Einwendungs- und Widerspruchsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Es wird geprüft, ob die Entscheidung rechtswidrig ist. Ist dies der Fall und wird die Adressatin / der Adressat der Entscheidung dadurch in ihren / seinen Rechten verletzt (regelmäßig gegeben), wird die Entscheidung aufgehoben. | |||
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Es wird geprüft, ob die Person einen Anspruch darauf hat, dass die begehrte Entscheidung getroffen wird. | |||
Version vom 6. Januar 2017, 10:15 Uhr
Auf dieser Seite befinden sich Informationen zu (prüfungs-)rechtlichen Einwendungs- und Widerspruchsverfahren in Ergänzung zu den allgemeinen Ausführungen in den Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen".
Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. Studium und Lehre) gern zur Verfügung.
I. Eingangsüberlegungen
Wenn gegenüber einer Person eine Entscheidung von einer Behörde getroffen wird (z. B. im Prüfungsrecht: Prüfungsbewertung, Anerkennung, etc.) und diese Person die Entscheidung für falsch hält, bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten: - Remonstrationsverfahren / Gegenvorstellung im Prüfungsrecht - Widerspruchsverfahren - Klageverfahren Darüber hinaus kann die Situation eintreten, dass eine Person eine konkrete Entscheidung wünscht, diese aber bisher nicht erhalten hat oder der Antrag abgelehnt wurde.
Wenn sich diese Person dann bei einer zuständigen Behörde oder bei Gericht meldet und die Situation beschreibt, ist immer zu fragen, was sie oder er möchte („Begehren der Person“)
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem - Anfechtungs- und einem - Verpflichtungsbegehren.
Merkmal Anfechtungsbegehren: Eine Entscheidung soll aufgehoben werden. Merkmal Verpflichtungsbegehren: Eine bestimmte Entscheidung wird gewünscht.
Es sind auch Kombinationen aus Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren denkbar. Eine Entscheidung wird angefochten und zugleich wird eine andere begehrt. Ausgehend von diesen Situationen wird der Prüfungsmaßstab für die Behörde oder das Gericht festgelegt.
Prüfungsmaßstab Anfechtungssituation (in Anlehnung an den Wortlaut von § 113 Abs. 1 VwGO): Es wird geprüft, ob die Entscheidung rechtswidrig ist. Ist dies der Fall und wird die Adressatin / der Adressat der Entscheidung dadurch in ihren / seinen Rechten verletzt (regelmäßig gegeben), wird die Entscheidung aufgehoben.
Prüfungsmaßstab Verpflichtungssituation (in Anlehnung an den Wortlaut von § 113 Abs. 5 VwGO): Es wird geprüft, ob die Person einen Anspruch darauf hat, dass die begehrte Entscheidung getroffen wird.