Anrechnung und Einstufung: Erläuterungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Einführung in die Thematik der Anrechnung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#IV._Anrechnung%2C_Bewertung%2C_Benotung_und_Notenberechnung|hier]]. Spezifische Fragestelltungen und Aspekte werden nachfolgend aufgeführt. | |||
=== Anrechnung im Kombi Bachelor === | === Anrechnung im Kombi Bachelor === | ||
Bei einer Anrechnung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Mit einem Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen ist bei der Anrechnung zu verfahren (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#3._"Mehrfachstudium"_von_Modulen_oder_Modulelementen_-_§_12_BPO|Mehrfachstudium]]). Der Anrechnungsantrag enthält daher den Hinweis, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anrechnungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht. | Bei einer Anrechnung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Mit einem Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen ist bei der Anrechnung zu verfahren (s. [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#3._"Mehrfachstudium"_von_Modulen_oder_Modulelementen_-_§_12_BPO|Mehrfachstudium]]). Der Anrechnungsantrag enthält daher den Hinweis, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anrechnungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht. | ||
=== Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse === | |||
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat Sachgebiet - Internationale Studierende zuständig. | |||
=== Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen === | |||
Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkte mit einer entsprechenden Anrechnung beschäftigt. Rechtlich ist eine Anrechnung möglich. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich [http://ankom.his.de/ hier]. | |||
Version vom 22. Mai 2012, 18:02 Uhr
Ein Einführung in die Thematik der Anrechnung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich hier. Spezifische Fragestelltungen und Aspekte werden nachfolgend aufgeführt.
Anrechnung im Kombi Bachelor
Bei einer Anrechnung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Mit einem Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen ist bei der Anrechnung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anrechnungsantrag enthält daher den Hinweis, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anrechnungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat Sachgebiet - Internationale Studierende zuständig.
Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen
Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkte mit einer entsprechenden Anrechnung beschäftigt. Rechtlich ist eine Anrechnung möglich. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich hier.