Anrechnung und Einstufung: Erläuterungen: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Anrechnungsmaßstab === | |||
Verbindliche Vorgaben, Hinweise und Erläuterungen zum Anrechnungsmaßstab finden sich [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#a)_Begriff_und_Anrechnungsmaßstäbe|hier]]. | |||
=== Mitteilung der Entscheidung === | === Mitteilung der Entscheidung === |
Version vom 27. Juni 2012, 17:32 Uhr
Eine allgemeine Einführung in die Thematik der Anrechnung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich hier. Detaillierte Informationen zu Verfahrensabläufen und Antworten auf spezifische Fragestelltungen werden nachfolgend aufgeführt.
Die Abläufe von Anrechnungs- und Einstufungsverfahren (Einstufung in ein höheres Fachsemester) sind nunmehr an der Universität Bielefeld einheitlich ausgestaltet.
- Anrechnung von Leistungen ggf. mit Entscheidung über die Eintufung in ein höheres Fachsemester (Ablauf allgemein)
- Anrechnung von Leistungen nach einem Erasmus Aufenthalt (Ablauf ERASMUS)
Die einzelnen Fakultäten werden nach und nach diese Abläufe umsetzen.
Antworten auf spezifische Fragestellungen:
Anrechnungsantrag
Es gibt Antragsformulare, die entsprechend ausgefüllt werden müssen. Der Antrag ist sowohl unterschrieben als auch in elektronischer Form bei den jeweils zuständigen Stellen abzugeben, eine Übersicht findet sich hier [link PEVZ-Liste]. Folgende Angaben und Unterlagen werden für den Antrag benötigt:
- Angabe für welchen (Teil-)Studiengang (Studiengangsvariante) eine Anrechnung erfolgen soll.
- Angabe, ob zugleich eine Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird.
- Eine tabellarische Übersicht der erbrachten Leistungen (s. Antragsformular), für die die Anrechnung beantragt wird.
- Nachweise (im Original oder in beglaubigter Kopie) über bestandene, sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.).
- Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltung (studiengangsbezogene Prüfungs-ordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).
- Angabe, ob Anrechnungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.
Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.
Entscheidung über Anrechnung und Einstufung
Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen bei denen der Antrag abzugeben ist (s. Abläufe).
Anrechnungsmaßstab
Verbindliche Vorgaben, Hinweise und Erläuterungen zum Anrechnungsmaßstab finden sich hier.
Mitteilung der Entscheidung
Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt in der Regel durch das zuständige Prüfungsamt.
Anrechnung im Kombi Bachelor
Bei einer Anrechnung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Mit einem Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen ist bei der Anrechnung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anrechnungsantrag enthält daher den Hinweis, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anrechnungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.
Umrechnung von ausländischen Noten
Hilfreich ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen. Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenscheme der BPO/MPO, wird eine Note festgesetzt. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anrechnung mit "bestanden" (s. hierzu Anrechnungsregelungen).
Individueller Ergänzungsbereich
Zuständig für die Anrechnung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vollständiges Anrechnungsverfahren ist nicht in jedem Fall notwendig (s. § 16 Abs. 2 BPO). Sollten die beschrieben Voraussetzungen vorliegen, genügt der Nachweis entsprechender Leistungen und ein Antrag auf Anrechnung für den Individuellen Ergänzungsbereich.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat Sachgebiet - Internationale Studierende zuständig.
Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen
Eine Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können angerechnet werden"; (s. hier). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkte mit einer entsprechenden Anrechnung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich hier.