zur Umrechnung steht Frau [[Person:155110|Karin Kruse]] zur Verfügung.
Bei Fragen zur Umrechnung steht Frau [[Person:155110|Karin Kruse]] zur Verfügung.


=== Individueller Ergänzungsbereich ===
=== Individueller Ergänzungsbereich ===
Zuständig für die Anrechnung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vereinfachtes Anrechnungsverfahren ist in diesem Fall möglich (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#9._Individueller_Ergänzungsbereich_im_Bachelorstudium_-_§_16_BPO|§ 16 Abs. 2 BPO]]), da entsprechend "offiziell" erworbene Leistungspunkte anderer anerkannter Einrichtungen übernommen werden, auch für den Bereich, der modularisiert zu erbringen ist (s. hierzu die weiteren [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#9._Individueller_Ergänzungsbereich_im_Bachelorstudium_-_§_16_BPO|Erläuterungen]]) ohne dass es einer Anrechnung auf Module bedarf.  
Zuständig für die Anerkennung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall möglich (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#9._Individueller_Ergänzungsbereich_im_Bachelorstudium_-_§_16_BPO|§ 16 Abs. 2 BPO]]), da entsprechend "offiziell" erworbene Leistungspunkte anderer anerkannter Einrichtungen übernommen werden, auch für den Bereich, der modularisiert zu erbringen ist (s. hierzu die weiteren [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#9._Individueller_Ergänzungsbereich_im_Bachelorstudium_-_§_16_BPO|Erläuterungen]]) ohne dass es einer Anerkennung auf Module bedarf.  


=== Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ===
=== Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ===
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat - Sachgebiet Internationale Studierende zuständig.
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat - Sachgebiet Internationale Studierende zuständig.


=== Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen ===
=== Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen ===
Eine Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können angerechnet werden"; (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#1._Anrechnung_von_Studienzeiten_und_Leistungen_-_§_20_BPO|hier]]). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einer entsprechenden Anrechnung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich [http://ankom.his.de/ hier].
Eine Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden"; (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#1._Anrechnung_von_Studienzeiten_und_Leistungen_-_§_20_BPO|hier]]). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einer entsprechenden Anerkennung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich [http://ankom.his.de/ hier].


=== Weitergehende Informationen für "Anrechner" und Prüfungsämter ===
=== Weitergehende Informationen für "Anrechner" und Prüfungsämter ===

Version vom 25. September 2015, 16:47 Uhr

Von einer Anrechnung oder Anerkennung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen.

Eine weitergehende Einführung in die Thematik der Anrechnung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich in den Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen".

Schaubilder mit den einheitlichen Abläufen von Anrechnungs- und Einstufungsverfahren:

Schaubild zum "Ablauf allgemein", weitergehende Erläuterung im o.g. Datei:Anrechnung Ablauf allgemein 2012-07-16.pdf sowie nachfolgend

Von der Antragstellung bis zur Entscheidung - Informationen und Hinweise:

Anrechnungsantrag

Es gibt Antragsformulare, die entsprechend ausgefüllt werden müssen. Der Antrag ist sowohl unterschrieben als auch in elektronischer Form bei den jeweils zuständigen Stellen abzugeben. Folgende Angaben und Unterlagen werden für den Antrag benötigt (s. auch Antragsformular):

  1. Angabe, für welchen (Teil-)Studiengang (Studiengangsvariante) eine Anrechnung erfolgen soll.
  2. Angabe, ob zugleich eine Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird.
  3. Eine tabellarische Übersicht der erbrachten Leistungen, für die die Anrechnung beantragt wird.
  4. Nachweise (im Original und in Kopie oder in beglaubigter Kopie) über bestandene sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.).
  5. Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltungen und der Module (studiengangsbezogene Prüfungsordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).
  6. Angabe, ob Anerkennungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.

Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.

Entscheidung über Anerkennung und Einstufung

Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Abläufen (s.o.).

Anrechnungsmaßstab

Verbindliche Vorgaben, Hinweise und Erläuterungen zum Anrechnungsmaßstab (für das Studienmodell 2011) finden sich hier.

Einstufungsentscheidung

Erläuterungen zur Einstufung in ein höheres Fachsemester finden sich hier.

Mitteilung der Entscheidung

Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt.

Wechsel der Fächerspezifischen Bestimmungen

Ein Wechsel der Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) ist in der Regel immer dann möglich, wenn es nach dem individuellen Studienbeginn eine neue Version von FsB gegeben hat. Dies wird in den jeweils FsB unter dem Punkt "Inkraftreten und Geltungsbereich" geregelt. Mit einem Wechsel können bisher erbrachte Leistungen angerechnet werden. Die Antragsformulare sehen ebenfalls die Option vor, einen FsB Wechsel zu beantragen.

Anrechnung im Kombi-Bachelor

Bei einer Anerkennung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Für einen Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anerkennung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anerkennungsantrag enthält daher die Frage, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anerkennungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.

Umrechnung von ausländischen Noten

Hilfreich ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden, und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen.

Die sog. modifizierte Bayerische Formel gibt eine weitergehende Hilfestellung bei Notenumrechnungen, (s. auch Excel-Formular). Auf Grundlage der Notenskala des Landes, in welchem die Leistung erbracht wurde, erfolgt die Umrechnung. Hierzu werden zunächst die bestmögliche Note (Nmax) und die schlechteste zum Bestehen noch ausreichende Note (Nmin) eines konkreten Notensystems benötigt. Diese Informationen sind dem Informationsportal anabin zu entnehmen. Weiterhin wird die tatsächlich erzielte Note benötigt (Nd). Sind die Werte keine Zahlen, sondern beispielsweise Buchstaben, so müssen dafür einfache Zahlenwerte eingetragen werden. Beispiel: die beste mögliche Note ist „A“ und die schlechteste zu Bestehen ausreichende Note ist „E“, zur Anrechnung vorgelegt ist die Note „C“. Dann wird als Nmax der Wert „1“ eingegeben, als Nmin der Wert „5“ und als Nd der Wert „3“.

In das Excel-Formular können Nmax, Nmin und Nd eingegeben werden und es wird automatisch eine umgerechnete Note ausgewiesen. Allerdings entbindet auch die Nutzung der Bayerischen Formel nicht davon, das erzielte Ergebnis noch einmal kritisch zu würdigen. Nicht in jedem Fall werden stimmige Ergebnisse erzielt. (Beispiel Frankreich: Die Noten ab 16 werden in der Regel nicht vergeben. Auf Ebene der KMK hat es einen Beschluss zur Notenumrechnung für die Baccalauréat-Prüfung gegeben. Das französiche Notensystem an den Hochschulen ist vergleichbar mit dem der Baccalauréat-Prüfung. Insofern kann man sich bei der Umrechnung an dem KMK Beschluss orientieren.)

Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenschema der jeweils gültigen Prüfungsordnung der Universität Bielefeld, wird eine Note festgesetzt, hierbei müssen nicht die üblichen Notenschritte eingehalten werden, auch eine Note 2,8 ist wie im o.g. Beispiel möglich. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anerkennung mit "bestanden" (s. hierzu Anrechnungsregelungen).

Bei Fragen zur Umrechnung steht Frau Karin Kruse zur Verfügung.

Individueller Ergänzungsbereich

Zuständig für die Anerkennung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall möglich (s. § 16 Abs. 2 BPO), da entsprechend "offiziell" erworbene Leistungspunkte anderer anerkannter Einrichtungen übernommen werden, auch für den Bereich, der modularisiert zu erbringen ist (s. hierzu die weiteren Erläuterungen) ohne dass es einer Anerkennung auf Module bedarf.

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat - Sachgebiet Internationale Studierende zuständig.

Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen

Eine Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden"; (s. hier). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einer entsprechenden Anerkennung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich hier.

Weitergehende Informationen für "Anrechner" und Prüfungsämter

Weitergehende Informationen finden sich auf dieser Seite

Sofern Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Seite haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Bastian Simon (Justitiar, Dez. II).