Einwendungs- und Widerspruchsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Wenn gegenüber einer Person eine Entscheidung von einer Behörde getroffen wird (z. B. im Prü-fungsrecht: Prüfungsbewertung, Anrechnung, etc.) und diese Person die Entscheidung für falsch hält, bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten: | |||
- Remonstrationsverfahren im Prüfungsrecht | |||
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Darüber hinaus kann die Situation eintreten, dass eine Person eine konkrete Entscheidung wünscht, diese aber bisher nicht erhalten hat oder der Antrag abgelehnt wurde. | |||
Wenn sich diese Person dann bei einer zuständigen Behörde oder bei Gericht meldet und die Situ-ation beschreibt, ist immer zu fragen, was sie oder er möchte („Begehren der Person“) | |||
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem | |||
- Anfechtungs- und einem | |||
- Verpflichtungsbegehren. | |||
Merkmal Anfechtungsbegehren: Eine Entscheidung soll vollständig aufgehoben werden. | |||
Merkmal Verpflichtungsbegehren: Eine bestimmte Entscheidung wird gewünscht. | |||
Es sind auch Kombinationen aus Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren denkbar. Eine Ent-scheidung wird angefochten und zugleich wird eine andere begehrt. | |||
Ausgehend von diesen Situationen wird der Prüfungsmaßstab für die Behörde oder das Gericht festgelegt. | |||
Version vom 6. Januar 2017, 10:11 Uhr
Auf dieser Seite befinden sich Informationen zu (prüfungs-)rechtlichen Einwendungs- und Widerspruchsverfahren in Ergänzung zu den allgemeinen Ausführungen in den Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen".
Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. Studium und Lehre) gern zur Verfügung.
I. Eingangsüberlegungen
Wenn gegenüber einer Person eine Entscheidung von einer Behörde getroffen wird (z. B. im Prü-fungsrecht: Prüfungsbewertung, Anrechnung, etc.) und diese Person die Entscheidung für falsch hält, bestehen verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten: - Remonstrationsverfahren im Prüfungsrecht - Widerspruchsverfahren - Klageverfahren Darüber hinaus kann die Situation eintreten, dass eine Person eine konkrete Entscheidung wünscht, diese aber bisher nicht erhalten hat oder der Antrag abgelehnt wurde.
Wenn sich diese Person dann bei einer zuständigen Behörde oder bei Gericht meldet und die Situ-ation beschreibt, ist immer zu fragen, was sie oder er möchte („Begehren der Person“)
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einem - Anfechtungs- und einem - Verpflichtungsbegehren.
Merkmal Anfechtungsbegehren: Eine Entscheidung soll vollständig aufgehoben werden. Merkmal Verpflichtungsbegehren: Eine bestimmte Entscheidung wird gewünscht.
Es sind auch Kombinationen aus Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren denkbar. Eine Ent-scheidung wird angefochten und zugleich wird eine andere begehrt. Ausgehend von diesen Situationen wird der Prüfungsmaßstab für die Behörde oder das Gericht festgelegt.