Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen" (Studienmodell 2011): Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt. | ''(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.'' | ||
(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Typ des Bachelorstudiengangs (§ 8-11), zu den einzelnen Studiengangsvarianten, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. | ''(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Typ des Bachelorstudiengangs (§ 8-11), zu den einzelnen Studiengangsvarianten, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.'' | ||
(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, ggf. das gewählte fachliche Profil, alle im Modul oder im Individuellen Ergänzungsbereich vorgesehenen oder besuchten Elemente insbesondere alle erbrachten Studienleistungen (§ 15) sowie alle während des Bachelorstudiums bestandenen und nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14) einschließlich deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§ 21 Abs. 4). | ''(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, ggf. das gewählte fachliche Profil, alle im Modul oder im Individuellen Ergänzungsbereich vorgesehenen oder besuchten Elemente insbesondere alle erbrachten Studienleistungen (§ 15) sowie alle während des Bachelorstudiums bestandenen und nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14) einschließlich deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§ 21 Abs. 4).'' | ||
(4) Das Transcript enthält auch die jeweils erzielten Gesamtnoten der absolvierten Studiengangsvarianten (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1). Darüber hinaus wird mit der jeweiligen Gesamtnote eine Übersicht („grading percentage table“ entsprechend dem ECTS Users’s Guide vom 6. Februar 2009) ausgewiesen, wie viel Prozent der Studierenden in den vergangen zwei Jahren seit dem Zeugnisdatum welche Gesamtnote erzielt haben. | ''(4) Das Transcript enthält auch die jeweils erzielten Gesamtnoten der absolvierten Studiengangsvarianten (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1). Darüber hinaus wird mit der jeweiligen Gesamtnote eine Übersicht („grading percentage table“ entsprechend dem ECTS Users’s Guide vom 6. Februar 2009) ausgewiesen, wie viel Prozent der Studierenden in den vergangen zwei Jahren seit dem Zeugnisdatum welche Gesamtnote erzielt haben.'' | ||
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Version vom 1. Juni 2012, 12:37 Uhr
Einführung
Die Erläuterungen der Prüfungs- und Studienordnungen sollen Lehrenden und Studierenden Orientierung im Umgang mit den rechtlichen Regelungen geben. Sie haben ausdrücklich nicht den Anspruch einer umfassenden rechtlichen Kommentierung. Es werden einige wesentlichen Aspekte angesprochen, die im alltäglichen Umgang mit den Prüfungs- und Studienordnungen, den Fächerspezifischen Bestimmungen und den Modulhandbüchern relevant sind. Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. II) zur Verfügung.
In einem Allgemeinen Teil finden sich Ausführungen zu prüfungsrechtlichen Grundsätzen, zu regelungsübergreifenden Fragestelleungen und zum Bologna-Prozess (A.). Im Besonderen Teil (B.) werden einzelne Regelungen der Rahmenprüfungsordnungen (Bachelorprüfungsordnung und Masterprüfungsordnung) erläutert.
A. Allgemeiner Teil
I. Prüfungsrechtliche Grundsätze
Bei prüfungsrechtlichen Fragen konkurrieren zwei verschiedene, durch das Grundgesetz (GG) geschützte Rechtsposition. Auf der einen Seite steht die Forschungs- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Das Recht der Studierenden auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist auf der anderen Seite zu beachten. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt und umfasst auch die Möglichkeit, ein Studium zu wählen und dieses abzuschließen. Jede Maßnahme, die dazu beiträgt, den Abschluss eines Studiums zu verhindern oder zu beeinträchtigen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die in einem Gesetz geregelt sein muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG). Vor diesem Hintergrund werden aus rechtlicher Sicht sämtliche Prüfungsleistungen wie beispielsweise Klausuren, Hausarbeiten, sonstige Leistungsnachweise und Lernkontrollen, die im Rahmen eines Studiums bestanden werden müssen als Eingriff qualifiziert. Die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Eingriffe werden im Hochschulgesetz NRW aufgezeigt. In dessen § 64 Abs. 2 werden Anforderungen an Prüfungsordnungen vorgeschrieben, die einzuhalten sind, damit die Prüfungsordnungen ihrerseits eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 GG bieten.
Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich im Prüfungsrecht, dass Studierende gleich zu behandeln sind und die gleichen Chancen haben. Durch die Rechtsprechung ist dieser Grundsatz vielfach konkretisiert worden. Hierauf kann an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden.
Das Grundrecht der Forschungs- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG kollidiert mit den Vorgaben, die sich aus Art. 12 und 3 GG ergeben. In einem solchen Fall der widerstreitenden Grundrechtspositionen ist ein Ausgleich zwischen diesen vorzunehmen. Der Gesetzgeber selbst hat in § 4 Abs. 2, 3 Hochschulgesetz NRW den Konflikt in Ansätzen aufgelöst. Für den Bereich von Studium und Lehre lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sichergestellt werden muss.
II. Verhältnis zwischen Prüfungsordnung, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulhandbuch
1. Überblick
Die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Bielefeld im Studienmodell 2011 sehen ein dreigliedriges Regelungssystem vor. Es gibt für den jeweiligen Bachelor- oder Masterstudiengang eine Prüfungs- und Studienordnung, die unabhängig vom studierten Fach Rahmenregelungen festlegt. Es gibt bereits die Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium im Studienmodell 2011 (BPO 2011). Eine Prüfungs- und Studienordnung für das Studium des Master of Education im Studienmodell 2011 wird es zukünftig geben (MPO Ed.). Für das fachwissenschaftliche Masterstudium gibt es zum Wintersemester 2012/13 ebenfalls eine neue Masterprüfungsordnung (MPO fw.).
Diese Rahmenregelungen werden durch sog. Fächerspezifische Bestimmungen (FsB) ergänzt, die detailliertere Angaben für ein Fach vorsehen und das Curriculum sowie die Vorgaben für Modulprüfungen und Studienleistungen in den wesentlichen Grundzügen festlegen. Ergänzt und konkretisiert werden diese Regelungen durch Modulhandbücher, die den Inhalt der Module näher beschreiben.
Für die Bachelor- und Masterstudiengänge im Studienmodell 2002 existieren eigene Prüfungs- und Studienordnungen, die ebenfalls erläutert werden s. hier.
2. Rechtliche Einordnung
BPO, MPO fw. und MPO Ed. erfüllen jeweils in Verbindung mit den maßgeblichen FsB die Anforderungen, die § 64 Hochschulgesetz NRW an Prüfungsordnungen stellt. Bei den Prüfungs- und Studienordnungen und den FsB handelt es sich jeweils um Ordnungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW, die im Verkündungsblatt der Universität bekannt gegeben werden. Weitere verbindliche Regelungen zu den Modulen enthalten die Modulhandbücher.
3. Erlass und Änderung
Die Prüfungs- und Studienordnungen (BPO, MPO Fw. und MPO Ed.) werden auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz NRW vom Senat erlassen und geändert. Vorgeschaltet ist ein Überprüfungs- und Beratungsverfahren. Eine rechtliche und soweit für die Akkreditierung von Studiengängen erforderliche inhaltliche Überprüfung und Beratung findet im Vorfeld durch das Rektorat statt (§ 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW). Die Universitätskommission für Studium und Lehre berät die Ordnung und gibt dem Senat eine Empfehlung.
Die FsB werden demgegenüber nach § 64 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW von den Fakultäten erlassen. Das vorgeschaltete Überprüfungs- und Beratungsverfahren durch das Rektorat findet auch hier statt. Die Universitätskommission für Studium und Lehre berät dabei das Rektorat. Die Fakultäten haben bei der Ausgestaltung der FsB einen Spielraum, der insbesondere von den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vorgegeben wird.
Die Modulhandbücher werden grundsätzlich von der jeweiligen Fakultätskonferenz beschlossen (s. hierzu § 6 Abs. 4 BPO).
III. Bologna-Prozess
Mit dem sog. Bologna-Prozess und der Umstellung auf ein gestuftes Studiengangsystem sind auch inhaltliche Veränderungen bei der Vermittlung von Wissen und im Aufbau des Studiums einhergegangen. Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung von Kompetenzen, wobei die Stoffgebiete in thematisch, zeitlich abgerundeten und in sich geschlossenen Einheiten, genannt Module, zusammengefasst werden. Für den Nachweis erworbener Kompetenzen durch Studien- und Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte (LP) vergeben. Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle erforderlichen studienbegleitenden Leistungen eines Studiengangs erbracht wurden.
Weitere Informationen zum Bologna Prozess finden sich hier.
IV. Akkreditierung von Studiengängen
Das Akkreditierungsverfahren ist ein extern durchgeführtes Begutachtungsverfahren. Jeder Bachelor- und Masterstudiengang muss regelmäßig akkreditiert werden, damit eine Hochschule diesen betreiben darf (§ 7 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). Die rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Bachelor- und Masterstudiengängen, die vielfach in Übereinkommen der KMK festgelegt sind (zu nennen sind insbesondere die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben), werden im Rahmen dieses Verfahrens überprüft. Am Ende dieses Verfahrens steht die Akkreditierung eines Studiengangs, eine Akkreditierung mit Auflagen, eine Aussetzung des Verfahrens oder aber eine Versagung der Akkreditierung. Eine Erstakkreditierung wird für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Anschließend findet eine Re-Akkreditierung statt.
B. Regelungen der Rahmenprüfungsordnungen
Hinweise zur Erläuterung
Im Folgenden werden themenspezifisch die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung wiedergegeben und erläutert. Die Gliederung orientiert sich an der Struktur der Rahmenprüfungsordnungen. Neben den thematischen Stichworten findet sich die Fundstelle in BPO oder MPO. Die Regelungen der Masterprüfungsordnungen sind in diesem Fall identisch, es kommt aber zu Verschiebungen der Paragraphen. Der Text der einzelnen Absätze - gekennzeichnet durch "(1)" - ist in der Regel der BPO entnommen. Spezifische Regelungen, die sich entweder in BPO oder MPO befinden, werden ebenfalls erläutert.
I. Allgemeines
1. Ziele und Leitlinien des Bachelorstudiums - § 2 BPO
(1) Das Bachelorstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Fähigkeit, die erworbenen Kompetenzen und das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können.
(2) Das Bachelorstudium qualifiziert in der Regel für verschiedene Berufsziele. Ein besonderes Merkmal ist die weitgehende Integration der Lehrerausbildung. Es besteht in der Regel die Möglichkeit, sich in einem Fach zu orientieren, ohne sich zwingend und abschließend auf ein Berufsziel festlegen zu müssen. Auf Grund der Durchlässigkeit der verschiedenen Bachelorstudiengänge (Polyvalenz) insbesondere auf Ebene der Module wird es Studierenden ermöglicht, sich im Laufe des Studiums mit Blick auf das konkrete Berufsziel umzuorientieren.
(3) Leitvorstellung für die Lehre an der Universität Bielefeld ist der wissenschaftlich akademische Charakter des Studiums, der ein breites Spektrum an Qualifizierungen vermittelt. Die Studierenden sollen befähigt werden, eigene Schwerpunkte zu setzen, eigenständige Fragen und Positionen zu entwickeln, ferner fachliche und fachübergreifende Perspektiven kennen zu lernen, die der Komplexität gegenwärtiger und zukünftiger beruflicher Herausforderungen entsprechen. Die Universität Bielefeld erwartet und fördert das aktive Studieren.
(4) Es bestehen wechselseitige Erwartungen von Lehrenden und Studierenden. Studierende sollen Interesse für ein wissenschaftliches Studium und die von ihnen gewählten Fächer mitbringen, unabhängig davon, ob sie ihr Studium mit Blick auf ein konkretes Berufsziel oder aus Interesse an der Wissenschaft um ihrer selbst willen beginnen. Erwartet wird das Interesse an einem spezifisch universitären Studium, das von den Studierenden selbst aktiv betrieben wird. Die Lehrenden unterstützen Studierende hierbei. Sie unterbreiten fachlich anspruchsvolle Studienangebote und unterstützen studentische Lernprozesse – auch im Bereich des Selbststudiums. Erwartet werden Bereitschaft zur kritischen Reflexion über die eigene Leistung in der Lehre und zur Weiterentwicklung der eigenen Lehrkompetenzen sowie die Bereitschaft zur Betreuung der Studierenden in angemessener Weise und in angemessenem Umfang. Es wird wiederum von Studierenden erwarten, aktiv am Lehrgeschehen teilzunehmen. Eine kontinuierliche Anwesenheit und Engagement vor allem in Form der Vor- und Nachbereitung ist für das Studium selbst und für den Studienerfolg zwingend erforderlich. Interaktiv und diskursiv angelegte Lehrformen erfordern ebenfalls eine kontinuierliche aktive Anwesenheit der Studierenden.
2. Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudium - § 4 BPO
(1) Zum Bachelorstudium erhält Zugang, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt.
(2) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.
(3) Zulassungsbeschränkungen (Festsetzung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt.
3. Einschreibungshindernis - § 4 BPO
Es gibt verschiedene Einschreibungshindernisse, die in § 50 Hochschulgesetz NRW genannt werden. Die Regelung in § 4 Abs. 4 BPO knüpft an folgende Regelung an:
§ 50 Abs. 1 Buchstabe b Hochschulgesetz NRW: |
Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise
gemäß § 48 Abs. 1 zu versagen, [...] b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist. |
Die Prüfungsordnung bestimmt:
(4) Die Einschreibung wird ebenfalls versagt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Absatz 1 lit. b) HG). Verwandt oder vergleichbar sind Studiengänge dann, wenn das Modul in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer gleichwertigen Form ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Regelungen enthalten.
II. Struktur und Ablauf des Studiums
1. Modularisierung des Studiums - § 6 BPO
(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Einheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation (Kompetenz) führen. Module setzten sich aus Elementen zusammen. Elemente sind beispielsweise Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungsanteil, Seminare, Übungen, Übungen mit Praktikum, Kolloquien, Tutorien, Praktika, Praktika mit Seminaranteil, Praxisstudien, Projekte, Exkursionen, Formen des angeleiteten Selbststudiums, Studienleistungen (§ 15) sowie die Modulprüfung (§ 14). In einem Modul sollen in der Regel unterschiedliche Elemente vorgesehen werden.
(2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 10 LP. Ein Modul soll in einem Semester oder zwei Semestern abgeschlossen werden können.
2. Modulhandbücher - § 6 BPO
(3) Weitere Regelungen zu den Modulen enthalten die Fächerspezifischen Bestimmungen sowie die Modulhandbücher. Die Modulhandbücher beschreiben die Kompetenzen, auf die hin das Modul qualifiziert und enthalten Regelungen zu den Lehrinhalten, den konkreten Anforderungen an Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen (§ 14) und Studienleistungen (§ 15).
(4) Die Modulhandbücher werden von der jeweiligen Fakultätskonferenz beschlossen. Die Fakultätskonferenz kann die Entscheidung hierüber auf einen Abteilungsausschuss, eine Kommission für Studium und Lehre, die Dekanin oder den Dekan oder auf die Studiendekanin oder den Studiendekan delegieren. Die Bekanntmachung des Modulhandbuchs erfolgt durch das Rektorat in geeigneter Form.
Erläuterungen:
Es gibt Module, die fester Bestandteil eines Studiengangs sind. Regelungen zu solchen Modulen finden sich dann sowohl in den Fächerspezifischen Bestimmungen als auch in dem Modulhandbuch. Für weitere Module, die zum Beispiel ausschließlich für den Individuellen Ergänzungsbereich angeboten werden, gibt es lediglich eine Modulbeschreibung. Für die Beschlussfassung gilt in beiden Fällen Absatz 4. Die Modulbeschreibungen finden sich auf der Website der Universität unter „Studium / Studienangebot“. Für Module, die fester Bestandteil eines Studiengangs sind, muss das Fach sowie die betreffende Studiengangsvariante gewählt werden, anschließend rechts auf „Modulliste“ klicken, dann auf das jeweilige Modul.
3. Strukturierung des Bachelorstudiums - § 7 BPO
(1) Das Bachelorstudium an der Universität Bielefeld gliedert sich entsprechend der Qualifizierung auf verschiedene Berufsziele in verschiedene Typen von Bachelorstudiengängen (§§ 8-11).
(2) Das Bachelorstudium umfasst einen Studiengang (1-Fach Bachelor) oder mehrere Teilstudiengänge (Kombi-Bachelor). Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge jeweils als Studiengangsvariante bezeichnet. Jede Studiengangsvariante gliedert sich grundsätzlich in eine fachliche Basis und eine Profilphase. Module können polyvalent in den verschiedenen Studiengangsvarianten verwendet werden.
III. Studium und Prüfungen
1. Leistungspunkte - § 12 BPO
Leistungspunkte sind die Maßeinheit für den Arbeitsaufwand (workload) von Studierenden zur Bewältigung der Studieninhalte. Sie dienen der Abschätzung und Angabe des erwarteten Arbeitsaufwands der Studierenden. In dieser Funktion werden Leistungspunkte verwendet, um den Gesamtumfang des Studiums sowie den Umfang einzelner Module und Veranstaltungen zu bemessen und anzugeben. Zum Arbeitsaufwand zählen nicht nur die Anwesenheitsstunden in der jeweiligen Veranstaltung, sondern auch die Zeit für Vor- und Nachbereitung des Stoffes inklusive Erbringung von Leistungen, ebenso die Zeit für Praxisstudien, die Bestandteil des Studienganges sind.
(1) Leistungspunkte (LP) sind ein quantitatives Maß für den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand (workload) der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Kompetenzen zu erreichen.
(2) Als durchschnittlicher Arbeitsaufwand werden für die Einhaltung der Regelstudienzeit in einem Vollzeitstudium 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr zu Grunde gelegt. Auf ein Studienjahr entfallen dabei 60 LP, auf ein Semester 30 LP. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.
(3) Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).
2. Leistungspunktvergabe - § 12 BPO
(4) Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für den erfolgreichen Abschluss von speziell strukturierten Programmen werden Leistungspunkte vergeben.
(5) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung (§ 14) bestanden wurde und/oder vorgesehene Studienleistungen (§ 15) erbracht wurden. Der erfolgreiche Abschluss von speziell strukturierten Programmen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen.
(6) Studierende haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Vergabe von Leistungspunkten, wenn sie Zugang zum Modul oder Modulelement erhalten haben und/oder zugelassen wurden (§ 13). Ausnahmen ergeben sich aus § 32 Abs. 1.
Erläuterung zur Leistungspunktvergabe
Anknüpfungspunkt für die Leistungspunktvergabe ist ein Modul. Ausgehend von der Definition eines Moduls sollen Studierende am Ende eines Moduls das können, was als Kompetenzziel beschrieben wurde. Das Modul ist also abgeschlossen, wenn diese Erwartungen erfüllt wurden. Mit dem vollständigen Abschluss des Moduls (Modulabschluss) wird der Kompetenzerwerb bescheinigt. Im Regelfall erfolgt die Leistungspunktvergabe deshalb modulbezogen.
a. Instrumente zur Überprüfung des Modulabschlusses
Modulprüfung: Leitbild des kompetenzorientierten Prüfens und der entsprechenden Vorgaben (KMK-Strukturvorgaben) ist es, dass mit einer Modulprüfung die im Modul erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen können mehrere Modulteilprüfungen im Modul vorgesehen werden.
Studienaktivitäten und Studienleistungen: Auf dem Weg zum Modulabschluss kann es je nach Fachdisziplin und Konzeption des Moduls sinnvoll sein, weitere Leistungen neben Modul(teil)prüfung(en) vorzusehen. Hierbei ist zu differenzieren, ob dies für die Leistungspunktvergabe relevant sein soll (Studienleistungen) oder nicht (Studienaktivitäten).
b. Feststellung des Modulabschlusses
Das Modul ist abgeschlossen und die Leistungspunkte werden für das gesamte Modul vergeben, wenn die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen bestanden und etwaige Studienleistungen erbracht wurden.
Konkret geschieht dies wie folgt:
- Alle einzelnen Teilleistungen des Moduls [Modul(teil)prüfung(en) und Studienleistung(en)] werden von Lehrenden online an das Prüfungsamt übermittelt.
- Im Prüfungsamt werden diese Leistungen in der Prüfungsverwaltung verbucht und für Studierende sichtbar dokumentiert. Der jeweilige Leistungsstand lässt sich nachhalten und gegenüber anderen Stellen belegen.
- Veranstaltungen ohne förmliche Leistungsüberprüfung (also ohne o.g. Leistungen) werden nicht dokumentiert. Die Leistungspunktvergabe für diese Lehrveranstaltungen erfolgt “automatisch”.
- Der das Modul abschließende Akt der Leistungspunktvergabe erfolgt durch das Prüfungsamt, nachdem Studierende ihre dokumentierten Leistungen den Modulen zugeordnet und erklärt haben, dass sie ein Modul abschließen wollen (in der Regel zum Abschluss des Studiums mit dem Zeugnisantrag). Das Prüfungsamt überprüft, ob alle erforderlichen Modul(teil)prüfung(en) und Studienleistungen dokumentiert wurden. Die Veranstaltungen ohne förmliche Leistungsüberprüfung werden entsprechend der Modulbeschreibung ergänzt und das Modul wird "eingefroren". Mit diesem Schritt wird die Überprüfung dokumentiert und Studierende können keine Veränderung mehr an der Zuordnung der Module vornehmen, das Modul ist förmlich abgeschlossen. Das Einfrieren stellt den förmlichen Vergabeakt der Leistungspunkte dar.
Anders als im Studienmodell 2002 werden Leistungspunkte nicht für einzelne Lehrveranstaltungen vergeben, sondern immer erst dann, wenn das Modul abgeschlossen ist.
3. "Mehrfachstudium" von Modulen oder Modulelementen - § 12 BPO
(7) Sind in einem Bachelorstudiengang einzelne Module oder Modulelemente in den jeweiligen Curricula mehrfach vorgesehen, werden diese jeweils nur einmal absolviert. Bei der jeweiligen Notenberechnung wird die erzielte Note mehrfach verwendet. Es sind ersetzende Module oder Modulelemente im erforderlichen Umfang (LP) nach Wahl der oder des Studierenden aus den studierten Studiengangsvarianten zu absolvieren.
4. Zugang und Zulassung zu Modulen - § 13 BPO
Es ist zwischen Zugang und Zulassung zu differenzieren. Mit Zugang ist die fachliche Eignung gemeint und von Zulassung wird gesprochen, wenn es um die Vergabe von begrenzten Plätzen (Teilnehmerbeschränkung) geht.
(1) Der Zugang zu einem Modul oder einzelnen Modulelementen kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulelementen oder einem anderen Modul oder mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden (notwendige Voraussetzungen).
(2) Ist bei einem Modul oder einem Modulelement wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden die nach § 29 zuständige Stelle über die Einführung einer Zulassungsbeschränkung und das Verfahren.
(3) Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Stehen hierfür nicht ausreichend viele Plätze zur Verfügung oder sind für die verbleibenden Plätze mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden, entscheiden folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge über die Zulassung:
- Erstmaliger Besuch
- Schwangerschaft oder Betreuung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie besondere Umstände in Form der Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. Die besonderen Umstände sind glaubhaft zu machen. Behinderungen im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2.
- Wiederholung wegen Nichtbestehens
- Wiederholung zur Notenverbesserung
Das Vorliegen der Kriterien nach Ziffer 2 ist glaubhaft zu machen (§ 19 Abs. 3 S. 2). Lässt sich nach diesen genannten Kriterien kein Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers ermitteln, ist zunächst die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der im höheren Fachsemester eingeschrieben ist, vorrangig zu berücksichtigen; danach entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerbern, die auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind und dieses erstmalig besuchen, darf hierdurch keine Verzögerung von mehr als einem Semester entstehen.
5. Fremdsprachige Module oder Modulelemente - § 13 BPO
(4) Module oder Modulelemente können nach Ankündigung im Modulhandbuch oder im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder erbracht werden.
6. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen - § 14 BPO
(1) Modulprüfungen und Studienleistungen (§ 15) dienen dazu, die in einem Modul erworbenen Kompetenzen abzuprüfen. Modulprüfungen können ausnahmsweise aus mehreren Modulteilprüfungen bestehen. In diesem Fall werden die in einem Modul erworbenen Kompetenzen durch die Summe der Modulteilprüfungen abgeprüft.
(2) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vorsehen, die bei der Berechnung der Modul-, Fach- und Gesamtnote berücksichtigt werden (benotet), und solche, die bei dieser Notenberechnung außer Betracht bleiben (unbenotet).
(3) Als Prüfungsform für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung kommt insbesondere in Betracht: Bericht, Essay, Fallstudie, Gruppenarbeit, Hausarbeit, Klausur, Moderation und Protokoll, Mündliche Prüfung, Portfolio, Portfolio mit Abschlussprüfung, Präsentation, Protokoll, Referat, Referat mit Ausarbeitung, Sportpraxisprüfung, Sprachpraxisprüfung, Übungen. Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenz. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.
(4) Der Gegenstand der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die Prüfungsform sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft werden von der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Person, die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abnimmt, unter Beachtung der Vorgaben dieser Ordnung, der Fächerspezifischen Bestimmungen und des Modulhandbuchs festgelegt und zu Beginn des Moduls oder Modulelements, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. In den Fächerspezifischen Bestimmungen kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. Wird eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung im Antwortwahlverfahren erbracht, sind die Regelungen der Anlage zu dieser Ordnung maßgeblich. Im Übrigen sind die Lehrenden bei der Abnahme von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen unabhängig von Weisungen.
Erläuterung:
Modul(teil)prüfungen können nur dann verlangt werden, wenn diese in den Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) angegeben sind. Andernfalls würden die Anforderungen des § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW nicht eingehalten werden (s. hierzu unter Prüfungsrechtliche Grundsätze). In den FsB wird nicht geregelt, ob es eine organisatorische Zuordnung der Modul(teil)prüfung zu einer Lehrveranstaltung des Moduls gibt. Diese Informationen zu den Modul(teil)prüfungen finden sich genauso im Modulhandbuch wie die möglichen Prüfungsformen. Eine "organiatorische Zuordnung" einer Modul(teil)prüfung zu einer Veranstaltung bedeutet nicht, dass Gegenstand der Prüfung nur Aspekte dieser Veranstaltung sind, vielmehr haben Modul(teil)prüfungen immer den Anspruch, umfassend den Kompetenzerwerb in den Blick zu nehmen (s. Absatz 1).
a) Prüferinnen und Prüfer der Modulprüfung oder Modulteilprüfung - § 14 BPO
(5) Ist eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung einem anderen Modulelement zugeordnet, nimmt in der Regel die oder der Lehrende dieses Modulelements die Modulprüfung ab. Andere Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden in der Regel von der oder dem Modulverantwortlichen abgenommen. Abweichungen von Satz 1 und 2 sind nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen oder der Modulhandbücher oder mit Zustimmung der nach § 29 zuständigen Stelle zulässig. Es gelten jeweils die Regelungen zur Prüfungsberechtigung des Hochschulgesetzes.
Erläuterung:
Prüfungen sind im Modulhandbuch organisatorisch entweder einer Veranstaltung zugeordnet oder „veranstaltungsübergreifend“. Bei einer Zuordnung zu einer Veranstaltung ist Prüfer/in die/der jeweilige Lehrende, bei einer veranstaltungsübergreifenden Modul(teil)prüfung ist die/der Prüfende entweder in der Modulbeschreibung benannt, oder es ist die/der Modulverantwortliche.
§ 65 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW: |
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. [...] |
Bei dem Begriff der Lehrenden im Hochschulgesetz NRW wird davon ausgegangen, dass diese selbständig in der Lehre tätig sind. Sollen andere Personen prüfen, ist dies unter den beschriebenen Bedingungen möglich, es bedarf aber einer individuellen Feststellung durch die nach § 29 BPO zuständige Stelle.
b) Mündliche Prüfungen - § 14 BPO
(6) Mündliche Prüfungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs werden entweder vor einer nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Person in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers oder aber vor zwei nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Personen erbracht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.
c) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als Gruppenarbeiten - § 14 BPO
(7) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen müssen individuell zuzuordnen sein. Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt.
d) Schriftliche Versicherung und elektronische Form - § 14 BPO
(8) Bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen kann die prüfungsberechtigte Person eine schriftliche Versicherung der Studierenden verlangen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Darüber hinaus kann im begründeten Einzelfall verlangt werden, dass die schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann.
e) Bewertungsfrist und Begründung der Bewertung von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen - § 14 BPO
(9) Die Bewertung und ggf. Benotung von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben. Die erforderliche Begründung der Bewertung und ggf. Benotung ist den Studierenden zugänglich zu machen (§ 30). Soweit Gutachten vorliegen, sollen diese ausgegeben werden.
f) Wiederholbarkeit von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen - § 14 BPO
Im Bielefelder Studienmodell wurde auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen verzichtet. Es wurde bewusst keine Regelung getroffen, die eine Eingrenzung vorsieht. Hätte man eine Begrenzung gewollt, wäre dies regelungsbedürftig gewesen (s. Prüfungsrechtliche Grundsätze). Mit der nicht begrenzten Wiederholbarkeit werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:
- Zum Einen soll die Organisation des Prüfungswesens und die Verwaltung der Modul(teil)prüfungen vereinfacht werden (kein Nachhalten der Versuche, keine förmliche Anmeldung, keine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, keine im Einzelnen zu begründenden Rücktritte). Damit wird einer Tendenz der Lockerung und Vereinfachung prüfungsrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen, die u.a. bereits mit der Eckdatenverordnung von 1994 (EckVO) eingeleitet wurde.
- Zum Anderen soll insbesondere für die Studierenden ein Anreiz geschaffen werden, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Modul(teil)prüfungen zu erbringen und sich hiervon auch nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen.
Dieses Prinzip der unbegrenzten Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen bedeutet im Einzelnen Folgendes:
Sowohl bestandene als auch nicht bestandene Modul(teil)prüfungen können grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden. Alle Ergebnisse erbrachter (bestandene wie nicht-bestandene) Modul(teil)prüfungen werden im Transcript dokumentiert. Ist eine Modul(teil)prüfung mehrfach bestanden, wird die beste Note (nicht die letzte Note) bei den weiteren Notenberechnungen (Modulnote, Gesamtnote) berücksichtigt.
Die Regelung in § 14 Abs. 10 BPO
(10) Den Studierenden sollen in dem Semester, in dem das Erbringen einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorgesehen ist, mindestens zwei Gelegenheiten eingeräumt werden, diese zu erbringen.
beschreibt keine Begrenzung der Wiederholbarkeit. Es wird geregelt, wie viele gleichberechtigte Möglichkeiten zur Erbingung einer Modul(teil)prüfung in einem Semester angeboten werden sollen. Die Studierenden haben die Wahl, welche Gelegenheit zur Erbringung sie wahrnehmen möchten. Wird allerdings die zweite Gelegenheiten versäumt oder nicht bestanden, besteht kein Anspruch darauf, dass eine dritte Möglichkeit in diesem Semester eingeräumt wird. Es ist der oder dem Prüfenden aber unbenommen insbesondere denjenigen, die eine der beiden Möglichkeiten aus wichtigem Grund versäumen (z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit), eine weitere Möglichkeit anzubieten. Hier ist allerdings auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
g) Einschreibung bei Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen - § 14 BPO
(11) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen kann nur erbringen, wer eingeschrieben und grundsätzlich nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 HG zugelassen ist.
7. Studienaktivitäten und Studienleistungen - § 15 BPO
(1) Lehrende planen und betreuen Studienaktivitäten, die die Studierenden unterstützen, fachliche Inhalte und Kompetenzen zu lernen, zu üben und zu reflektieren. Diese Studienaktivitäten sollen den Studierenden zudem helfen, sich auf die Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorzubereiten. Zugleich dienen Studienaktivitäten dazu, Studierende zu einem kontinuierlichen und aktiven Studium anzuhalten.
(2) Als Studienaktivitäten kommen beispielsweise in Betracht:
- an Gruppenarbeiten / Gruppenprojekten mitarbeiten;
- Diskussionen leiten / moderieren;
- etwas vorstellen / präsentieren;
- Experimente durchführen;
- Übungsaufgaben bearbeiten.
(3) Studienaktivitäten können in den Fächerspezifischen Bestimmungen als verpflichtende Studienleistungen ausgewiesen werden. Eine Studienleistung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese zur Überprüfung des Kompetenzerwerbs im Modul neben einer Modulprüfung erforderlich erscheint.
(4) Eine Studienleistung unterscheidet sich von der Modulprüfung oder Modulteilprüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss. Der Umfang richtet sich nach dem für die Studienleistung vorgesehenen Arbeitsaufwand. Eine Studienleistung muss individuell zuzuordnen sein, Gruppenarbeiten sind zulässig. Allgemeine Anforderungen werden im Modulhandbuch geregelt. Eine weitergehende Konkretisierung dieser Anforderungen wird zu Beginn des jeweiligen Moduls oder zu Beginn des jeweiligen Modulelements in dessen Rahmen die Studienleistung zu erbringen ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Das Erbringen einer Studienleistung und deren Überprüfung kann je nach Ausgestaltung dazu führen, dass faktisch eine Anwesenheit erforderlich ist.
(5) Werden die Anforderungen von Absatz 4 nicht erfüllt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 oder aber ein vergleichbarer Entschuldigungsgrund vorliegt, sollen je nach Ausgestaltung des jeweiligen Moduls oder Modulelements anstelle der Anforderungen gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Erläuterungen:
Als Studienaktivitäten kommen vielfältige Formen in Betracht. Die Ausgestaltung dieser Angebote obliegt den Lehrenden.
Wenn solche Studienaktivitäten als verpflichtende Leistungen vorgesehen werden sollen, die zwingend für einen Modulabschluss nachgewiesen werden müssen, dann sind dies Studienleistungen. Eine Studienleistung unterscheidet sich von einer Modul(teil)prüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss. Der Umfang richtet sich nach dem für die Studienleistung vorgesehenen Arbeitsaufwand (LP). Ob Studienleistungen in einem Modul vorgesehen sind, wird in den Fächersepzifischen Bestimmungen (FsB) geregelt. Die Zuordnung der Studienleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls ist der Modulbeschreibung zu entnehmen. Dort werden ebenfalls allgemeine Anforderungen an die Studienleistungen beschrieben. Dies dient insbesondere dazu, die einheitlichen Standards einer Fakultät / eines Fachs abzubilden und zu gewährleisten sowie Studierende über die Anforderungen zu informieren. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben erfolgt durch die Lehrenden.
Wurden Studienleistungen erbracht, wird dies von Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt und von dort in der Prüfungsverwaltung dokumentiert; die Leistungspunktvergabe erfolgt hiervon unabhängig.
Wird eine Studienleistung nicht erbracht, weil ein wichtiger Grund vorliegt, soll eine Kompensation durch andere Leistungen möglich sein (Absatz 5). Wichtige Gründe, die als Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, können beispielsweise sein: Krankheit, verspätete Studienaufnahme wegen verspäteter Zuweisung eines Studienplatzes in NC-Studiengängen, wichtige andere Gründe wie beispielsweise Termine in der Selbstverwaltung und besondere Umstände bei der Kinderbetreuung, etc..
8. Abgrenzung von Studienleistungen und regelmäßiger, aktiver Teilnahme
Das Instrument der "regelmäßigen und aktiven Teilnahme" des Studienmodells 2002 (Details s. hier) gibt es im Studienmodell 2011 nicht. Im Studienmodell 2002 bedurfte es in jeder Lehrveranstaltung einer förmlichen Überprüfung der "regelmäßigen und aktiven Teilnahme", die von Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt wurde. Im Studienmodell 2011 wird in Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) und Modulhandbuch festgelegt, ob es neben den Modul(teil)prüfungen Studienleistungen gibt, die förmlich überprüft und von den Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt werden. Darüber hinaus werden im Modulhandbuch die inhaltlichen Anforderungen an Studienleistungen beschrieben.
Die Module im Studienmodell 2011 sind derart konzipiert, dass insbesondere mit den Modul(teil)prüfungen übergeifende Aspekte abgeprüft werden, so dass es nicht erforderlich erscheint, jede Veranstaltung formal abzuprüfen. Dies entbindet nicht von einem aktiven Studium und einer Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen, um die Modul(teil)prüfungen erfolgreich zu bestehen. Ein Modulabschluss im Studienmodell 2011 erfordert daher "nur" den Nachweis der in FsB und Modulhandbuch vorgesehenen Studienleistungen und Modul(teil)prüfungen. Ein isolierte und förmliche Überprüfung der reinen Anwesenheit ("regelmäßige Teilnahme") ist im Studienmodell 2011 ebenfalls nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Allerdings kann je nach konkreter Ausgestaltung einer Studienleistung diese im Einzelfall nur erbringbar sein, wenn Studierende auch anwesend sind (§ 15 Abs. 4 S. 6 BPO). Beispielsweise lässt sich eine Diskussion nur leiten, können Diskussionsbeiträge nur geliefert oder kann etwas nur präsentiert werden, wenn die Person, die diese Studienleistung erbringen will, auch anwesend ist.
9. Individueller Ergänzungsbereich - § 16 BPO
In den Bachelorstudiengängen mit fachwissenschaftlicher (fw.) Ausrichtung ist ein Individueller Ergänzungsbereich im Umfang von 30 LP vorgesehen. Der Individuelle Ergänzungsbereich soll den Studierenden die Möglichkeit zu einer deutlichen individuellen Profilierung und selbstgestalteten Bildung eröffnen. Studierende können sich hier z.B. auch mit Fragestellungen und Methoden anderer Disziplinen auseinandersetzen und unterschiedliche Perspektiven kennen und verstehen lernen. Aus diesem Grund kann der Bereich relativ frei gestaltet und z.T. auch für "Studienbegleitende Angebote" genutzt werden. Fakultäten sprechen Empfehlungen und Bindungen für die sinnvolle Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereiches aus. § 16 BPO regelt die Ausgestaltung für diese Bachelorstudiengänge:
(1) Der Individuelle Ergänzungsbereich (§ 8 Abs. 3) dient der individuellen Profilierung und ist dem jeweiligen Kernfach zugeordnet. Für den individuellen Ergänzungsbereich sind aus dem Studienangebot der Universität Bielefeld frei wählbar:
- Module, die sich für einen Bachelorstudiengang eignen und
- speziell modularisierte oder strukturierte Angebote.
Darüber hinaus können Praktika und anderweitig erworbene Leistungspunkte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingebracht werden. Studierende haben weiterhin die Möglichkeit, im Umfang von 10 Leistungspunkten, einzelne Modulelemente (in der Regel Lehrveranstaltungen) in den Individuellen Ergänzungsbereich einzubringen.
(2) Leistungspunkte, die anderweitig im Rahmen eines Hochschulprogramms erworben wurden und durch eine anerkannte Bildungseinrichtung bescheinigt werden, können ohne weitere Überprüfung durch die Universität Bielefeld in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.
(3) Soweit in den gewählten Studiengangsvarianten Praktika vorgesehen oder spezielle fachspezifische Praktikumsmodule wählbar sind, können hieran anknüpfend für individuell verlängerte Praktikumsphasen Leistungspunkte vergeben werden. Das Einbringen entsprechender Praktikumsphasen bedarf der vorherigen Zustimmung der nach § 29 zuständigen Stelle der gewählten Studiengangsvariante, die ebenfalls die Entscheidung über die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte trifft. Grundsätzlich wird je vollständiger Arbeitswoche im Praktikum ein Leistungspunkt (1 LP) vergeben.
(4) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies fachlich begründet ist. Möglich sind eine Bindung an (bestimmte) Module und/oder Modultypen (z.B. "Strukturierte Ergänzung") oder eine Öffnung für andere als in den Absätzen 1-3 genannten Angebote und Module (z.B. einen Modularisierten individuellen Kompetenz-Erwerb ("MiKE")). Dieses Studienangebot soll ebenfalls der individuellen Profilierung dienen. Aus den Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulhandbüchern ergeben sich die Strukturierung und die Anforderungen des Studienangebots. Die Vergabe von Leistungspunkten erfolgt entsprechend der Regelungen in § 12.
Erläuterung:
Werden im Individuellen Ergänzungsbereich Module studiert, so gelten die Regelungen der jeweiligen Modulbeschreibungen. Es gibt keine Sonderregelungen, weil das Modul für den Individuellen Ergänzungsbereich studiert wird. Sehen Module benotete Modul(teil)prüfungen vor, müssen auch diese erbracht werden. Die Noten werden auch im Transcript dokumentiert, gehen allerdings nicht in die Notenberechnung ein. Der Modulabschluss erfolgt also nach den allgemeinen Regelungen. Wählbar sind grundsätzlich alle Bachelormodule des Studienmodells 2011, sofern etwaige "notwendige Voraussetzungen" der Module erfüllt werden. Module können zulassungsbeschränkt sein. Studierende, die ein Modul für ihren Studienabschluss absolvieren müssen, werden bei der Platzvergabe bevorzugt (s. Zugang und Zulassung zu Modulen). Mastermodule sind grundsätzlich nicht wählbar, da diese Module auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen.
Werden im Umfang von 10 LP einzelne Modulelemente studiert (vgl. Absatz 1 Satz 4), ist kein förmlicher Modulabschluss erforderlich. Einzelne Studienleistungen oder Modul(teil)prüfungen können hier ohne den Modulabschluss verbucht werden, d.h. ohne die übrigen Leistungen des Moduls erbringen zu müssen. Diese Leistungen werden auch im Transcript abgebildet. Werden Lehrveranstaltungen gewählt, denen keine Studienleistung oder Modul(teil)prüfung zugeordnet ist, erfolgt keine veranstaltungsspezifische Erwähnung im Transcript.
10. Bachelorarbeit - § 17 BPO
(1) Eine Bachelorarbeit wird in der Regel im letzten Studienjahr angefertigt. Die Bearbeitungszeit ist mit der Maßgabe festzulegen, dass der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit und die ordnungsgemäße Studierbarkeit des gesamten Bachelorstudiums gewährleistet sind. Für die Bachelorarbeit gelten die Regelungen für Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14) im Übrigen entsprechend.
(2) Die Bachelorarbeit wird von einer Person ausgegeben und betreut und von dieser und einer weiteren Person bewertet. Die Personen müssen nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigt sein. Das weitere Verfahren einschließlich der Frage, welche prüfungsberechtigte Personen die Bachelorarbeit betreuen und bewerten, legt vorbehaltlich der Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen die nach § 29 zuständige Stelle fest. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die betreuende Person einen Vorschlag abzugeben. Die Bachelorarbeit ist zumindest unter Angabe der betreuenden prüfungsberechtigten Personen im für die jeweilige Studiengangsvariante zuständigen Prüfungsamt anzumelden.
(3) Sofern die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, kann die Bachelorarbeit auch in Form einer Gruppenarbeit (mit bis zu drei Studierenden) erstellt werden; § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Der Bachelorarbeit ist eine Versicherung der Studierenden beizufügen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Die Versicherung selbständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Die Bachelorarbeit ist, soweit in den Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, in zweifacher gebundener Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Darüber hinaus kann von einer der beiden prüfungsberechtigten Personen (Abs. 2 Satz 1) verlangt werden, dass die Bachelorarbeit in elektronischer Form einzureichen ist, um im begründeten Einzelfall eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann.
(5) Die Note (Zahlenwert) der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden prüfungsberechtigten Personen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Hierbei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß § 21 Abs. 1 entsprechen. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit von nur einer der beiden prüfungsberechtigten Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wird von der nach § 29 zuständigen Stelle eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt; in diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet; die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(6) Die Ausgabe der Bachelorarbeit kann von bestimmten Voraussetzungen, z. B. vom Nachweis bestimmter Module, abhängig gemacht werden.
(7) Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.
Erläuterungen:
Neben den Fächerspezifischen Bestimmungen enthalten die Modulhandbücher weitere Regelungen und Angaben, wie zum Beispiel das Verfahren der Ausgabe der Bachelorarbeit ausgestaltet ist. In der Regel ist auch eine fristgerechte Abgabe der Arbeit vorgeschrieben. Wer diese Frist nicht einhalten kann muss nach den Regelungen von § 18 BPO zurücktreten oder eine Fristverlängerung beantragen.
Etwaige Voraussetzungen für die Ausgabe der Bachelorarbeit (Absatz 6) müssen ebenfalls in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelt sein.
11. Rücktritt von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen - § 18 BPO
(1) Eine bereits begonnene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt bei benoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) und bei unbenoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn diese ohne genügende Entschuldigung (wichtiger Grund) nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird.
(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.
(3) Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (Rücktrittserklärung). Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(4) Erkennt die nach § 29 zuständige Stelle den wichtigen Grund an (genehmigter Rücktritt), wird ein neuer Termin zur Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, in der Regel der nächste reguläre Erbringungstermin, festgesetzt. In diesem Fall gilt die Modulprüfung oder Modulteilprüfung als nicht unternommen, es erfolgt keine Bewertung.
12. Verlängerung von Abgabefristen - § 18 BPO
(5) Wird die Abgabefrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann auf Antrag die nach § 29 zuständige Stelle die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt.
13. Nachteilsausgleich - § 19 BPO
(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung), die nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, soll unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit (§ 18 Abs. 5) und/oder darin bestehen, dass Studierenden gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen anzufertigen.
(2) Anderen Studierenden, die wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung, nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, kann nach Maßgabe des Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.
(3) Anträge auf Nachteilsausgleich für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sollen spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden. Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen, hierzu kann ein ärztliches Attest oder in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(4) Die Entscheidungen trifft die nach § 29 zuständige Stelle.
IV. Anrechnung, Bewertung, Benotung und Notenberechnung
1. Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen - § 20 BPO
a) Begriff und Anrechnungsmaßstäbe
Von einer Anrechnung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen. Dies ist möglich, wenn die anderweitig erbrachten Leistungen zu den den in den Modulhandbüchern genannten Kompetenzen und Lehrinhalten passen.
Bei der Anrechnung wird danach differenziert, in welchem Zusammenhang oder in welchem Studiengang die Leistungen erbracht wurden:
(1) Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandene, nicht-bestandene oder erbrachte Leistungen (Studien- und Prüfungsleistungen), die in dem gleichen (Teil-)Studiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Als Studienzeit ist jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms anzusehen, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.
(2) Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandene, nicht-bestandene oder erbrachte Leistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden von Amts wegen in der Regel angerechnet, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandene, nicht-bestandene oder erbrachte Leistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen der Studiengangsvariante im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung orientiert an den jeweils erworbenen Kompetenzen vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können angerechnet werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region. Danach gilt eine sogenannte Umkehr der Beweislast für die Frage, ob eine Anrechnung erfolgen kann und es wird ein modifizierter Anrechnungsmaßstab vorgegeben. Es wird nicht auf eine Gleichwertigkeit der Leistungen abgestellt, sondern lediglich danach fragt, ob wesentliche Unterschiede bestehen. Das Ministerium hat hierzu rechtliche Hinweise und Erläuterungen gegeben.
Bei der Anrechnung von sonstigen erworbenen Kenntnissen und Qualifikation (Absatz 3) geht es in erster Linie um Leistungen der beruflichen Ausbildung und Praxis. Eine Anrechnung "kann" erfolgen, d.h. es muss eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfolgen. Erfahrungsgemäß gestaltet sich eine solche Anrechnungsentscheidung schwierig. Näherungen und Hilfestellungen können sich aus der Dokumentation des ANKOM-Projektes ergeben.
b) Verfahrensablauf
Für die nachfolgenden Verfahrensregelungen wurde ein universitätseinheitlicher Ablauf entwickelt, wie Anrechnungsverfahren ggf. in Kombination mit einem Einstufungsverfahren durchgeführt werden. Findet eine Anrechnung nach einem ERASMUS-Aufenthalt statt, gestaltet sich der Ablauf entsprechend.
(4) Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden einzureichen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den absolvierten Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechende Prüfungsordnung samt Modulbeschreibung sowie das individuelle Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen.
(5) Werden Leistungen, Kenntnisse oder Qualifikationen angerechnet, sind ggfs. die Noten – soweit vorhanden und die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Notensysteme nicht vergleichbar, bestehen aber Anhaltspunkte für eine erzielte Note, wird unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 21 Abs. 1 eine Note festgesetzt und nach Satz 1 verfahren. Bestehen keine Anhaltspunkte, wird - soweit zutreffend - der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird jeweils im Transcript (§ 28) dokumentiert.
(6) Die Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen nach den vorstehenden Absätzen kann nur in Höhe von maximal 150 LP erfolgen. Eine Bachelorarbeit kann nur dann angerechnet werden, wenn sie von prüfungsberechtigten Personen der Universität Bielefeld betreut und bewertet wurde.
(7) Zuständig für die Anrechnungen ist die nach § 29 zuständige Stelle. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
Die Umrechnung von ausländischen Noten (Absatz 5) wirft immer wieder Fragen auf und ist ein komplexes Thema. Häufig sind Noten nicht direkt übertragbar, aber es lässt sich eine Note ermitteln. Die Regelung in Absatz 5 ermöglicht es, eine entsprechende Note festzusetzen. Gelingt dies nicht, wird generell der Vermerk "bestanden" aufgenommen, die entsprechenden Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Hilfreich für die Umrechnung von ausländischen Noten ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen.
Durch die Dokumentation der Anrechnung im Transcript wird deutlich, dass und welche Leistungen mit welcher Bewertung angerechnet wurden.
Weitergehende Informationen und Dokumente zu Anrechnungverfahren finden sich hier.
2. Einstufungen in ein höheres Fachsemester
Mit einer Einstufung in ein höheres Fachsemester kann man sich in dieses Fachsemester einschreiben. Relevant ist dies insbesondere, wenn es in zulassungsbeschränkten Studiengängen (NC) in einem höheren Fachsemester noch freie Studienplätze gibt. Wichtig ist, dass mit der inhaltlichen Entscheidung über die Einstufung noch keine Zulassung zum Studiengang einhergeht. Letzteres setzte eine entsprechende Bewerbung beim Studierendensekretariat voraus.
Grundlage für eine Einstufung in ein höheres Fachsemester sind angerechnete Leistungen und Studienzeiten (s. unter Anrechnung). Maßstab ist hier der jeweilige Leistungsstand in dem Studiengang, für den eine Einstufung erfolgen soll. Der Leistungsstand wird anhand des sog. Workload, den erworbenen Leistungspunkten bemessen. Können Leistungen für einen Studiengang im Gegenwert eines Semesters (30 Leistungspunkte) angerechnet werden, kann eine Einstufung in das zweite Fachseemster erfolgen.
Im Kombi-Bachelor erfolgt eine Einstufung für jede einzelne Studiengangsvariante gesondert. Für ein Kernfach ggf. inkl. Individuellem Ergänzungsbereich werden für eine Einstufung in das zweite Fachsemester 20 Leistungspunkte benötigt. Für eine Studiengangsvariante im Umfang von 60 LP werden 10 Leistungspunkte für eine Einstufung in das zweite Fachsemester benötigt.
Einstufungen in auslaufende Studiengänge:
Eine Einstufung kann grundsätzlich nur in das Fachsemester erfolgen, in dem sich die letztmalig in dem betreffenden Studiengang eingeschriebene Studierendenkohorte befindet.
Einstufungen in das Studienmodell 2011:
Das Lehrangebot des Studienmodells 2011 wird mit dem Beginn im Wintersemester 2011/12 sukzessive aufgebaut. Bei einer Einstufung in eine höheres Fachsemester kann also noch kein passendes Lehrangebot zur Verfügung stehen. Besonders bei einem Studium mit dem Berufsziel eines Lehramtes ist der voraussichtliche Start des neuen Master of Education ab dem Wintersemester 2014/15 zu berücksichtigen.
3. Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten - § 21 BPO
(1) Für die Bewertung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14 Abs. 2, § 17) sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine unbenotete oder benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt und im Übrigen den Anforderungen von § 14 entspricht. Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist nicht bestanden, wenn sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt und/oder den Anforderungen von § 14 nicht entspricht; § 31 bleibt unberührt.
(3) Wird eine benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung von zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen, wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet, sofern beide prüfungsberechtigte Personen die Leistung mit mindestens "ausreichend" (4.0) bewerten. Wird die Modulprüfung oder Modulteilprüfung von einer oder von beiden prüfungsberechtigte Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, ist diese nicht bestanden. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Eine unbenotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der Bewertung beider prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist. Ist eine unbenotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung nach der Bewertung einer der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht bestanden, ist sie insgesamt nicht bestanden.
(4) Wird ein Modul mit einer benoteten Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgeschlossen, ist diese Note dann zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Modulteilprüfungen errechnet sich die Modulnote entsprechend den Gewichtungsfaktoren nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und des Modulhandbuches. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
von 1,6 bis 2,5 = gut;
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;
über 4,0 = nicht ausreichend.
V. Studienabschluss
1. Abschluss des Studiums des Bachelorstudiums - § 26 BPO
(1) Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den jeweiligen Bachelorstudiengang erforderlichen Module und die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen und 180 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in der gewählten Studiengangsvariante (1-Fach Bachelor) oder den jeweils gewählten Studiengangsvarianten (Kombi-Bachelor) erbracht worden sein.
(2) Hat eine Studentin oder ein Student das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten enthält. Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan, die bei erfolgreichem Studium den Grad verliehen hätte, unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
2. Diploma Supplement mit Transcript - § 28 BPO
(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.
(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Typ des Bachelorstudiengangs (§ 8-11), zu den einzelnen Studiengangsvarianten, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.
(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, ggf. das gewählte fachliche Profil, alle im Modul oder im Individuellen Ergänzungsbereich vorgesehenen oder besuchten Elemente insbesondere alle erbrachten Studienleistungen (§ 15) sowie alle während des Bachelorstudiums bestandenen und nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14) einschließlich deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§ 21 Abs. 4).
(4) Das Transcript enthält auch die jeweils erzielten Gesamtnoten der absolvierten Studiengangsvarianten (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1). Darüber hinaus wird mit der jeweiligen Gesamtnote eine Übersicht („grading percentage table“ entsprechend dem ECTS Users’s Guide vom 6. Februar 2009) ausgewiesen, wie viel Prozent der Studierenden in den vergangen zwei Jahren seit dem Zeugnisdatum welche Gesamtnote erzielt haben.
Erläuterung
Das Diploma Supplement und das Transcript geben Aufschluss über das absolvierte Studium. Während im Diploma Supplement allgemeine Informationen über das deutsche Hochschulsystem, die Universität Bielefeld und den studierten Studiengang enthalten sind, werden im Transcript alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen - einschließlich sämtlicher Fehlversuche - dokumentiert.
VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen
1. Zuständigkeiten - § 29 BPO
(1) Für die Eignungsfeststellung, Organisation des Studiums, der Studienberatung und der Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und der Vergabe der Leistungspunkte einschließlich ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan der Fakultät zuständig, welche die Studiengangsvariante anbietet.
(2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie oder er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft die Dekanin oder den Dekan eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig, der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes von der Fakultätskonferenz gewählt wird. Wird eine Studiengangsvariante von mehreren Fakultäten gemeinsam angeboten, wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der von den jeweiligen Fakultätskonferenzen einvernehmlich nach den Regelungen des Hochschulgesetzes gewählt wird.
(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.
(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.
(8) Die Dekanin oder der Dekan sowie der Ausschuss nach Absatz 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
2. Einsicht in die Studierendenakten - § 30 BPO
(1) Den Studierenden wird nach Abschluss jeder Modulprüfung oder Modulteilprüfung Einsicht in ihre oder seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle (Prüfungsprodukte) gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden, der schriftlich bei der nach § 29 zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Das Recht auf Einsichtnahme erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Bachelorzeugnisses. Abweichend von Satz 2 kann die nach § 29 zuständige Stelle ein anderes Verfahren der Einsichtnahme festlegen.
(2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt.
3. Täuschung, Ordnungsverstoß - § 31 BPO
(1) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann - je nach Schwere des Täuschungsversuchs - die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung als mit "nicht bestanden" (unbenotet) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (benotet) bewertet werden. Wer die Abnahme der Modulprüfung oder Modulteilprüfung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung als mit "nicht bestanden" bzw. "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(2) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität Bielefeld ausgeschlossen ist. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation kann bestimmt werden, dass die Exmatrikulation dieselbe Wirkung wie eine endgültig nicht bestandene Prüfung hat.
(3) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.