bisinfo>bsimon |
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| [[Category:Prüfungsrecht]]
| | Der Inhalt dieser Seite ist umgezogen und befindet sich nun in den [https://uni-bielefeld.de/themen/pruefungsrecht/einwendungen-1/ Hinweisen zum Prüfungsrecht]. |
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| Auf dieser Seite befinden sich Informationen zu (prüfungs-)rechtlichen Einwendungs- und Widerspruchsverfahren in Ergänzung zu den allgemeinen Ausführungen in den [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#f)_Einwendungen_gegen_die_Bewertung|Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen"]].
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| Bei Fragen und Anregungen steht Herr [[Person:165332|Bastian Simon]] (Justitiar, Dez. Studium und Lehre) gern zur Verfügung.
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| = I. Eingangsüberlegungen =
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| Wenn gegenüber einer Person eine Entscheidung von einer Behörde getroffen wird (z. B. im Prüfungsrecht: Prüfungsbewertung, Anerkennung, etc.) und diese Person die Entscheidung für falsch hält, bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten:
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| - Remonstrationsverfahren / Gegenvorstellung im Prüfungsrecht
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| - Widerspruchsverfahren | |
| - Klageverfahren
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| Darüber hinaus kann die Situation eintreten, dass eine Person eine konkrete Entscheidung wünscht, diese aber bisher nicht erhalten hat oder der Antrag abgelehnt wurde.
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| Wenn sich diese Person dann bei einer zuständigen Behörde oder bei Gericht meldet und die Situation beschreibt, ist immer zu fragen, was sie oder er möchte („Begehren der Person“)
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| Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem
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| - Anfechtungs- und einem
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| - Verpflichtungsbegehren. | |
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| Merkmal Anfechtungsbegehren: Eine Entscheidung soll aufgehoben werden.
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| Merkmal Verpflichtungsbegehren: Eine bestimmte Entscheidung wird gewünscht.
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| Es sind auch Kombinationen aus Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren denkbar. Eine Entscheidung wird angefochten und zugleich wird eine andere begehrt.
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| Ausgehend von diesen Situationen wird der Prüfungsmaßstab für die Behörde oder das Gericht festgelegt.
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| Prüfungsmaßstab Anfechtungssituation (in Anlehnung an den Wortlaut von § 113 Abs. 1 VwGO):
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| Es wird geprüft, ob die Entscheidung rechtswidrig ist. Ist dies der Fall und wird die Adressatin / der Adressat der Entscheidung dadurch in ihren / seinen Rechten verletzt (regelmäßig gegeben), wird die Entscheidung aufgehoben.
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| Prüfungsmaßstab Verpflichtungssituation (in Anlehnung an den Wortlaut von § 113 Abs. 5 VwGO):
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| Es wird geprüft, ob die Person einen Anspruch darauf hat, dass die begehrte Entscheidung getroffen wird.
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