Nachteilsausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Definition umfasst auch chronische Erkrankungen. Es handelt sich um einen weiten Begriff der „Behinderung“. Im Zusammenhang mit einem Nachteilsausgleich kommt es nicht darauf an, ob Studierende über einen Schwerbehindertenausweis verfügen.
Diese Definition umfasst auch chronische Erkrankungen. Es handelt sich um einen weiten Begriff der „Behinderung“. Im Zusammenhang mit einem Nachteilsausgleich kommt es nicht darauf an, ob Studierende über einen Schwerbehindertenausweis verfügen.


== b. Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich Art der Behinderung / Beeinträchtigung ==
== b. Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich ==
'''Nachteilsausgleich''' mittels Änderung der Form oder des Umfangs der Prüfung kann nur für aktuelle, länger andauernde oder dauerhafte Beeinträchtigungen einer oder eines Studierenden gewährt werden, die nicht die generelle persönliche Leistungsfähigkeit des Prüflings betreffen oder vermindern.  
'''Nachteilsausgleich''' mittels Änderung der Form oder des Umfangs der Prüfung kann nur für aktuelle, länger andauernde oder dauerhafte Beeinträchtigungen einer oder eines Studierenden gewährt werden, die nicht die generelle persönliche Leistungsfähigkeit des Prüflings betreffen oder vermindern.  
Der Grundsatz der Chancengleichheit wird nur dann gewahrt, wenn Nachteile ausgeglichen werden, die allein die Technik der Leistungserbringung <ref>VG Saarbrücken, Urteil v. 05.03.2009 – 1 K 643/08.</ref> und die Umsetzung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten betreffen, anders ausgedrückt, wenn die Beeinträchtigung den „Nachweis“ der vorhandenen Befähigung erschwert <ref>VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 5 L 221.14.</ref> (Beispiel: Seh- oder Hörschwäche, Defizite beim Sprechen).
Der Grundsatz der Chancengleichheit wird nur dann gewahrt, wenn Nachteile ausgeglichen werden, die allein die Technik der Leistungserbringung <ref>VG Saarbrücken, Urteil v. 05.03.2009 – 1 K 643/08.</ref> und die Umsetzung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten betreffen, anders ausgedrückt, wenn die Beeinträchtigung den „Nachweis“ der vorhandenen Befähigung erschwert <ref>VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 5 L 221.14.</ref> (Beispiel: Seh- oder Hörschwäche, Defizite beim Sprechen).

Version vom 12. Oktober 2016, 13:12 Uhr


Bei Fragen stehen

  • Frau Annette Doerfert (Justitiarin, Dezernat Studium und Lehre, Schwerpunkt Diplom- und Weiterbildungsstudiengänge) oder
  • Herr Bastian Simon (Justitiar, Dezernat Studium und Lehre, Schwerpunkt Bachelor- und Masterstudiengänge)

zur Verfügung.


Weitere Informationen für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung finden sich hier.


1. Nachteilsausgleich

Behinderung und chronische Erkrankung von Prüflingen und die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

"Im Prüfungsverfahren geht es darum, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings möglichst genau zu ermitteln, um so die Grundlage für eine zutreffende Bewertung zu schaffen."[1] Ausgangspunkt ist also die persönliche Leistungsfähigkeit eines Prüflings. Bei der Abnahme von Prüfungen ist zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bezogen auf eine einzelne Prüfung bedeutet dies, dass alle Studierenden gleiche Anforderungen erfüllen und gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden müssen. Sind Studierende in einer bestimmten Weise (z.B. in Form einer anerkannten Behinderung) dauerhaft oder längerfristig beeinträchtigt und haben deshalb Schwierigkeiten, die Leistung zu erbringen, stellt sich die Frage, ob und wie man durch geeignete Maßnahmen solche Beeinträchtigungen ausgleichen kann, um eine Gleichbehandlung wieder herzustellen. Hierbei ist jeweils im Einzelfall zu fragen, um welche Beeinträchtigung es sich handelt, wie sich diese auswirkt, was die Leistungsanforderung ist und ob unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine Möglichkeit für einen sog. Nachteilsausgleich besteht.

Im Folgenden werden Einzelheiten erläutert und Beispiele aus der Rechtsprechung benannt. [2]

a. Behinderung und chronische Erkrankung

Von einer Behinderung wird gesprochen, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.

Diese Definition umfasst auch chronische Erkrankungen. Es handelt sich um einen weiten Begriff der „Behinderung“. Im Zusammenhang mit einem Nachteilsausgleich kommt es nicht darauf an, ob Studierende über einen Schwerbehindertenausweis verfügen.

b. Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich mittels Änderung der Form oder des Umfangs der Prüfung kann nur für aktuelle, länger andauernde oder dauerhafte Beeinträchtigungen einer oder eines Studierenden gewährt werden, die nicht die generelle persönliche Leistungsfähigkeit des Prüflings betreffen oder vermindern. Der Grundsatz der Chancengleichheit wird nur dann gewahrt, wenn Nachteile ausgeglichen werden, die allein die Technik der Leistungserbringung [3] und die Umsetzung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten betreffen, anders ausgedrückt, wenn die Beeinträchtigung den „Nachweis“ der vorhandenen Befähigung erschwert [4] (Beispiel: Seh- oder Hörschwäche, Defizite beim Sprechen).

Auf unabsehbare Zeit andauernde persönlichkeitsbedingte Eigenschaften, die die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägen konstitutionelle Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit oder ähnliche Leiden sowie in der Person des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten sind nicht ausgleichbar, wenn sie generell für die abgeprüfte und bewertete Befähigung des Prüflings von Bedeutung sind.[5]

Konkret ist bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, das jeweilige in der Prüfungsordnung oder Modulbeschreibung festgelegte Qualifikationsziel (Kompetenzziel) in den Blick zu nehmen. Nur soweit das Qualifikationsziel durch die betreffende Person überhaupt erreicht werden kann, besteht Spielraum für einen Nachteilsausgleich. [6]

Häufige Beispiele: Angsstörungen z.B. in Form von Prüfungsangst und hiermit verbundene Denkblockaden betreffen im Regelfall die „intellektuellen Fähigkeiten in Prüfungssituationen, einen Sachverhalt in einer vorgegebenen Zeit, die orientiert an der Leistungsfähigkeit anderer Prüflinge angemessen sein muss, einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen“ [7]. In diesen Fällen kommt ein Nachteilsausgleich nicht in Betracht.

Eeine Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS) im Erwachsenenalter erschwert nach der Rechtsprechung [8] nicht nur die rein mechanische Lese- und Schreibtätigkeit als technischen Vorgang, sondern die gedankliche Erarbeitung der Klausurlösung selbst ist beeinträchtigt. Es handelt sich in der Regel um ein Dauerleiden, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägt und nicht durch den Einsatz von Hilfsmitteln ausgeglichen werden kann. Insbesondere da derartige Entscheidungen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig sind, ist die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Einzelfall zu prüfen.

Dagegen kann ein anerkannter Legastheniker für die Anfertigung der Klausuren einen angemessenen Nachteilsausgleich (Schreibzeitverlängerung) beanspruchen.[9] Bei der Legasthenie wird zwar nicht der typische mechanische Schreibvorgang beeinträchtigt, aber es handelt sich um eine Beeinträchtigung, die sich in langsamerer Lesegeschwindigkeit sowie einer erschwerten handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses und somit in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens erschöpft.[10]

c. Maßnahmen im Einzelfall

Liegen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich vor, sind die zu treffenden Maßnahmen im Einzelfall zu betrachten und in Art und Bemessung bedarfsgerecht danach auszurichten, wie die Beeinträchtigung möglichst voll ausgeglichen werden kann. Vergleichsmaßstab bei der Suche nach ausgleichenden Maßnahmen für behinderte und benachteiligte Studierende sind die Prüfungskandidaten, die insoweit nicht beeinträchtigt sind. So wird der Wettbewerb unter den Studierenden hinsichtlich der Berufsbefähigung durch die nachteilsausgleichenden Maßnahmen nicht verfälscht und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

Die Prüfungsbedingungen sind nur im erforderlichen Rahmen zu modifizieren, ohne dass sich die geprüften fachlichen Anforderungen qualitativ vereinfachen dürfen.[11] Bei nachteilsausgleichenden Maßnahmen muss man also möglichst eng an den eigentlichen Prüfungsbedingungen bleiben, einschließlich der Prüfungsformen. Der behinderungsbedingte Nachteil darf durch die Ausgleichsmaßnahmen nicht überkompensiert werden und zu einer Privilegierung des behinderten oder sonst benachteiligten Prüflings gegenüber anderen Kandidaten führen. Beispiel: Die Gewährung einer unbegrenzten Schreibzeitverlängerung führt zur Überkompensation des Nachteilsausgleichs, indem ein Zeitvorteil gegenüber den Mitprüflingen geschaffen wird, der sich auf die Vollständigkeit, Tiefe und Struktur der Bearbeitung auswirkt bzw. auswirken kann, damit möglicherweise zu einer besseren Bewertung und somit zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit.

Folgende nachteilsausgleichende Maßnahmen können in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (nicht abschließend):

  • Angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen, z.B. bei durch Attest nachgewiesener Legasthenie,
  • Ersetzung der schriftlichen Prüfung durch eine mündliche Prüfung, z. B. bei Sehbehinderten,
  • Aufgabentext als Sprachausgabe oder in besonders großer Schrift oder auf bereit gestelltem Laptop mit verstellbarer Schriftgröße für sehbehinderte Studierende
  • Ersetzung einer mündlichen durch eine schriftliche Prüfung, z. B. bei Hörgeschädigten,
  • Hinzuziehung einer Gebärdensprachendolmetscherin, z.B. bei Taubstummen,
  • Hinzuziehung einer Schreibassistenz bei Behinderung der Schreibfähigkeit,
  • Verlängerung der Zeitabstände zwischen einzelnen Prüfungen,
  • Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
  • Unterbrechung von Prüfungsleistungen (insbesondere Klausuren) durch Erholungspausen ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit,
  • Bereitstellung spezieller höhenverstellbarer Büromöbel im Falle von Körperbehinderungen,
  • sofern möglich, Bereitstellung technischer Hilfsmittel, z.B. zusätzliche Leselampe oder Computer mit spezieller Software der Universität bei Sehbehinderungen oder mit spezieller Tastaturbelegung bei Beeinträchtigungen der Hand oder des Handgelenks,
  • Bereitstellung eines zusätzlichen Raumes mit eigener Aufsicht (z.B. bei notwendiger Assistierung des behinderten Studierenden),
  • Bereitstellung eines barrierefrei zugänglichen Prüfungsraumes.

Die Nutzung eigener technischer Geräte, z.B. Laptop oder eigener Software des Studierenden, ist grundsätzlich nicht möglich, wenn dadurch ein Vorteil nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

Ein Ausgleich im Wege einer fiktiven Verbesserung der Prüfungsnote oder Nichtberücksichtigung einer Note bei der Ermittlung von Modul- oder Gesamtnote (oft als Notenschutz bezeichnet) ist ebenfalls unzulässig.


2. Verfahren zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs

Das Verfahren zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs geht von den betroffenen Studierenden aus. Der Antrag muss rechtzeitig vor einer Prüfung gestellt werden, die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest erforderlich sein, in dem auch bereits Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Diese können der Prüfungsbehörde zur Orientierung dienen, sind aber nicht bindend. Die Prüfungsbehörde muss auch genügend Zeit für die Prüfung und ggf. das Ergreifen von nachteilsausgleichenden Maßnahmen haben.

In den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Bielefeld ist daher vorgesehen, dass der Antrag spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden soll; Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen (z.B. § 19 Abs. 3 BPO).

Ein entsprechendes Formular zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs einschließlich Muster für ein ärztliches Attest findet sich hier.

Fussnoten

  1. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 127.
  2. Nachfolgende Ausführungen basieren auf dem “UDE-HANDBUCH FÜR PRÜFUNGSAUSSCHUSSVORSITZENDE”, Stand 15.07.2011 Seite 85 ff.. Überarbeitungen wurden vorgenommen. Der Universität Duisburg-Essen wird für die freundliche Genehmigung gedankt.
  3. VG Saarbrücken, Urteil v. 05.03.2009 – 1 K 643/08.
  4. VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 5 L 221.14.
  5. vgl. BVerwG, Beschluss v. 13.12.1985 – 7 B 210/85; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rz. 258.
  6. VG Köln, Urteil vom 14. November 2013 – 6 K 2888/13.
  7. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 14 A 1735/09.
  8. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss v. 30.08.2007 – 2 K 1667/07.
  9. VGH Kassel, Beschluss v. 03.01.2006 – 8 TG 3292 / 05; VG Schleswig, Urteil v. 10.06.2009 – 9 A 208/08.
  10. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.08.2002 – 3 M 41/02.
  11. VG Köln, Urteil vom 14. November 2013 – 6 K 2888/13.