Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen" (Studienmodell 2011): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein umfassender [http://www.hrk-nexus.de/uploads/media/nexus_Leitfaden_Anerkennung_Lang.pdf Leitfaden der Hochschulrektorenkonferenz] gibt weitergehende Informationen zum Thema Anerkennung.
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Bei der Anerkennung von sonstigen erworbenen Kenntnissen und Qualifikation (Absatz 2) geht es in erster Linie um Leistungen der beruflichen Ausbildung und Praxis. Eine Anerkennung "kann" erfolgen, d.h. es muss eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfolgen. Erfahrungsgemäß gestaltet sich eine solche Anerkennungsentscheidung schwierig. Näherungen und Hilfestellungen können sich aus der [http://ankom.his.de/know_how/anrechnung/material Dokumentation] des ANKOM-Projektes ergeben.
Bei der Anerkennung von sonstigen erworbenen Kenntnissen und Qualifikation (Absatz 2) geht es in erster Linie um Leistungen der beruflichen Ausbildung und Praxis. Eine Anerkennung "kann" erfolgen, d.h. es muss eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfolgen. Erfahrungsgemäß gestaltet sich eine solche Anerkennungsentscheidung schwierig. Näherungen und Hilfestellungen können sich aus sowohl aus der [http://ankom.his.de/know_how/anrechnung/material Dokumentation] des ANKOM-Projektes als auch aus den [http://www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung/rahmenlehrplaene-zu-ausbildungsberufen-nach-bbighwo/rahmenlehrplaene.html Rahmenlehrplänen zu Ausbildungsberufen] ergeben.
==== '''b) Verfahrensablauf''' ====
==== '''b) Verfahrensablauf''' ====
Für die nachfolgenden Verfahrensregelungen wurde ein universitätseinheitlicher [[File:Anrechnung_Ablauf_allgemein_2012-07-16.pdf|Ablauf]] entwickelt, wie Anerkennungsverfahren ggf. in Kombination mit einem [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#2._Einstufungen_in_ein_höheres_Fachsemester|Einstufungsverfahren]] durchgeführt werden. Findet eine Anerkennung nach einem ERASMUS-Aufenthalt statt, gestaltet sich der [[File:Anrechnung_Ablauf_ERASMUS_2012-07-16.pdf|Ablauf]] entsprechend.  
Für die nachfolgenden Verfahrensregelungen wurde ein universitätseinheitlicher [[File:Anrechnung_Ablauf_allgemein_2012-07-16.pdf|Ablauf]] entwickelt, wie Anerkennungsverfahren ggf. in Kombination mit einem [[Erläuterungen_zu_den_"Rahmenprüfungsordnungen"_(Studienmodell_2011)#2._Einstufungen_in_ein_höheres_Fachsemester|Einstufungsverfahren]] durchgeführt werden. Findet eine Anerkennung nach einem ERASMUS-Aufenthalt statt, gestaltet sich der [[File:Anrechnung_Ablauf_ERASMUS_2012-07-16.pdf|Ablauf]] entsprechend.  

Version vom 8. Oktober 2015, 15:08 Uhr


Rahmenprüfungsordnungen sind die Bachelorprüfungsordnung (BPO 2011), die Masterprüfungsordnung für den Master of Education (MPO Ed. 2011) und die Masterprüfungsordnung für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge (MPO fw. 2011) des Studienmodells 2011.

Für die Bachelor- und Masterstudiengänge im Studienmodell 2002 existieren eigene Prüfungs- und Studienordnungen, die ebenfalls erläutert werden s. hier.

Einführung

Die Erläuterungen der Prüfungs- und Studienordnungen sollen Lehrenden und Studierenden Orientierung im Umgang mit den rechtlichen Regelungen geben. Sie haben ausdrücklich nicht den Anspruch einer umfassenden rechtlichen Kommentierung. Es werden einige wesentlichen Aspekte angesprochen, die im alltäglichen Umgang mit den Prüfungs- und Studienordnungen, den Fächerspezifischen Bestimmungen und den Modulbeschreibungen relevant sind. Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. II) zur Verfügung.

In einem Allgemeinen Teil finden sich Ausführungen zu prüfungsrechtlichen Grundsätzen, zu regelungsübergreifenden Fragestellungen und zum Bologna-Prozess (A.). Im Besonderen Teil (B.) werden einzelne Regelungen der Rahmenprüfungsordnungen (Bachelorprüfungsordnung und Masterprüfungsordnung) erläutert.


A. Allgemeiner Teil

I. Prüfungsrechtliche Grundsätze

Die Anforderungen aus dem Prüfungsrecht leiten sich aus den Grundrechten ab, wobei zwei verschiedene, durch das Grundgesetz (GG) geschützte Rechtsposition miteinander konkurrieren. Auf der einen Seite steht die Forschungs- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Das Recht der Studierenden auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist auf der anderen Seite zu beachten.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt und umfasst auch die Möglichkeit, ein Studium zu wählen und dieses abzuschließen. Insofern stellt jede Maßnahme, die dazu beiträgt, den Abschluss eines Studiums zu verhindern oder zu beeinträchtigen, einen Eingriff in das Grundrecht dar (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die in einem Gesetz geregelt sein muss. Vor diesem Hintergrund werden aus rechtlicher Sicht sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen etc. , die im Rahmen eines Studiums erbracht oder bestanden werden müssen als Eingriff qualifiziert. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Eingriffe erfolgt aufgrund eines Gesetztes – das Hochschulgesetz NRW. Das Gesetz regelt dabei keine Details, sondern gibt einen Rahmen vor und ermächtigt und verpflichtet die Hochschulen, alle weiteren Aspekte in einer Prüfungsordnung zu regeln (§ 64 HG NRW). Bei der Ausgestaltung von Prüfungsordnungen sind die Regelungen des Hochschulgesetzes sowie ggf. weitere Regelungen, auf die verwiesen wird zu beachten. Zudem gilt es, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich im Prüfungsrecht, dass Studierende gleich zu behandeln sind und die gleichen Chancen und Pflichten haben. Dieser Grundsatz gewinnt an verschiedenen Stellen Bedeutung, z.B. bei der Ausgestaltung von Prüfungsordnungen aber auch konkret bei der Abnahme von Prüfungen (z.B. gleiche Prüfungsanforderungen und Prüfungsbedingungen).

Da die Regelungen in Prüfungsordnungen für alle verbindlich sind, ist bei der Ausgestaltung von Ordnungen darauf zu achten, dass dem Grundrecht der Forschungs- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung getragen wird.

II. Verhältnis zwischen Prüfungsordnung, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen

1. Überblick

Die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Bielefeld im Studienmodell 2011 sehen ein dreigliedriges Regelungssystem vor. Es gibt für den jeweiligen Bachelor- oder Masterstudiengang eine Prüfungs- und Studienordnung, die unabhängig vom studierten Fach Rahmenregelungen festlegt. Es gibt für das Studienmodell 2011 die

  • Bachelorprüfungsordnung (BPO 2011),
  • Masterprüfungsordnung für den Master of Education (MPO Ed. 2011) und die
  • Masterprüfungsordnung für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge (MPO fw. 2011).

Diese Rahmenregelungen werden durch sog. Fächerspezifische Bestimmungen (FsB) ergänzt, die detailliertere Angaben für ein Fach vorsehen und das Curriculum sowie die Vorgaben für Modulprüfungen und Studienleistungen in den wesentlichen Grundzügen festlegen. Ergänzende Regelungen enthalten die Modulhandbücher. Die Modulhandbücher beinhalten einzelne Modulbeschreibungen. Eine Übersicht einzelner für den Studienverlauf maßgeblicher Modulbeschreibungen wird auch als „Modulliste (Studieninhalte)“ bezeichnet.

2. Rechtliche Einordnung

BPO, MPO fw. und MPO Ed. erfüllen jeweils in Verbindung mit den maßgeblichen FsB und den Modulbeschreibungen die Anforderungen, die § 64 Hochschulgesetz NRW an Prüfungsordnungen stellt. Bei den Prüfungs- und Studienordnungen und den FsB handelt es sich jeweils um Ordnungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW, die im Verkündungsblatt der Universität bekannt gegeben werden, für Modulbeschreibungen gelten zwar die gleichen Verfahrensregelungen wie für Ordnungen, sie werden aber auf Grundlage einer Regelung in der Prüfungs- und Studienordnung vom Rektorat nur elektronisch in der Studieninformation veröffentlicht.

3. Erlass und Änderung

Die Prüfungs- und Studienordnungen (BPO, MPO Fw. und MPO Ed.) werden auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz NRW vom Senat erlassen und geändert. Vorgeschaltet ist ein Überprüfungs- und Beratungsverfahren. Eine rechtliche und soweit für die Akkreditierung von Studiengängen erforderliche inhaltliche Überprüfung und Beratung findet im Vorfeld durch das Rektorat statt (§ 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW). Die Universitätskommission für Studium und Lehre berät die Ordnung und gibt dem Senat eine Empfehlung.

Die FsB werden demgegenüber nach § 64 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW von den Fakultäten erlassen. Das vorgeschaltete Überprüfungs- und Beratungsverfahren durch das Rektorat findet auch hier statt. Die Universitätskommission für Studium und Lehre berät dabei das Rektorat. Die Fakultäten haben bei der Ausgestaltung der FsB einen Spielraum, der insbesondere von den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vorgegeben wird.

Die Modulbeschreibungen werden grundsätzlich von der jeweiligen Fakultätskonferenz unter der vorgesehenen Beteiligung des Studienbeirates beschlossen (s. hierzu § 6 Abs. 4 BPO).

III. Bologna-Prozess

Mit dem sog. Bologna-Prozess und der Umstellung auf ein gestuftes Studiengangsystem sind auch inhaltliche Veränderungen bei der Vermittlung von Wissen und im Aufbau des Studiums einhergegangen. Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung von Kompetenzen, wobei die Stoffgebiete in thematisch, zeitlich abgerundeten und in sich geschlossenen Einheiten, genannt Module, zusammengefasst werden. Mit dem Nachweis erworbener Kompetenzen durch Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Modul abgeschlossen und es werden Leistungspunkte (LP) vergeben. Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle erforderlichen studienbegleitenden Leistungen / Module eines Studiengangs nachgewiesen wurden.

Weitere Informationen zum Bologna Prozess finden sich hier.

IV. Akkreditierung von Studiengängen

Das Akkreditierungsverfahren ist ein extern durchgeführtes Begutachtungsverfahren. Jeder Bachelor- und Masterstudiengang muss regelmäßig akkreditiert werden, damit eine Hochschule diesen betreiben darf (§ 7 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). Die rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Bachelor- und Masterstudiengängen, die vielfach in Übereinkommen der KMK festgelegt sind (zu nennen sind insbesondere die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben), werden im Rahmen dieses Verfahrens überprüft. Am Ende dieses Verfahrens steht die Akkreditierung eines Studiengangs, eine Akkreditierung mit Auflagen, eine Aussetzung des Verfahrens oder aber eine Versagung der Akkreditierung. Eine Erstakkreditierung wird für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Anschließend findet eine Re-Akkreditierung statt.


B. Regelungen der Rahmenprüfungsordnungen

Hinweise zur Erläuterung

Im Folgenden werden themenspezifisch die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung wiedergegeben und erläutert. Die Gliederung orientiert sich an der Struktur der Rahmenprüfungsordnungen. Neben den thematischen Stichworten findet sich die Fundstelle in BPO oder MPO. Die Regelungen der Masterprüfungsordnungen sind in diesem Fall identisch, es kommt aber zu Verschiebungen der Paragraphen. Der Text der einzelnen Absätze - gekennzeichnet durch "(1)" - ist in der Regel der BPO entnommen. Spezifische Regelungen, die sich entweder in BPO oder MPO befinden, werden ebenfalls erläutert.

I. Allgemeines

=== 1. Ziele und Leitlinien des Studiums === - § 2 BPO / MPO Ed. / MPO fw. -

a. Bachelor

(1) Das Bachelorstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Fähigkeit, die erworbenen Kompetenzen und das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können.

(2) Das Bachelorstudium qualifiziert in der Regel für verschiedene Berufsziele. Ein besonderes Merkmal ist die weitgehende Integration der Lehrerausbildung. Es besteht in der Regel die Möglichkeit, sich in einem Fach zu orientieren, ohne sich zwingend und abschließend auf ein Berufsziel festlegen zu müssen. Auf Grund der Durchlässigkeit der verschiedenen Bachelorstudiengänge (Polyvalenz) insbesondere auf Ebene der Module wird es Studierenden ermöglicht, sich im Laufe des Studiums mit Blick auf das konkrete Berufsziel umzuorientieren.

b. Master of Education

(1) Das Masterstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener fachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die selbständige Aneignung und Anwendung von Kenntnissen sowie die Fähigkeit, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung des Wissens und aus den Entscheidungen ergeben.

(2) Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Mit Abschluss des Studiums werden die Anforderungen an Studienabschlüsse nach § 10 LABG nachgewiesen. Zur Dokumentation des systematischen Aufbaus berufsbezogener Kompetenzen werden die Studierenden parallel zum Masterstudium insbesondere im Rahmen der einzelnen Praxiselemente (§ 12 LABG) bei der Erstellung ihres Bielefelder Portfolio Praxisstudien ("Portfolio Praxiselemente" nach § 13 LZV) unterstützt; es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess und umfasst die Dokumentation der Praxisphasen des Bachelor- und des Masterstudiums.

c. fachwissenschaftlicher Master

(1) Das Masterstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener fachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die selbständige Aneignung und Anwendung von Kenntnissen sowie die Fähigkeit, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung des Wissens und aus den Entscheidungen ergeben.

(2) Das Masterstudium qualifiziert in der Regel für verschiedene Berufsziele.

d. Gemeinsame Leitlinien

(3) Leitvorstellung für die Lehre an der Universität Bielefeld ist der wissenschaftlich akademische Charakter des Studiums, der ein breites Spektrum an Qualifizierungen vermittelt. Die Studierenden sollen befähigt werden, eigene Schwerpunkte zu setzen, eigenständige Fragen und Positionen zu entwickeln, ferner fachliche und fachübergreifende Perspektiven kennen zu lernen, die der Komplexität gegenwärtiger und zukünftiger beruflicher Herausforderungen entsprechen. Die Universität Bielefeld erwartet und fördert das aktive Studieren.

(4) Es bestehen wechselseitige Erwartungen von Lehrenden und Studierenden. Studierende sollen Interesse für ein wissenschaftliches Studium und die von ihnen gewählten Fächer mitbringen, unabhängig davon, ob sie ihr Studium mit Blick auf ein konkretes Berufsziel oder aus Interesse an der Wissenschaft um ihrer selbst willen beginnen. Erwartet wird das Interesse an einem spezifisch universitären Studium, das von den Studierenden selbst aktiv betrieben wird. Die Lehrenden unterstützen Studierende hierbei. Sie unterbreiten fachlich anspruchsvolle Studienangebote und unterstützen studentische Lernprozesse – auch im Bereich des Selbststudiums. Erwartet werden Bereitschaft zur kritischen Reflexion über die eigene Leistung in der Lehre und zur Weiterentwicklung der eigenen Lehrkompetenzen sowie die Bereitschaft zur Betreuung der Studierenden in angemessener Weise und in angemessenem Umfang. Es wird wiederum von Studierenden erwarten, aktiv am Lehrgeschehen teilzunehmen. Eine kontinuierliche Anwesenheit und Engagement vor allem in Form der Vor- und Nachbereitung ist für das Studium selbst und für den Studienerfolg zwingend erforderlich. Interaktiv und diskursiv angelegte Lehrformen erfordern ebenfalls eine kontinuierliche aktive Anwesenheit der Studierenden. === 2. Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudium === - § 4 BPO - (1) Zum Bachelorstudium erhält Zugang, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt.

(2) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(3) Internationale Studienbewerberinnen und -bewerber müssen nach Maßgabe der „Ordnung über den Zugang und die Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studium an der Universität Bielefeld“ in der jeweils gültigen Fassung Deutschkenntnisse nachweisen. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können nach Maßgabe dieser Ordnung abweichende Regelungen vorsehen.

(4) Zulassungsbeschränkungen (Festsetzung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt.

=== 3. Zugangsvoraussetzungen zum Master of Education === - § 4 MPO Ed. - (1) Zum Masterstudium erhält Zugang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Anforderungen an die Qualifizierung des ersten Abschlusses richtet sich nach dem Typ von Masterstudiengang (§§ 8-11) und somit nach dem angestrebten Lehramt.

(2) Ein erster Abschluss für einen Typ von Masterstudiengang mit dem Berufsziel eines Lehramtes an Grundschulen (§ 8), an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (§ 9) oder an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 10), 1. ist qualifiziert, der auf Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) der Universität Bielefeld mit einer entsprechenden Ausrichtung (Berufsziel des entsprechenden Lehramtes mit entsprechender Fächerwahl) absolviert wurde und ist mit Einschränkungen qualifiziert, 2. der auf Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) der Universität Bielefeld mit einer anderen Ausrichtung (Berufsziel eines anderen Lehramtes, andere Fächerwahl oder mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung) absolviert wurde, sofern weitergehende Leistungen nachgewiesen werden, mit der die inhaltlichen Abweichungen zu den passenden Abschlüssen im Sinne von Nr. 1 kompensiert werden oder 3. mit dem jeweils für das angestrebte Lehramt Leistungen nachgewiesen werden, die denen eines Studiengangs nach Nr. 1 im Wesentlichen entsprechen.

(3) Für den Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ (§ 11) werden die Anforderungen an den ersten qualifizierten Abschluss, die weiteren Zugangsvoraussetzungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber mit einem an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss können Zugang erhalten, sofern hinsichtlich der mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu denen eines nationalen ersten berufsqualifizierenden Abschlusses besteht, der zum Masterzugang berechtigt. Im Übrigen finden Anwendung

  • das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713 – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen,
  • Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
  • Bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.

Internationale Studienbewerberinnen und -bewerber müssen nach Maßgabe der „Ordnung über den Zugang und die Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studium an der Universität Bielefeld“ in der jeweils gültigen Fassung Deutschkenntnisse nachweisen. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können nach Maßgabe dieser Ordnung abweichende Regelungen vorsehen.

(5) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(6) Der Zugang kann in den Fällen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 unter Auflagen gewährt werden. Als Auflage können auch Angleichungsstudien vorgesehen werden, die einen Studienumfang von 30 Leistungspunkten (LP) nicht überschreiten sollen, schriftlich zu dokumentieren sind und das Ziel haben, dass fehlende Leistungen parallel zum Masterstudium nachgeholt werden können, damit mit dem Masterabschluss die Anforderungen an Studienabschlüsse gemäß § 10 LABG erfüllt werden. Sind Angleichungsstudien in Studiengangsvarianten erforderlich, die an der Universität Bielefeld zulassungsbeschränkt sind (insbesondere Bildungswissenschaften), kann die Auflage vorsehen, dass diese vor Einschreibung in den Masterstudiengang zu erbringen sind.

Informationen zum Zugang finden sich u.a. auf den Seiten der BiSEd.

=== 4. Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zum fachwissenschaftlichen Masterstudium === - § 4 MPO fw. - (1) Zum Masterstudium erhält Zugang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss können Zugang erhalten, sofern hinsichtlich der mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu denen eines nationalen ersten berufsqualifizierenden Abschluss besteht, der zum Masterzugang berechtigt. Im Übrigen finden Anwendung

Internationale Studienbewerberinnen und -bewerber müssen nach Maßgabe der „Ordnung über den Zugang und die Zulassung internationaler Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Studium an der Universität Bielefeld“ in der jeweils gültigen Fassung Deutschkenntnisse nachweisen. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können nach Maßgabe dieser Ordnung abweichende Regelungen vorsehen.

(3) Die Fächerspezifischen Bestimmungen regeln die weiteren Zugangsvoraussetzungen. Sie können auch vorsehen, dass der Zugang unter Auflagen gewährt werden kann. Als Auflage können auch Angleichungsstudien vorgesehen werden, die einen Studienumfang von 30 Leistungspunkten (LP) nicht überschreiten sollen und schriftlich zu dokumentieren sind. Muss eine Bewerberin oder ein Bewerber noch sprachpraktische Veranstaltungen absolvieren, kann der Umfang der Angleichungsstudien zu diesem Zweck um bis zu 15 LP erhöht werden.

(4) Zulassungsbeschränkungen (Festsetzung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt. Die Fakultäten werden ermächtigt, Regelung zum Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen einschließlich der Zulassungskriterien in den Fächerspezifischen Bestimmungen vorzusehen.

=== 5. Vorstudieren === - § 4 Abs. 11 MPO Ed. und § 4 Abs. 4 MPO fw. - Vorstudieren meint den Beginn eines Mastermoduls, d.h. den Besuch von entsprechenden Veranstaltungen und das Erbringen von Studien- oder Prüfungsleistungen des Mastermoduls, obwohl noch im Bachelor studiert wird.

Ein Vorstudieren ist nur sehr eingeschränkt möglich, im fachwissenschaftlichen Master nur nach vorheriger Antragstellung und nach Beratung.

Die Regelung in der MPO fw. lautet:

(5) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können die Fächerspezifischen Bestimmungen Regelungen vorsehen, ob und unter welchen Voraussetzungen leistungsstarke Bachelorstudierende der Universität Bielefeld, die sich in Abschlussnähe befinden (in der Regel Erwerb von 150 LP) und voraussichtlich die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang erfüllen werden, auf Antrag und nach entsprechender Beratung das Masterstudium bereits vor Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums für die Dauer von höchstens einem Jahr aufnehmen und maximal 30 Leistungspunkte (LP) erwerben können. Die Entscheidung trifft die nach § 22 zuständige Stelle. Das Ergebnis der Beratung und der Entscheidung werden in der Prüfungsakte dokumentiert. Studierende haben auch nach einer positiven Entscheidung keinen Anspruch darauf, zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zum entsprechenden Masterstudiengang zu erhalten oder zugelassen zu werden; sie nehmen regulär am Bewerbungsverfahren teil.

Die Regelung in der MPO Ed. lautet:

(11) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Bachelorstudierende der Universität Bielefeld, die sich in Abschlussnähe befinden (in der Regel Erwerb von 150 LP) und voraussichtlich die Zugangsvoraussetzungen erfüllen werden, bereits vor Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums für die Dauer von höchstens einem Jahr das Masterstudium aufnehmen und maximal 30 Leistungspunkte (LP) erwerben. Die Module zur Vorbereitung und Reflexion des Praxissemesters, das Praxissemester, die Masterarbeit sowie die Module, die ausschließlich für den Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ (§ 11) vorgesehen sind, dürfen nicht vorstudiert werden. Studierende haben keinen Anspruch darauf, zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zum entsprechenden Masterstudiengang zu erhalten oder zugelassen zu werden; sie nehmen regulär am Bewerbungsverfahren teil.

=== 6. Einschreibungshindernis === - § 4 BPO / MPO Ed. / MPO fw. - Es gibt verschiedene Einschreibungshindernisse, die in § 50 Hochschulgesetz NRW genannt werden. Die Regelung in § 4 Abs. 4 BPO / § 4 Abs. 6 MPO fw. knüpft an folgende Regelung an:

§ 50 Abs. 1 Buchstabe b Hochschulgesetz NRW:
Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise

gemäß § 48 Abs. 1 zu versagen, [...] b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.

BPO und MPO fw. bestimmen::

(4) Die Einschreibung wird ebenfalls versagt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Absatz 1 lit. b) HG). Verwandt oder vergleichbar sind Studiengänge dann, wenn das Modul in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer gleichwertigen Form ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Regelungen enthalten.

Etwas anders sieht die Regelung in der MPO Ed. aus:

(12) Ein Einschreibehindernis ergibt sich aus (§ 50 Absatz 1 lit. a) HG. Die Einschreibung wird ebenfalls versagt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Absatz 1 lit. b) HG). Verwandt oder vergleichbar sind Studiengänge a) mit Fächern und Lernbereichen, die für das gleiche Lehramt qualifizieren, sowie dann, b) wenn das Modul in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer gleichwertigen Form ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Regelungen enthalten.

II. Struktur und Ablauf des Studiums

=== 1. Modularisierung des Studiums === - § 6 BPO / MPO Ed. / MPO fw. (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Einheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation (Kompetenz) führen. Module setzten sich aus Elementen zusammen. Elemente sind beispielsweise Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungsanteil, Seminare, Übungen, Übungen mit Praktikum, Kolloquien, Tutorien, Praktika, Praktika mit Seminaranteil, Praxisstudien, Projekte, Exkursionen, Formen des angeleiteten Selbststudiums, Studienleistungen (§ 15) sowie die Modulprüfung (§ 14). In einem Modul sollen in der Regel unterschiedliche Elemente vorgesehen werden.

(2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 10 LP [MPO fw: in der Regel mindestens 5 LP]. Ein Modul soll in einem Semester oder zwei Semestern abgeschlossen werden können. === 2. Modulbeschreibungen === - § 6 BPO / MPO Ed. / MPO fw. (3) Weitere Regelungen zu den Modulen enthalten die Fächerspezifischen Bestimmungen sowie die Modulbeschreibungen. Die Modulbeschreibungen beschreiben die Kompetenzen, auf die hin das Modul qualifiziert und enthalten Regelungen zu den Lehrinhalten, den konkreten Anforderungen an Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen (§ 14) und Studienleistungen (§ 15).

(4) Die Modulbeschreibungen werden von der jeweils zuständigen Fakultätskonferenz [oder der BiSEd-Konferenz] beschlossen, die Regelungen zur Beteiligung des Studienbeirates sind zu berücksichtigen (§ 64 Abs. 1 HG NRW). Fakultätskonferenz [bzw. BiSEd-Konferenz] und der Studienbeirat können gemeinsam beschließen, die Entscheidung über unwesentliche Änderungen an Modulbeschreibungen auf einen Abteilungsausschuss, eine Kommission für Studium und Lehre, den Studienbeirat, die Dekanin oder den Dekan, die Studiendekanin oder den Studiendekan [oder auf die Direktorin oder den Direktor der BiSEd] zu delegieren. Die Bekanntmachung der Modulbeschreibungen erfolgt durch das Rektorat in geeigneter Form.

Erläuterungen:

Es gibt Module, die fester Bestandteil eines Studiengangs sind. Regelungen zu solchen Modulen finden sich dann sowohl in den Fächerspezifischen Bestimmungen als auch in dem Modulhandbuch genauer gesagt in der einzelnen Modulbeschreibung. Für weitere Module, die zum Beispiel ausschließlich für den Individuellen Ergänzungsbereich angeboten werden, gibt es lediglich eine Modulbeschreibung. Für die Beschlussfassung gilt in beiden Fällen Absatz 4. Die einzelnen Modulbeschreibungen finden sich auf der Website der Universität unter „Studium / Studienangebot“. Für Module, die fester Bestandteil eines Studiengangs sind, muss das Fach sowie die betreffende Studiengangsvariante gewählt werden, anschließend rechts auf „Modulliste“ klicken, dann auf das jeweilige Modul. Die Summe der Module, die in einer spezifischen Modulliste stehen, bilden das Modulhandbuch. === 3. Strukturierung des Bachelorstudiums === - § 7 BPO - (1) Das Bachelorstudium an der Universität Bielefeld gliedert sich entsprechend der Qualifizierung auf verschiedene Berufsziele in verschiedene Typen von Bachelorstudiengängen (§§ 8-11).

(2) Das Bachelorstudium umfasst einen Studiengang (1-Fach Bachelor) oder mehrere Teilstudiengänge (Kombi-Bachelor). Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge jeweils als Studiengangsvariante bezeichnet. Jede Studiengangsvariante gliedert sich grundsätzlich in eine fachliche Basis und eine Profilphase. Module können polyvalent in den verschiedenen Studiengangsvarianten verwendet werden. === 4. Strukturierung des Master of Education === - § 7 MPO Ed. - (1) Das Masterstudium an der Universität Bielefeld gliedert sich entsprechend der Qualifizierung auf verschiedene Berufsziele in verschiedene Typen von Masterstudiengängen (§§ 8-11).

(2) Das Masterstudium umfasst mehrere Teilstudiengänge (Kombi-Master) oder einen Studiengang („Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“). Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge jeweils als Studiengangsvariante bezeichnet. Module können polyvalent in den verschiedenen Studiengangsvarianten verwendet werden.

Erläuterungen:

Im Master of Education des Studienmodells 2011 werden die bisherigen Unterrichtsfächer bzw. Lernbereiche sowie Bildungswissenschaften im Bachelorstudium fortgesetzt. Ergänzend wird Deutsch als Zweitsprache studiert und ein Praxissemester absolviert.

=== 5. Strukturierung des fachwissenschaftlichen Masterstudiums === - § 7 MPO fw. - Das Masterstudium kann sich in eine fachliche Basis und in unterschiedliche fachliche Profile gliedern. Bis zu 20 LP können nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für einen Individuellen Ergänzungsbereich vorgesehen werden. Die Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs ergibt sich aus § 12.

III. Studium und Prüfungen

=== 1. Leistungspunkte === - § 12 BPO / MPO Ed. / § 8 MPO fw. - Leistungspunkte sind die Maßeinheit für den Arbeitsaufwand (workload) von Studierenden zur Bewältigung der Studieninhalte. Sie dienen der Abschätzung und Angabe des erwarteten Arbeitsaufwands der Studierenden. In dieser Funktion werden Leistungspunkte verwendet, um den Gesamtumfang des Studiums sowie den Umfang einzelner Module und Veranstaltungen zu bemessen und anzugeben. Zum Arbeitsaufwand zählen nicht nur die Kontaktstunden in der jeweiligen Veranstaltung, sondern auch die Zeit für Vor- und Nachbereitung des Stoffes inklusive Erbringung von Leistungen, ebenso die Zeit für Praxisstudien, die Bestandteil des Studienganges sind. Leistungspunkte erhalten Studierende NICHT für diese einzelnen Elemente, sondern für abgeschlossene Module.

(1) Leistungspunkte (LP) sind ein quantitatives Maß für den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand (workload) der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Kompetenzen zu erreichen.

(2) Als durchschnittlicher Arbeitsaufwand werden für die Einhaltung der Regelstudienzeit in einem Vollzeitstudium 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr zu Grunde gelegt. Auf ein Studienjahr entfallen dabei 60 LP, auf ein Semester 30 LP. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.

(3) Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System). === 2. Leistungspunktvergabe === - § 12 BPO / MPO Ed. / § 8 MPO fw. - (4) Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für den erfolgreichen Abschluss von speziell strukturierten Programmen werden Leistungspunkte vergeben.

(5) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung (§ 14) oder alle Modulteilprüfungen (§ 14) bestanden wurden und/oder vorgesehene Studienleistungen (§ 15) erbracht wurden. Der erfolgreiche Abschluss von speziell strukturierten Programmen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen.

(6) Studierende haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Vergabe von Leistungspunkten, wenn sie Zugang zum Modul oder Modulelement erhalten haben und/oder zugelassen wurden (§ 13). Ausnahmen ergeben sich aus § 32 Abs. 1.

Erläuterung zur Leistungspunktvergabe:

Anknüpfungspunkt für die Leistungspunktvergabe ist ein Modul. Ausgehend von der Definition eines Moduls sollen Studierende am Ende eines Moduls das können, was als Kompetenzziel beschrieben wurde. Das Modul ist also abgeschlossen, wenn diese Erwartungen erfüllt wurden. Mit dem vollständigen Abschluss des Moduls (Modulabschluss) wird der Kompetenzerwerb bescheinigt. Im Regelfall erfolgt die Leistungspunktvergabe deshalb modulbezogen.

a. Instrumente zur Überprüfung des Modulabschlusses

Modulprüfung: Leitbild des kompetenzorientierten Prüfens und der entsprechenden Vorgaben (KMK-Strukturvorgaben) ist es, dass mit einer Modulprüfung die im Modul erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen können mehrere Modulteilprüfungen im Modul vorgesehen werden.

Studienaktivitäten und Studienleistungen: Auf dem Weg zum Modulabschluss kann es je nach Fachdisziplin und Konzeption des Moduls sinnvoll sein, weitere Leistungen neben Modul(teil)prüfung(en) vorzusehen. Hierbei ist zu differenzieren, ob dies für die Leistungspunktvergabe relevant sein soll (Studienleistungen) oder nicht (Studienaktivitäten).

b. Feststellung des Modulabschlusses

Das Modul ist abgeschlossen und die Leistungspunkte werden für das gesamte Modul vergeben, wenn die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen bestanden und etwaige Studienleistungen erbracht wurden.

Konkret geschieht dies wie folgt:

  • Alle einzelnen Teilleistungen des Moduls [Modul(teil)prüfung(en) und Studienleistung(en)] werden von Lehrenden online an das Prüfungsamt übermittelt.
  • Im Prüfungsamt werden diese Leistungen (und nur diese und nicht die Leistungspunkte!) in der Prüfungsverwaltung verbucht und für Studierende sichtbar dokumentiert. Der jeweilige Leistungsstand lässt sich nachhalten und gegenüber anderen Stellen belegen.
  • Veranstaltungen ohne förmliche Leistungsüberprüfung (also ohne o.g. Leistungen) werden nicht dokumentiert, auch nicht mit Leistungspunkten. Die Leistungspunktvergabe für diese Lehrveranstaltungen erfolgt “automatisch” im Zusammenhang mit dem Modulabschluss.
  • Der das Modul abschließende Akt der Leistungspunktvergabe erfolgt durch das Prüfungsamt, nachdem Studierende ihre dokumentierten Leistungen den Modulen zugeordnet und erklärt haben, dass sie ein Modul abschließen wollen (in der Regel zum Abschluss des Studiums mit dem Zeugnisantrag). Das Prüfungsamt überprüft, ob alle erforderlichen Modul(teil)prüfung(en) und Studienleistungen dokumentiert wurden. Ist dies der Fall, wird das Modul "eingefroren". Mit diesem Schritt wird die Überprüfung dokumentiert und Studierende können keine Veränderung mehr an der Zuordnung der Module vornehmen, das Modul ist förmlich abgeschlossen. Das Einfrieren stellt den förmlichen Vergabeakt der Leistungspunkte dar.

Anders als im Studienmodell 2002 werden Leistungspunkte nicht für einzelne Lehrveranstaltungen vergeben, sondern immer erst dann, wenn das Modul abgeschlossen ist. Es gilt der Grundsatz: ES ZÄHLT DIE LEISTUNG – NICHT DER LEISTUNGSPUNKT! === 3. "Mehrfachstudium" von Modulen oder Modulelementen im Bachelor und Master of Education === - § 12 BPO / MPO Ed. - (7) Sind in einem Bachelorstudiengang [Masterstudiengang] einzelne Module oder Modulelemente in den jeweiligen Curricula mehrfach vorgesehen, werden diese jeweils nur einmal absolviert. Bei der jeweiligen Notenberechnung wird die erzielte Note mehrfach verwendet. Es sind ersetzende Module oder Modulelemente im erforderlichen Umfang (LP) nach Wahl der oder des Studierenden aus den studierten Studiengangsvarianten zu absolvieren.

Erläuterung:

Das Studienmodell 2011 mit der vielfachen Kombinationsmöglichkeit von Studiengangsvarianten setzt verstärkt darauf, dass ganze Module in unterschiedlichen Kontexten verwendet werden. Je nach Wahl der Studiengangsvarianten kommt es vor, dass identische Module zum Beispiel im Kernfach und im Nebenfach vorgesehen sind. Wie in diesem Fall verfahren wird, regelt Absatz 7. Satz 3 sieht in diesem Fall vor, dass ein anderes Modul absolviert und regulär abgeschlossen wird.

Sind innerhalb von Modulen einzelne Elemente identisch, also z.B. Lehrveranstaltungen mit Studienleistung, wird entsprechend verfahren. Hier ist lediglich die Studienleistung zu ersetzen.

=== 4. Zugang und Zulassung zu Modulen === - § 13 BPO / MPO Ed. / § 9 MPO fw. - Es ist zwischen Zugang und Zulassung zu differenzieren. Mit Zugang ist die fachliche Eignung gemeint und von Zulassung wird gesprochen, wenn es um die Vergabe von begrenzten Plätzen (Teilnehmerbeschränkung) geht.

(1) Der Zugang zu einem Modul oder einzelnen Modulelementen kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulelementen oder einem anderen Modul oder mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden (notwendige Voraussetzungen).

(2) Ist bei einem Modul oder einem Modulelement wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden die nach § 29 zuständige Stelle über die Einführung einer Zulassungsbeschränkung und das Verfahren.

(3) Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Stehen hierfür nicht ausreichend viele Plätze zur Verfügung oder sind für die verbleibenden Plätze mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden, entscheiden folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge über die Zulassung:

  1. Erstmaliger Besuch
  2. Schwangerschaft oder Betreuung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie besondere Umstände in Form der Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. Die besonderen Umstände sind glaubhaft zu machen. Behinderungen im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2.
  3. Wiederholung wegen Nichtbestehens
  4. Wiederholung zur Notenverbesserung

Das Vorliegen der Kriterien nach Ziffer 2 ist glaubhaft zu machen (§ 19 Abs. 3 S. 2). Lässt sich nach diesen genannten Kriterien kein Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers ermitteln, ist zunächst die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der im höheren Fachsemester eingeschrieben ist, vorrangig zu berücksichtigen; danach entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerbern, die auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind und dieses erstmalig besuchen, darf hierdurch keine Verzögerung von mehr als einem Semester entstehen.

Erläuterung:

Grundsätzlich geht das Hochschulgesetz davon aus, dass alle Lehrveranstaltungen und Module allen Studierenden offen stehen, auch wenn sie nicht in dem jeweiligen Studiengang eingeschrieben sind. Dieser Grundsatz ist an der Universität Bielefeld von besonderer Bedeutung, da andernfalls der Individuelle Ergänzungsbereich nicht funktionieren würde. Einschränkungen aus inhaltlicher Sicht können in Form von "notwendigen Voraussetzungen" (Absatz 1) vorgesehen werden. Einschränkungen aus Gründen der Kapazität sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dies wird nachfolgend erläutert.

Aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) ergibt sich das Recht von Studierenden, ein in einem Fach begonnenes Studium abzuschließen, sofern die maßgeblichen Vorgaben in Prüfungs- und Studienordnungen eingehalten werden. Hierzu gehört ebenfalls, an den entsprechenden Prüfungen teilzunehmen (Recht auf Prüfung). Im System der studienbegleitenden Prüfungen sind die Modul(teil)prüfungen häufig organisatorisch einer Lehrveranstaltung zugeordnet. Die Teilnahme an der Veranstaltung geht insofern einher mit der Möglichkeit, eine Modul(teil)prüfung zu erbringen. Insofern wird mit der Teilnahme an einer Veranstaltung zugleich entschieden, dass die Modul(teil)prüfung erbracht und das Studium damit auch beendet werden kann. Aus dem Recht auf Prüfung ergibt sich folglich ein Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung. Darüber hinaus stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Anspruch auf Teilnahme erfüllt werden muss. Grundsätzlich besteht ein Recht der Studierenden, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit beenden zu können, wenn entsprechend den Vorgaben studiert wird. Insofern darf es zu keinen Verzögerungen im Studienablauf kommen, die im Ergebnis zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit führen.

Das Recht, ein aufgenommenes Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden beinhaltet aber keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Studienrichtung bzw. ein bestimmtes Profil innerhalb des Studiengangs, d.h. bestimmte Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen belegen und abschließen zu können. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Studierende, die sich für ein Wahlpflichtfach entschieden, erste Wahlpflichtveranstaltungen aus diesem Bereich absolviert und sich auf ein Wahlpflichtfach festgelegt haben, auch in den nachfolgenden (Wahl-)Pflichtveranstaltungen einen Platz bekommen.

Für den Fall, dass es mehr interessierte Studierende für ein Modul oder Modulelement gibt, als "eigentlich" an diesem Modul oder Modulelement teilnehmen sollen, treffen § 13 Abs. 2 und 3 Regelungen, wie vorzugehen ist, um die zuvor dargestellten Grundsätze einzuhalten. Ergänzend hierzu ist bei der Begrenzung der Teilnehmerzahl mit Blick auf Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlelementen Folgendes zu berücksichtigen:

  • Bei Pflichtelementen ist die Teilnehmerzahl bzw. die Zahl der Elemente mindestens so zu bemessen, dass sämtliche Studierende des Fachsemesters, für das dies Element vorgesehen ist, an der Veranstaltung teilnehmen können. Mindestens deshalb, weil Studierende aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen Parallelveranstaltungen im anderen Fach, Auslandsaufenthalt, etc.) ein Element auch zu einem anderen Zeitpunkt besuchen können.
  • Bei Wahlpflichtelementen ist die Teilnehmerzahl bzw. die Zahl der Elemente so zu bemessen, dass mindestens sämtliche Studierende des Fachsemesters, für das dies Wahlpflichtelement vorgesehen ist, an einem der Wahlpflichtelemente teilnehmen können. Damit muss gewährleistet werden, dass Studierende dieses Fachsemesters an einem Wahlpflichtelement teilnehmen können, sie haben jedoch keinen Anspruch auf gerade das Wahlpflichtelement ihrer Wahl, es sei denn, sie haben bereits Wahlpflichtelemente absolviert und sich damit auf ein Wahlpflichtfach festgelegt.
  • Bei reinen Wahlelementen besteht keine "Versorgungspflicht" für alle Studierenden eines bestimmten Fachsemesters, zumal die Wahlelemente i.d.R. nicht nur einem ganz bestimmten Fachsemester zugeordnet sind. Das gesamte Angebot der Fakultät muss es aber ermöglichen, dass die Studierenden so viele Modulelemente besuchen können, dass sie die für ein Semester üblicherweise vorgesehene Zahl von Modulen im Umfang von 30 LP (im Bachelorstudiengang in der Regel 20 LP im Kernfach und 10 LP im Nebenfach) erwerben können.

Bei der Vergabe der Plätze ist in der beschriebenen Reihenfolge vorzugehen. Aus Gründen der Praktikabilität werden diese Auswahl- und Zulassungsverfahren in den Fakultäten zum Teil nach anderen Kriterien durchgeführt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Studierende, die nach den o. g. Kriterien einen Anspruch auf Zulassung hätten, nicht berücksichtigt werden. Im Einzelfall müssen solche Studierende also auch (noch) zugelassen werden. Dies kann dadurch ermöglicht werden, dass in einem ersten Verfahrensschritt nur der überwiegende Teil der verfügbaren Plätze (z. B. 80%) vergeben und eine Reserve (z. B. 20%) zunächst zurückgehalten wird, um diese Plätze noch im Einzelfall an Studierende, die nach den o. g. Kriterien einen Anspruch auf Zulassung haben, zu vergeben (z. B. im Rahmen der sog. Notfall-Sprechstunde).

=== 5. Fremdsprachige Module oder Modulelemente === - § 13 BPO / MPO Ed. / § 9 MPO fw. - (4) Module oder Modulelemente in deutschsprachigen Bachelorstudiengängen [Masterstudiengängen] können nach Ankündigung in der Modulbeschreibung oder im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder erbracht werden. === 6. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen === - § 14 BPO / MPO Ed. / § 10 MPO fw. - (1) Modulprüfungen und Studienleistungen (§ 15) dienen dazu, die in einem Modul erworbenen Kompetenzen abzuprüfen. Modulprüfungen können ausnahmsweise aus mehreren Modulteilprüfungen bestehen. In diesem Fall werden die in einem Modul erworbenen Kompetenzen durch die Summe der Modulteilprüfungen abgeprüft.

(2) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vorsehen, die bei der Berechnung der Modul-, Fach- und Gesamtnote berücksichtigt werden (benotet), und solche, die bei dieser Notenberechnung außer Betracht bleiben (unbenotet).

(3) Als Prüfungsform für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung kommt insbesondere in Betracht: Bericht, Essay, Fallstudie, Gruppenarbeit, Hausarbeit, Klausur, Moderation, Moderation und Protokoll, Mündliche Prüfung, Portfolio, Portfolio mit Abschlussprüfung, Präsentation, Projekt mit Ausarbeitung, Protokoll, Referat, Referat mit Ausarbeitung, Sportpraxisprüfung, Sprachpraxisprüfung, Übungen. Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenz. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.

(4) Der Gegenstand der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die Prüfungsform sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft werden von der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Person, die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abnimmt, unter Beachtung der Vorgaben dieser Ordnung, der Fächerspezifischen Bestimmungen und der Modulbeschreibung festgelegt und zu Beginn des Moduls oder Modulelements, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. In den Fächerspezifischen Bestimmungen kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. Wird eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung im Antwortwahlverfahren erbracht, sind die Regelungen der Anlage zu dieser Ordnung maßgeblich. Im Übrigen sind die Lehrenden bei der Abnahme von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen unabhängig von Weisungen.

Erläuterung:

Modul(teil)prüfungen können nur dann verlangt werden, wenn diese in den Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) angegeben sind. Andernfalls würden die Anforderungen des § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW nicht eingehalten werden (s. hierzu unter Prüfungsrechtliche Grundsätze). In den FsB wird nicht geregelt, ob es eine organisatorische Zuordnung der Modul(teil)prüfung zu einer Lehrveranstaltung des Moduls gibt. Diese Informationen zu den Modul(teil)prüfungen finden sich genauso in den Modulbeschreibungen wie die möglichen Prüfungsformen. Eine "organiatorische Zuordnung" einer Modul(teil)prüfung zu einer Veranstaltung bedeutet nicht, dass Gegenstand der Prüfung nur Aspekte dieser Veranstaltung sind, vielmehr haben Modul(teil)prüfungen immer den Anspruch, umfassend den Kompetenzerwerb in den Blick zu nehmen (s. Absatz 1), der Zuordnung lässt sich im Regelfall aber entnehmen, welche Person, die Prüfung abnimmt.

Die Angaben zu den Prüfungsformen in den einzelnen Modulbeschreibungen sind verbindlich. Abweichende Prüfungsformen können auch technisch nicht gemeldet werden.

Die rechtzeitige Ankündigung der weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Modul(teil)prüfung ist notwendig, damit sich Studierende ausreichend vorbereiten können. Mindestens vier Wochen vor dem Termin müssen die Einzelheiten genannt werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Studierenden erreicht werden. Es empfiehlt sich, entweder die Angaben vor Veranstaltungsbeginn direkt ins eKVV einzustellen oder aber über das eKVV die Teilnehmerinnen und Teilnehmer via E-Mail zu informieren.

Eine Zulassung zu einer Modul(teil)prüfung jenseits der Regelungen in § 13, die ggfs. an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist nicht vorgesehen und kann nicht verlangt werden. Aus organisatorischen Gründen kann es je nach Modul(teil)prüfung erforderlich sein, eine Anmeldung zu einer Modul(teil)prüfung vorzusehen, um beispielsweise einen ausreichend großen Raum zu reservieren. Sofern eine Anmeldung erforderlich sein soll, muss dies ebenfalls mindestens vier Wochen vor dem Anmeldetermin angekündigt werden. Da nur organisatorische Aspekte bei einer Anmeldung Berücksichtigung finden dürfen, ist es auch nicht möglich, bei Nichterscheinen eines Studierenden - trotz Anmeldung - irgendwelche prüfungsrechtlichen Konsequenzen (Fehlversuch etc.) daraus zu ziehen. Insofern führt der Begriff Anmeldung schnell zu Missverständnissen und es wird auch davon gesprochen, dass Studierende eine Prüfung "belegen" durch Aufnahme in ihren Stundenplan. Es ist darüber hinaus mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage in der Prüfungs- und Studienordnung oder den FsB rechtlich nicht zulässig, Studierende, die beispielsweise an einer Klausur mitschreiben wollen, sich aber nicht angemeldet / diese nicht belegt haben, von vornherein von der Klausur auszuschließen. Sofern es entsprechende Anfragen von Studierenden und noch freie Plätze in dem reservierten Raum gibt, z.B. weil Plätze von Studierenden freibleiben, die trotz Anmeldung / Belegung nicht erscheinen, müssen diese Plätze mit Studierenden "aufgefüllt" werden. Der Vorteil für die Studierenden, die sich angemeldet / die Prüfung belegt haben, besteht darin, dass sie einen Anspruch auf Teilnahme haben, die übrigen Studierenden nur dann, wenn noch ausreichend Plätze frei sind. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich ein Verfahren überlegen, wie mit den Nachzüglern umgegangen werden soll. Eine Auswahl nach dem Eingang der Anfragen ist nicht möglich, ein Losentscheid schon.

a) Prüferinnen und Prüfer der Modulprüfung oder Modulteilprüfung

(5) Ist eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung einem anderen Modulelement zugeordnet, nimmt in der Regel die oder der Lehrende dieses Modulelements die Modulprüfung ab. Andere Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden in der Regel von der oder dem Modulverantwortlichen abgenommen. Abweichungen von Satz 1 und 2 sind nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen oder der Modulhandbücher oder mit Zustimmung der nach § 29 zuständigen Stelle zulässig. Es gelten jeweils die Regelungen zur Prüfungsberechtigung des Hochschulgesetzes.

Erläuterung:

Prüfungen sind in den Modulbeschreibungen organisatorisch entweder einer Veranstaltung zugeordnet oder „veranstaltungsübergreifend“. Bei einer Zuordnung zu einer Veranstaltung ist Prüfer/in die/der jeweilige Lehrende, bei einer veranstaltungsübergreifenden Modul(teil)prüfung ist die/der Prüfende entweder in der Modulbeschreibung benannt, oder es ist die/der Modulverantwortliche. Überprüft werden die erworbenen Kompetenzen des Moduls, nicht nur die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltung der oder des Lehrenden. Die Prüferin / der Prüfer stimmt sich also ggf. mit anderen Lehrenden des Moduls ab, nimmt aber die Modul(teil)prüfung eigenverantwortlich ab.

§ 65 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW:
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. [...]

Bei dem Begriff der Lehrenden im Hochschulgesetz NRW wird davon ausgegangen, dass diese selbständig in der Lehre tätig sind. Sollen andere Personen prüfen, ist dies unter den beschriebenen Bedingungen möglich, es bedarf aber einer individuellen Feststellung durch die nach § 29 BPO zuständige Stelle.

b) Mündliche Prüfungen

(6) Mündliche Prüfungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs werden entweder vor einer nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Person in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers oder aber vor mindestens zwei nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Personen erbracht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.

c) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als Gruppenarbeiten

(7) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen müssen individuell zuzuordnen sein. Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt.

Erläuterung:

Eine Gruppenarbeit, bei der ausschließlich ein gemeinsames „Produkt“ erstellt wird, ist prüfungsrechtlich nicht zulässig, da es immer auf die individuellen Leistungen und Fähigkeiten eines einzelnen Prüflings ankommt. Auch bei der Bewertung ist danach zu differenzieren, wer welchen Anteil an der Prüfung hat und wie dieser Teil (isoliert) bewertet wird.

d) Schriftliche Versicherung und elektronische Form

(8) Bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen kann die prüfungsberechtigte Person eine schriftliche Versicherung der Studierenden verlangen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Darüber hinaus kann im begründeten Einzelfall verlangt werden, dass die schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann.

e) Bewertungsfrist und Begründung der Bewertung von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen

(9) Die Bewertung und ggf. Benotung von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben. Die erforderliche Begründung der Bewertung und ggf. Benotung ist den Studierenden zugänglich zu machen (§ 30). Soweit Gutachten vorliegen, sollen diese ausgegeben werden.

f) Einwendungen gegen die Bewertung

Sofern Studierende von dem Recht Gebrauch machen wollen, Einwendungen gegen eine Bewertung einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu erheben, müssen sie dezidiert darlegen, aus welchen Gründen sie mit der Bewertung nicht einverstanden sind. Abweichend von der ansonsten bestehenden Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans ist für die Entscheidung über Einwendungen ein Ausschuss zuständig. Der Ausschuss wird (in diesem Fall i.d.R. vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden) die oder den jeweiligen Prüfende(n) die Einwendungen mit der Bitte zukommen lassen, zu den Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die oder der Lehrende ist verpflichtet, sich dezidiert mit den Einwendungen auseinander zu setzen und dem Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen. Die schriftliche Stellungnahme wird dem Ausschuss vorgelegt. Dieser überprüft nunmehr, ob das Verfahren zur Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung und deren Beurteilung formal ordnungsgemäß abgelaufen ist und setzt sich mit der oder den Stellungnahmen auseinander. Der Ausschuss kann sich inhaltlich den Wertungen der oder des Lehrenden anschließen, in gut begründeten Fällen aber auch davon abzuweichen und ggfs. die Meinung einer weiteren prüfungsberechtigten Person einzuholen, um sich selbst beraten zu lassen. Das gesamte Verfahren darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Bewertung verschlechtert wird. Am Ende des Verfahrens wird die Entscheidung der oder dem Studierenden mitgeteilt. Je nach dem, ob es sich bei der Leistung um einen Verwaltungsakt handelt, erfolgt die Mitteilung in Form eines Widerspruchsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung oder mit einer formlosen, aber dennoch umfassenden Begründung. Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden.

g) Wiederholbarkeit von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen

Im Bielefelder Studienmodell wurde auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen verzichtet. Es wurde bewusst keine Regelung getroffen, die eine Eingrenzung vorsieht. Hätte man eine Begrenzung gewollt, wäre dies regelungsbedürftig gewesen (s. Prüfungsrechtliche Grundsätze). Mit der nicht begrenzten Wiederholbarkeit werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:

  • Zum Einen soll die Organisation des Prüfungswesens und die Verwaltung der Modul(teil)prüfungen vereinfacht werden (kein Nachhalten der Versuche, keine förmliche Anmeldung, keine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, keine im Einzelnen zu begründenden Rücktritte). Damit wird einer Tendenz der Lockerung und Vereinfachung prüfungsrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen, die u.a. bereits mit der Eckdatenverordnung von 1994 (EckVO) eingeleitet wurde.
  • Zum Anderen soll insbesondere für die Studierenden ein Anreiz geschaffen werden, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Modul(teil)prüfungen zu erbringen und sich hiervon auch nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen.

Dieses Prinzip der unbegrenzten Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen bedeutet im Einzelnen Folgendes:

Sowohl bestandene als auch nicht bestandene Modul(teil)prüfungen können grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden. Wird eine Modul(teil)prüfung wiederholt, muss ein vollständig neuer Prüfungsversuch unternommen werden, d.h. eine Überarbeitung einer abgegebenen und bewerteten Modul(teil)prüfung ist ausgeschlossen. Alle Ergebnisse erbrachter (bestandene wie nicht-bestandene) Modul(teil)prüfungen werden im Transcript dokumentiert. Ist eine Modul(teil)prüfung mehrfach bestanden, wird die beste Note (nicht die letzte Note) bei den weiteren Notenberechnungen (Modulnote, Gesamtnote) berücksichtigt.

Die Regelung in § 14 Abs. 10 BPO / MPO Ed. / § 10 Abs. 10 MPO fw.

(10) Den Studierenden sollen in dem Semester, in dem das Erbringen einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorgesehen ist, mindestens zwei Gelegenheiten eingeräumt werden, diese zu erbringen.

beschreibt keine Begrenzung der Wiederholbarkeit. Es wird geregelt, wie viele gleichberechtigte Möglichkeiten zur Erbingung einer Modul(teil)prüfung in einem Semester angeboten werden sollen. Ein Mitspracherecht bei der Terminfestlegung für die Prüfungstermine haben die Studierenden nicht. Allerdings haben sie die Wahl, welche Gelegenheit zur Erbringung sie wahrnehmen möchten. Wird allerdings die zweite Gelegenheit versäumt oder nicht bestanden, besteht kein Anspruch darauf, dass eine dritte Möglichkeit in diesem Semester eingeräumt wird. Es ist der oder dem Prüfenden aber unbenommen insbesondere denjenigen, die eine der beiden Möglichkeiten aus wichtigem Grund versäumen (z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit), eine weitere Möglichkeit anzubieten. Hier ist allerdings auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

h) Einschreibung bei Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen

(11) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen kann nur erbringen, wer eingeschrieben und grundsätzlich nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 HG zugelassen ist. === 7. Studienaktivitäten und Studienleistungen === - § 15 BPO / MPO Ed. / § 11 MPO fw. - (1) Lehrende planen und betreuen Studienaktivitäten, die die Studierenden unterstützen, fachliche Inhalte und Kompetenzen zu lernen, zu üben und zu reflektieren. Diese Studienaktivitäten sollen den Studierenden zudem helfen, sich auf die Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorzubereiten. Zugleich dienen Studienaktivitäten dazu, Studierende zu einem kontinuierlichen und aktiven Studium anzuhalten.

(2) Als Studienaktivitäten kommen beispielsweise in Betracht:

  • an Gruppenarbeiten / Gruppenprojekten mitarbeiten;
  • Diskussionen leiten / moderieren;
  • etwas vorstellen / präsentieren;
  • Experimente durchführen;
  • Übungsaufgaben bearbeiten.

(3) Studienaktivitäten können in den Fächerspezifischen Bestimmungen als verpflichtende Studienleistungen ausgewiesen werden. Eine Studienleistung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese zur Überprüfung des Kompetenzerwerbs im Modul neben einer Modulprüfung erforderlich erscheint.

(4) Eine Studienleistung unterscheidet sich von der Modulprüfung oder Modulteilprüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss. Der Umfang richtet sich nach dem für die Studienleistung vorgesehenen Arbeitsaufwand. Eine Studienleistung muss individuell zuzuordnen sein, Gruppenarbeiten sind zulässig. Allgemeine Anforderungen werden in der Modulbeschreibung geregelt. Eine weitergehende Konkretisierung dieser Anforderungen wird zu Beginn des jeweiligen Moduls oder zu Beginn des jeweiligen Modulelements in dessen Rahmen die Studienleistung zu erbringen ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Das Erbringen einer Studienleistung und deren Überprüfung kann je nach Ausgestaltung dazu führen, dass faktisch eine Anwesenheit erforderlich ist.

(5) Werden die Anforderungen von Absatz 4 nicht erfüllt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 oder aber ein vergleichbarer Entschuldigungsgrund vorliegt, sollen je nach Ausgestaltung des jeweiligen Moduls oder Modulelements anstelle der Anforderungen gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Erläuterungen:

Als Studienaktivitäten kommen vielfältige Formen in Betracht. Die Ausgestaltung dieser Angebote obliegt den Lehrenden.

Wenn solche Studienaktivitäten als verpflichtende Leistungen vorgesehen werden sollen, die zwingend für einen Modulabschluss nachgewiesen werden müssen, dann sind dies Studienleistungen. Eine Studienleistung unterscheidet sich von einer Modul(teil)prüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss. Der Umfang richtet sich nach dem für die Studienleistung vorgesehenen Arbeitsaufwand (LP). Ob Studienleistungen in einem Modul vorgesehen sind, wird in den Fächersepzifischen Bestimmungen (FsB) geregelt. Die Zuordnung der Studienleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls ist der Modulbeschreibung zu entnehmen. Dort werden ebenfalls allgemeine Anforderungen an die Studienleistungen beschrieben. Dies dient insbesondere dazu, die einheitlichen Standards einer Fakultät / eines Fachs abzubilden und zu gewährleisten sowie Studierende über die Anforderungen zu informieren. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben erfolgt durch die Lehrenden.

Wurden Studienleistungen erbracht, wird dies von Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt und von dort in der Prüfungsverwaltung dokumentiert; die Leistungspunktvergabe erfolgt hiervon unabhängig.

Wird eine Studienleistung nicht erbracht, weil ein wichtiger Grund vorliegt, soll eine Kompensation durch andere Leistungen möglich sein (Absatz 5). Wichtige Gründe, die als Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, können beispielsweise sein: Krankheit, verspätete Studienaufnahme wegen verspäteter Zuweisung eines Studienplatzes in NC-Studiengängen, wichtige andere Gründe wie beispielsweise Termine in der Selbstverwaltung und besondere Umstände bei der Kinderbetreuung, etc..

8. Abgrenzung von Studienleistungen und regelmäßiger, aktiver Teilnahme

Das Instrument der "regelmäßigen und aktiven Teilnahme" des Studienmodells 2002 (Details s. hier) gibt es im Studienmodell 2011 nicht. Im Studienmodell 2002 bedurfte es in jeder Lehrveranstaltung einer förmlichen Überprüfung der "regelmäßigen und aktiven Teilnahme", die von Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt wurde. Im Studienmodell 2011 wird in Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) und Modulbeschreibung festgelegt, ob es neben den Modul(teil)prüfungen Studienleistungen gibt, die förmlich überprüft und von den Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt werden. Darüber hinaus werden in den Modulbeschreibungen die inhaltlichen Anforderungen an Studienleistungen beschrieben.

Die Module im Studienmodell 2011 sind derart konzipiert, dass insbesondere mit den Modul(teil)prüfungen übergeifende Aspekte abgeprüft werden, so dass es nicht erforderlich erscheint, jede Veranstaltung formal abzuprüfen. Dies entbindet nicht von einem aktiven Studium und einer Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen, um die Modul(teil)prüfungen erfolgreich zu bestehen. Ein Modulabschluss im Studienmodell 2011 erfordert daher "nur" den Nachweis der in FsB und Modulhandbuch vorgesehenen Studienleistungen und Modul(teil)prüfungen. Ein isolierte und förmliche Überprüfung der reinen Anwesenheit ("regelmäßige Teilnahme") ist im Studienmodell 2011 ebenfalls nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Allerdings kann je nach konkreter Ausgestaltung einer Studienleistung diese im Einzelfall nur erbringbar sein, wenn Studierende auch anwesend sind (§ 15 Abs. 4 S. 6 BPO). Beispielsweise lässt sich eine Diskussion nur leiten, können Diskussionsbeiträge nur geliefert oder kann etwas nur präsentiert werden, wenn die Person, die diese Studienleistung erbringen will, auch anwesend ist. === 9. Individueller Ergänzungsbereich im fachwissenschaftlichen Bachelorstudium === - § 16 BPO - In den Bachelorstudiengängen mit fachwissenschaftlicher (fw.) Ausrichtung ist ein Individueller Ergänzungsbereich im Umfang von 30 LP vorgesehen. Der Individuelle Ergänzungsbereich soll den Studierenden die Möglichkeit zu einer deutlichen individuellen Profilierung und selbstgestalteten Bildung eröffnen. Studierende können sich hier z.B. auch mit Fragestellungen und Methoden anderer Disziplinen auseinandersetzen und unterschiedliche Perspektiven kennen und verstehen lernen. Aus diesem Grund kann der Bereich relativ frei gestaltet werden. Allerdings müssen in der Regel 20 LP in Modulen absolviert werden. Einige spezifische Angebote finden sich hier; zum Teil können auch "Studienbegleitende Angebote" genutzt werden. Fakultäten sprechen Empfehlungen und Bindungen für die sinnvolle Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereiches aus. § 16 BPO regelt die Ausgestaltung für diese Bachelorstudiengänge:

(1) Der Individuelle Ergänzungsbereich (§ 8 Abs. 3) dient der individuellen Profilierung und ist dem jeweiligen Kernfach zugeordnet. Für den individuellen Ergänzungsbereich sind aus dem Studienangebot der Universität Bielefeld frei wählbar:

  • Module, die sich für einen Bachelorstudiengang eignen und
  • speziell modularisierte oder strukturierte Angebote.

Darüber hinaus können Praktika und anderweitig erworbene Leistungspunkte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingebracht werden. Studierende haben weiterhin die Möglichkeit, im Umfang von 10 Leistungspunkten, einzelne Modulelemente (in der Regel Lehrveranstaltungen) in den Individuellen Ergänzungsbereich einzubringen.

(2) Leistungspunkte, die anderweitig im Rahmen eines Hochschulprogramms erworben wurden und durch eine anerkannte Bildungseinrichtung bescheinigt werden, können ohne weitere Überprüfung durch die Universität Bielefeld in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.

(3) Soweit in den gewählten Studiengangsvarianten Praktika vorgesehen oder spezielle fachspezifische Praktikumsmodule wählbar sind, können hieran anknüpfend für individuell verlängerte Praktikumsphasen Leistungspunkte vergeben werden. Das Einbringen entsprechender Praktikumsphasen bedarf der vorherigen Zustimmung der nach § 29 zuständigen Stelle der gewählten Studiengangsvariante, die ebenfalls die Entscheidung über die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte trifft. Grundsätzlich wird je vollständiger Arbeitswoche im Praktikum ein Leistungspunkt (1 LP) vergeben.

(4) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies fachlich begründet ist. Möglich sind eine Bindung an (bestimmte) Module und/oder Modultypen (z.B. "Strukturierte Ergänzung") oder eine Öffnung für andere als in den Absätzen 1-3 genannten Angebote und Module (z.B. einen Modularisierten individuellen Kompetenz-Erwerb ("MiKE")). Dieses Studienangebot soll ebenfalls der individuellen Profilierung dienen. Aus den Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulhandbüchern ergeben sich die Strukturierung und die Anforderungen des Studienangebots. Die Vergabe von Leistungspunkten erfolgt entsprechend der Regelungen in § 12.

Erläuterung:

Werden im Individuellen Ergänzungsbereich Module studiert, so gelten die Regelungen der jeweiligen Modulbeschreibungen. Es gibt keine Sonderregelungen, weil das Modul für den Individuellen Ergänzungsbereich studiert wird. Sehen Module benotete Modul(teil)prüfungen vor, müssen auch diese erbracht werden. Die Noten werden auch im Transcript dokumentiert, gehen allerdings nicht in die Notenberechnung ein. Der Modulabschluss erfolgt also nach den allgemeinen Regelungen. Wählbar sind grundsätzlich alle Bachelormodule des Studienmodells 2011, sofern etwaige "notwendige Voraussetzungen" der Module erfüllt werden. Module können zulassungsbeschränkt sein. Studierende, die ein Modul für ihren Studienabschluss absolvieren müssen, werden bei der Platzvergabe bevorzugt (s. Zugang und Zulassung zu Modulen). Originäre Mastermodule sind grundsätzlich nicht wählbar, da diese Module auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Um passende Module zu finden, kann zum Beispiel auf die Modulrecherche zurückgegriffen werden.

Werden im Umfang von 10 LP einzelne Modulelemente studiert (vgl. Absatz 1 Satz 4), ist kein förmlicher Modulabschluss erforderlich. Einzelne Studienleistungen oder Modul(teil)prüfungen können hier ohne den Modulabschluss verbucht werden, d.h. ohne die übrigen Leistungen des Moduls erbringen zu müssen. Diese Leistungen werden auch im Transcript abgebildet. Werden Lehrveranstaltungen gewählt, denen keine Studienleistung oder Modul(teil)prüfung zugeordnet ist, erfolgt keine veranstaltungsspezifische Erwähnung im Transcript.

Wurde der Erwerb von Leistungspunkten von anderen anerkannten Bildungseinrichtungen im Rahmen eines Hochschulprogramms bescheinigt (Absatz 2), werden diese Leistungspunkte wie beschrieben ohne weitergehende inhaltliche Prüfung übernommen, auch für den Bereich der 20 LP, der modularisiert zu erbringen ist. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die anderen anerkannten Einrichtungen sich an die allgemeingültigen Grundsätze der Leistungspunktvergabe im Sinne des ECTS-Systems gehalten haben.

=== 10. Individueller Ergänzungsbereich im fachwissenschaftlichen Masterstudium === - § 12 MPO fw. - (1) Der Individuelle Ergänzungsbereich (§ 7 S. 2) dient der individuellen Profilierung. Für den individuellen Ergänzungsbereich sind aus dem Studienangebot der Universität Bielefeld frei wählbar:

  • Module
  • speziell modularisierte oder strukturierte Angebote.

Darüber hinaus können Praktika und anderweitig erworbene Leistungspunkte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingebracht werden. Soweit die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, haben Studierende weiterhin die Möglichkeit, im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten, einzelne Modulelemente (in der Regel Lehrveranstaltungen) in den Individuellen Ergänzungsbereich einzubringen.

(2) Leistungspunkte, die anderweitig im Rahmen eines Hochschulprogramms erworben wurden und durch eine anerkannte Bildungseinrichtung bescheinigt werden, können ohne weitere Überprüfung durch die Universität Bielefeld in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.

(3) Soweit im Masterstudiengang Praktika vorgesehen oder spezielle fachspezifische Praktikumsmodule wählbar sind, können hieran anknüpfend für individuell verlängerte Praktikumsphasen Leistungspunkte vergeben werden. Das Einbringen entsprechender Praktikumsphasen bedarf der vorherigen Zustimmung der nach § 22 zuständigen Stelle, die ebenfalls die Entscheidung über die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte trifft. Grundsätzlich wird je vollständiger Arbeitswoche im Praktikum ein Leistungspunkt (1 LP) vergeben.

(4) Soweit Angleichungsstudien für den Masterzugang zu erbringen sind (§ 4 Abs. 3 S. 3), können entsprechend erworbene Leistungspunkte in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.

Erläuterung: Soweit die Regelungen identisch zur BPO sind, gelten auch die obigen Erläuterungen. === 11. Bachelorarbeit und Masterarbeit === - § 17 BPO / MPO Ed. / § 13 MPO fw. Die Regelungen zur Masterarbeit sind entsprechend ausgestaltet.

(1) Eine Bachelorarbeit wird in der Regel im letzten Studienjahr angefertigt. Die Bearbeitungszeit ist mit der Maßgabe festzulegen, dass der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit und die ordnungsgemäße Studierbarkeit des gesamten Bachelorstudiums gewährleistet sind. Für die Bachelorarbeit gelten die Regelungen für Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14) im Übrigen entsprechend.

(2) Die Bachelorarbeit wird von einer Person ausgegeben und betreut und von dieser und einer weiteren Person bewertet. Die Personen müssen nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigt sein. Das weitere Verfahren einschließlich der Frage, welche prüfungsberechtigte Personen die Bachelorarbeit betreuen und bewerten, legt vorbehaltlich der Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen die nach § 29 zuständige Stelle fest. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die betreuende Person einen Vorschlag abzugeben. Die Bachelorarbeit ist zumindest unter Angabe der betreuenden prüfungsberechtigten Personen im für die jeweilige Studiengangsvariante zuständigen Prüfungsamt anzumelden.

(3) Sofern die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, kann die Bachelorarbeit auch in Form einer Gruppenarbeit (mit bis zu drei Studierenden) erstellt werden; § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Der Bachelorarbeit ist eine Versicherung der Studierenden beizufügen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Die Versicherung selbständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Die Bachelorarbeit ist, soweit in den Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, in zweifacher gebundener Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Darüber hinaus kann von einer der beiden prüfungsberechtigten Personen (Abs. 2 Satz 1) verlangt werden, dass die Bachelorarbeit in elektronischer Form einzureichen ist, um im begründeten Einzelfall eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann.

(5) Die Note (Zahlenwert) der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden prüfungsberechtigten Personen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Hierbei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß § 21 Abs. 1 entsprechen. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit von nur einer der beiden prüfungsberechtigten Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wird von der nach § 29 zuständigen Stelle eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt; in diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet; die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(6) Die Ausgabe der Bachelorarbeit kann von bestimmten Voraussetzungen, z. B. vom Nachweis bestimmter Module, abhängig gemacht werden.

(7) Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.

Erläuterungen:

Neben den Fächerspezifischen Bestimmungen enthalten die Modulbeschreibungen weitere Regelungen und Angaben, wie zum Beispiel das Verfahren der Ausgabe der Bachelorarbeit ausgestaltet ist. In der Regel ist auch eine fristgerechte Abgabe der Arbeit vorgeschrieben. Wer diese Frist nicht einhalten kann muss nach den Regelungen von § 18 BPO zurücktreten oder eine Fristverlängerung beantragen.

Etwaige Voraussetzungen für die Ausgabe der Bachelorarbeit (Absatz 6) müssen ebenfalls in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelt sein. === 12. Rücktritt von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen === - § 18 BPO / MPO Ed. / § 14 MPO fw. - (1) Eine bereits begonnene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt bei benoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) und bei unbenoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn diese ohne genügende Entschuldigung (wichtiger Grund) nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird.

(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit über die Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.

(3) Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (Rücktrittserklärung). Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit, gegebenenfalls unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, verlangt werden. Dies gilt nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, kann die Universität auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität verlangen.

(4) Erkennt die nach § 29 zuständige Stelle den wichtigen Grund an (genehmigter Rücktritt), wird ein neuer Termin zur Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, in der Regel der nächste reguläre Erbringungstermin, festgesetzt. In diesem Fall gilt die Modulprüfung oder Modulteilprüfung als nicht unternommen, es erfolgt keine Bewertung.

Erläuterungen:

Bei Modul(teil)prüfungen in einem Modul gilt es, eine Gleichbehandlung aller Studierenden des Moduls sicherzustellen. Das bedeutet, dass alle Studierenden gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden. Wer sich einem Prüfungsverfahren stellt, soll dieses nach den Regelungen, die für alle gelten, zu Ende bringen. Hierzu ist erforderlich, sicherzustellen, dass Studierende sich nicht unberechtigt mehr Zeit zum Erbringen der Modul(teil)prüfung verschaffen oder die Modul(teil)prüfung abbrechen, weil sie befürchten, diese nicht zu schaffen. Was bei einer Klausur selbstverständlich erscheint – alle, die zur Klausur kommen, müssen etwas abgeben - gilt für alle Prüfungsformen.

Die Regelung in Absatz 1 stellt auf den tatsächlichen Beginn einer Modul(teil)prüfung ab. Das sind je nach Prüfungsform und Prüfungsmodalitäten unterschiedliche Zeitpunkte. Maßgeblicher Zeitpunkt für den tatsächlichen Beginn ist der Zeitpunkt, zu dem ein Prüfling eindeutig äußert oder durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck bringt, eine Modul(teil)prüfung absolvieren zu wollen UND tatsächlich Kenntnis vom konkreten Gegenstand der Modul(teil)prüfung hat oder aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie oder er hiervon Kenntnis genommen hat. Bei Klausuren wird man regelmäßig auf das Betreten des Prüfungsraumes abstellen, bei Hausarbeiten auf die Ausgabe eines Themas etc. Da es im Bielefelder Studienmodell keine förmliche Zulassung oder verbindliche Anmeldung zu Modul(teil)prüfungen gibt, markiert eine Anmeldung zu einer Modul(teil)prüfung aus organisatorischen Gründen noch keinen tatsächlichen Beginn der Modul(teil)prüfung.

Weitere Erläuterungen zur krakheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit finden sich hier.

Das Antragsformular mit Angaben für den Arzt findet sich Datei:Formular Aerztliches Attest PU.pdf. === 13. Verlängerung von Abgabefristen === - § 18 BPO / MPO Ed. / § 14 MPO fw. - (5) Wird die Abgabefrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann auf Antrag die nach § 29 zuständige Stelle die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt. === 14. Nachteilsausgleich === - § 19 BPO / MPO Ed. / § 15 MPO fw. - (1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung), die nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, soll unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit (§ 18 Abs. 5) und/oder darin bestehen, dass Studierenden gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen anzufertigen.

(2) Anderen Studierenden, die wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung, nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, kann nach Maßgabe des Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sollen spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden. Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen, hierzu kann ein ärztliches Attest oder in begründeten Einzelfällen eine Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Bielefeld verlangt werden.

(4) Die Entscheidungen trifft die nach § 29 zuständige Stelle.

Erläuterungen:

Bei Studienleistungen und Modul(teil)prüfungen in einem Modul gilt es, eine Gleichbehandlung aller Studierenden des Moduls sicherzustellen. Das bedeutet, dass alle Studierenden gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden und die gleichen Nachweise erbringen müssen. Sind Studierende in einer bestimmten Weise (insbesondere in Form einer Behinderung) beeinträchtigt und haben deshalb Schwierigkeiten, die Leistung zu erbringen, stellt sich die Frage, ob und wie man durch geeignete Maßnahmen solche Beeinträchtigungen ausgleichen kann, um eine Gleichbehandlung wieder herzustellen. Hierbei ist jeweils im Einzelfall zu fragen, um welche Beeinträchtigung es sich handelt, wie sich diese auswirkt, was die Leistungsanforderung ist und ob unter den zuvor genannten Voraussetzungen ein Spielraum für einen Nachteilsausgleich besteht. Die Rechtsprechung verlangt hierbei, dass darauf zu achten ist, dass aus einem Nachteilsausgleich keine Vorteile gegenüber anderen Studierenden erwachsen. Beispiele für organisatorische Maßnahmen oder Hilfsmittel je nach Einzelfall: Schreibzeitverlängerungen, längere Bearbeitungszeiten, gesonderte Prüfungsräume, Nutzung von Computer, Taschenrechner oder Diktiergerät u.s.w.

IV. Anerkennung, Bewertung, Benotung und Notenberechnung

=== 1. Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen === - § 20 BPO / MPO Ed. / § 16 MPO fw.

a) Begriff und Anerkennungsmaßstäbe

Von einer Anerkennung oder auch Anrechnung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen. Dies ist möglich, wenn die anderweitig erbrachten Leistungen zu den den in den Modulbeschreibungen genannten Kompetenzen und Lehrinhalten passen.

Bei der Anrechnung wird danach differenziert, in welchem Zusammenhang oder in welchem Studiengang die Leistungen erbracht wurden:

(1) Studienzeiten und bestandene, nicht bestandene oder erbrachte Leistungen (Studien- und Prüfungsleistungen), die in einem Hochschulprogramm erbracht wurden, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; alle vorgenannten Leistungen werden im Transcript dokumentiert. Als Studienzeit ist jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms anzusehen, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt. Im Übrigen finden Anwendung:

(2) Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können angerechnet werden.

Erläuterungen:

Mit dem neuen Hochschulgesetz aus dem Jahre 2014 (Hochschulzukunftsgesetz) wurden die Regelungen zur Anerkennung umfassend geändert. Neben der terminologischen Änderung (Anerkennung statt Anrechnung) wurde auch auf Ebene des Hochschulgesetzes nachvollzogen, dass das "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region", (kurz: Lissabon-Konvention) Anwendung findet. Es wurden Widersprüche zwischen dem Hochschulgesetz und der Lissabon-Konvention beseitigt und somit für eine klarere Rechtslage gesorgt. Es kommt nun auch nach dem Hochschulgesetz nicht mehr auf die Gleichwertigkeit von Leistungen an, sondern auf die Abwesenheit von wesentlichen Unterschieden bezogen auf die erworbene Kompetenz. Darüber hinaus gilt eine sogenannte Umkehr der Beweislast für die Frage, ob eine Anerkennung erfolgen kann. Das wurde in den Prüfungsordnungen nachvollzogen. Die universitätseinheitlichen Abläufe und Verfahren zu Anerkennungs- und Einstufungsverfahren müssen anlässlich des neues Hochschulgesetzes nicht geändert werden. Ein umfassender Leitfaden der Hochschulrektorenkonferenz gibt weitergehende Informationen zum Thema Anerkennung.

Bei der Anerkennung von sonstigen erworbenen Kenntnissen und Qualifikation (Absatz 2) geht es in erster Linie um Leistungen der beruflichen Ausbildung und Praxis. Eine Anerkennung "kann" erfolgen, d.h. es muss eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfolgen. Erfahrungsgemäß gestaltet sich eine solche Anerkennungsentscheidung schwierig. Näherungen und Hilfestellungen können sich aus sowohl aus der Dokumentation des ANKOM-Projektes als auch aus den Rahmenlehrplänen zu Ausbildungsberufen ergeben.

b) Verfahrensablauf

Für die nachfolgenden Verfahrensregelungen wurde ein universitätseinheitlicher Datei:Anrechnung Ablauf allgemein 2012-07-16.pdf entwickelt, wie Anerkennungsverfahren ggf. in Kombination mit einem Einstufungsverfahren durchgeführt werden. Findet eine Anerkennung nach einem ERASMUS-Aufenthalt statt, gestaltet sich der Datei:Anrechnung Ablauf ERASMUS 2012-07-16.pdf entsprechend.

(3) Die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Anerkennungsantrag von den Studierenden einzureichen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den absolvierten Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils anerkannt werden sollen. Bei einer Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechende Prüfungsordnung samt Modulbeschreibung sowie das individuelle Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Im Anerkennungsantrag sind die anzuerkennenden Leistungen aufzulisten und zu sortieren unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.

(4) Werden Leistungen, Kenntnisse oder Qualifikationen anerkannt, sind ggfs. die Noten – soweit sie vorhanden und die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Notensysteme nicht vergleichbar, bestehen aber Anhaltspunkte für eine erzielte Note, wird unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 21 Abs. 1 eine Note festgesetzt und nach Satz 1 verfahren. Bestehen keine Anhaltspunkte, wird – soweit zutreffend – der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anerkennung wird jeweils im Transcript (§ 28) dokumentiert.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen nach den vorstehenden Absätzen kann nur in Höhe von maximal 150 LP erfolgen. Diese Beschränkung soll nicht gelten, wenn Studierende mindestens 90 LP anzuerkennende Leistungen an der Universität Bielefeld erbracht haben und sie den Abschluss in dem Studiengang, in dem die anzuerkennenden Leistungen erbracht wurden, nicht mehr erwerben können, weil er eingestellt wird. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt der nach § 29 zuständigen Stelle. Eine Bachelorarbeit kann im Regelfall nur dann anerkannt werden, wenn das Prüfungsverfahren an der Universität Bielefeld durchgeführt wurde; dies ist auch dann der Fall, wenn externe prüfungsberechtigte Personen bestellt wurden.

(6) Zuständig für die Anerkennungen ist die nach § 29 zuständige Stelle. In Zweifelsfällen sollen die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter gehört werden. Entscheidungen werden in der Regel innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Eingang des Antrags, getroffen. Machen Studierende gegenüber der zuständigen Fakultät Einwendungen geltend, entscheidet hierüber ein Ausschuss (§ 29 Abs. 3). Die Möglichkeit, eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat zu beantragen (§ 63a Abs. 5 HG), bleibt hiervon unberührt.

Erläuterung:

Die Umrechnung von ausländischen Noten (Absatz 4) wirft immer wieder Fragen auf und ist ein komplexes Thema. Häufig sind Noten nicht direkt übertragbar, aber es lässt sich eine Note ermitteln. Die Regelung in Absatz 4 ermöglicht es, eine entsprechende Note festzusetzen. Gelingt dies nicht, wird generell der Vermerk "bestanden" aufgenommen, die entsprechenden Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Hilfreich für die Umrechnung von ausländischen Noten ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen.

Durch die Dokumentation der Anerkennung im Transcript wird deutlich, dass und welche Leistungen mit welcher Bewertung anerkannt wurden.

Absatz 5 greift einen Aspekt aus der Begründung des Hochschulgesetzes auf. Danach setzt der Begriff Anerkennung bereits voraus, dass für den Studienabschluss an der anerkennenden Hochschule noch Studien- oder Prüfungsleistungen in dem Studiengang, auf den die bereits erbrachten Leistungen anerkannt werden sollen, fehlen. Eine Totalanerkennung von Leistungen mit dem Ziel, einen weiteren Abschluss zu erhalten, ist danach nicht möglich. Es müssen vielmehr noch wesentliche Leistungen originär erbracht werden. Die Regelung in Absatz 5 konkretisiert den Anteil dieser Leistungen. Zu den Leistungen, die nicht anerkennbar sind, gehören - in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung - im Regelfall Abschlussarbeiten.

Weitergehende Informationen und Dokumente zu Anrechnungverfahren finden sich hier.

2. Einstufungen in ein höheres Fachsemester

In § 63a Abs. 4 des Hochschulgesetzes heißt es:
(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.

Zu dieser Regelung bedarf es einiger Erläuterungen:

Im Zusammenhang mit der Bewerbung auf einen Studienplatz für einen zulassungsbeschränkten Studiengang (NC) kann man sich mit einer Einstufung in ein höheres Fachsemester auf ein höheres Fachsemester bewerben und so die eigenen Chancen auf einen Studienplatz erhöhen. Allerdings ist mit der inhaltlichen Entscheidung über die Einstufung noch keine Zulassung zum Studiengang verbunden. Letzteres setzt eine entsprechende Bewerbung und Zulassung voraus. Darüber hinaus kann eine Einstufung auch erhebliche Auswirkungen auf ausbildungsförderungsrechtliche Aspekte haben.

Das Hochschulgesetz stellt nunmehr klar, dass eine Einstufungsentscheidung eine vorherige Anerkennung erforderlich macht. Der tatsächliche Leistungsstand als Grundlage für eine Einstufung lässt sich nur mittels einer Anerkennung ermitteln. Die logische Reihenfolge erst Anerkennung und dann Einstufung sehen auch die universitätseinheitlichen Abläufe und Verfahren vor. Leider hilft die Fokussierung auf die ECTS in § 63a Abs. 4 HG NRW nur bedingt für die Einstufung weiter. ECTS werden erst mit der bestandenen Prüfung (§ 63 Abs. 1 S. 4 HG NRW) oder mit dem abgeschlossenen Modul vergeben. Werden Teilleistungen für ein Modul erbracht, werden hierfür keine ECTS vergeben. Würde man bei der Frage der Einstufung nur auf die ECTS abstellen, blieben angefangene Module außer Betracht, der tatsächliche Leistungsstand insoweit nicht ermittelt. Mit § 63a Abs. 4 HG NRW und der Fokussierung auf ECTS lässt sich also nur ermitteln, in welches Semester auf jeden Fall eingestuft werden muss. Zu genaueren Einstufungsergebnissen gelangt man bei Studiengängen der Universität Bielefeld, wenn dem bisherigen Verfahrensvorschlag zur Feststellung in welches Semester eine Einstufung erfolgen kann, gefolgt wird:

  1. Studiengangsvariantenspezifische Feststellung, wie viele und welche Studienleistungen, Modulteilprüfungen und Modulprüfungen für das jeweilige Semester nachzuweisen sind.
  2. Individuelle Feststellung, wie viele und welche Studienleistungen, Modulteilprüfungen und Modulprüfungen nachgewiesen / anerkannt wurden.
  3. Vergleich von Anzahl und Art der Leistungen aus 1. und 2.
  4. Auf dieser Grundlage Entscheidung über die Einstufung. Hierbei sollte stets die Kontrollfrage gestellt werden, ob unter organisatorischen Gesichtspunkten das weitere Studium für die entsprechende Studiengangsvariante in Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

Zu beachten ist, dass im Kombi-Bachelor eine Einstufung für jede einzelne Studiengangsvariante gesondert erfolgt.

=== 3. Bewertung und Benotung der Modul(teil)prüfungen und Ermittlung der Modulnoten === - § 21 BPO /§ 17 MPO fw. - (1) Für die Bewertung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14 Abs. 2, § 17) sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine unbenotete oder benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt und im Übrigen den Anforderungen von § 14 entspricht. Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist nicht bestanden, wenn sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt und/oder den Anforderungen von § 14 nicht entspricht; § 31 bleibt unberührt.

(3) Wird eine benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren prüfungsberechtigten Personen abgenommen, wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Die benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist und die gemittelte Note mindestens „ausreichend“ (4.0) beträgt. Eine unbenotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist.

(4) Wird ein Modul mit einer benoteten Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgeschlossen, ist diese Note dann zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Modulteilprüfungen errechnet sich die Modulnote entsprechend den Gewichtungsfaktoren nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und der Modulbeschreibung. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

Hinweise:

Im Master of Education gibt es entsprechende Regelungen (§ 21 MPO Ed.). Einziger Unterschied ist, dass "nicht ausreichend" "mangelhaft" heißt und dass bei der Notenberechnung zwei Dezimalstellen erhalten bleiben.

V. Studienabschluss

=== 1. Abschluss des Bachelorstudiums === - § 26 BPO - (1) Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den jeweiligen Bachelorstudiengang erforderlichen Module und die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen und 180 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in der gewählten Studiengangsvariante (1-Fach Bachelor) oder den jeweils gewählten Studiengangsvarianten (Kombi-Bachelor) erbracht worden sein.

(2) Hat eine Studentin oder ein Student das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie erworbene Leistungspunkte enthält. Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan, die bei erfolgreichem Studium den Grad verliehen hätte, unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. === 2. Abschluss des Master of Education === - § 26 MPO Ed. (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und den Bestimmungen für das Praxissemester für den jeweiligen Masterstudiengang erforderlichen Module und die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen und 120 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in den jeweils gewählten Studiengangsvarianten (Kombi-Master) oder im Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ erbracht worden sein.

(2) Hat eine Studentin oder ein Student das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie erworbene Leistungspunkte enthält. Das Zeugnis wird von der Stelle, die bei erfolgreichem Studium den Grad verliehen hätte, unterzeichnet und einem Siegel versehen. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.

=== 3. Abschluss des fachwissenschaftlichen Masterstudiums === - § 19 MPO fw. - (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den jeweiligen Masterstudiengang erforderlichen Module und die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen und 120 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in dem gewählten Masterstudiengang erbracht worden sein.

(2) Hat eine Studentin oder ein Student das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie erworbene Leistungspunkte enthält. Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan, die bei erfolgreichem Studium den Grad verliehen hätte, unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. === 4. Diploma Supplement mit Transcript === - § 28 BPO / MPO Ed. / § 21 MPO fw. -

(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.

(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Typ des Bachelorstudiengangs (§ 8-11), zu den einzelnen Studiengangsvarianten, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.

(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, ggf. das gewählte fachliche Profil, alle im Modul oder im Individuellen Ergänzungsbereich vorgesehenen oder besuchten Elemente insbesondere alle erbrachten Studienleistungen (§ 15) sowie alle während des Bachelorstudiums bestandenen und nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 14) einschließlich deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§ 21 Abs. 4).

(4) Das Transcript enthält auch die jeweils erzielten Gesamtnoten der absolvierten Studiengangsvarianten (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1). Darüber hinaus wird mit der jeweiligen Gesamtnote eine Übersicht („grading percentage table“ entsprechend dem ECTS Users’s Guide vom 6. Februar 2009) ausgewiesen, wie viel Prozent der Studierenden in den vergangen zwei Jahren seit dem Zeugnisdatum welche Gesamtnote erzielt haben.

Erläuterung:

Das Diploma Supplement und das Transcript geben Aufschluss über das absolvierte Studium. Während im Diploma Supplement allgemeine Informationen über das deutsche Hochschulsystem, die Universität Bielefeld und den studierten Studiengang enthalten sind, werden im Transcript alle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen - einschließlich sämtlicher Fehlversuche - dokumentiert.

VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

=== 1. Zuständigkeiten === - § 29 BPO / MPO Ed. / § 22 MPO fw. (1) Für die Eignungsfeststellung, Organisation des Studiums, der Studienberatung und der Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und der Vergabe der Leistungspunkte einschließlich ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan der Fakultät zuständig, welche die Studiengangsvariante anbietet oder aber mit der organisatorischen Verantwortung betraut ist.

(2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie oder er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft die Dekanin oder den Dekan eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig, der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes von der Fakultätskonferenz gewählt wird. Wird eine Studiengangsvariante von mehreren Fakultäten gemeinsam angeboten, wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der von den jeweiligen Fakultätskonferenzen einvernehmlich nach den Regelungen des Hochschulgesetzes gewählt wird.

(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.

(8) Die Dekanin oder der Dekan sowie der Ausschuss nach Absatz 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

Erläuterung:

Die Zuständigkeit liegt nach der Prüfungs- und Studienordnung für alle aufgezählten Fragen im Zusammenhang mit dem Studium bei der Dekanin oder dem Dekan. Es besteht die Möglichkeit, diese Zuständigkeit an die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen zu delegieren. Den Fakultäten wird dadurch ein großer Gestaltungsspielrum eröffnet. Aufgabe der Dekanin oder des Dekans ist es aber, die Beauftragten zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die Delegationsakte transparent gemacht werden, so dass klar wird, wer für welche Aufgabe beauftragt und zuständig ist.

Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans und der Delegationsmöglichkeit besteht nach Absatz 3. Sofern Studierende Einwendungen beispielsweise gegen eine Bewertung einer Leistung geltend machen, ist für die Entscheidung hierüber ein Ausschuss zuständig. === 2. Einsicht in die Studierendenakten === - § 30 BPO / MPO Ed. / § 23 MPO fw. - (1) Den Studierenden wird nach Abschluss jeder Modulprüfung oder Modulteilprüfung Einsicht in ihre oder seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle (Prüfungsprodukte) gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden, der schriftlich bei der nach § 29 zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Das Recht auf Einsichtnahme erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Bachelorzeugnisses. Abweichend von Satz 2 kann die nach § 29 zuständige Stelle ein anderes Verfahren der Einsichtnahme festlegen.

(2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt.

Erläuterung:

Studierende haben stets Anspruch auf eine Begründung der Bewertung, insofern ist auch die Herausgabe von vorhandenen Gutachten vorgesehen (s. hier). Studierende haben auch immer das Recht, Einwendungen gegen eine Bewertung geltend zu machen, diese müssen sie aber dezidiert begründen (s. Einwendungsverfahren). Eine solche Begründung kann aber nur geliefert werden, wenn Studierende sich detailliert mit den Erwägungen der Prüferinnen und Prüfer auseinandersetzen und Fachliteratur zu Rate ziehen. Dies wird im Rahmen der Einsichtnahme regelmäßig nicht möglich sein. Insofern besteht ein Anspruch darauf, im Rahmen der Einsichtnahme entsprechende Kopien anzufertigen. === 3. Täuschung, Ordnungsverstoß === - § 31 BPO / MPO Ed. / § 24 MPO fw. (1) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann - je nach Schwere des Täuschungsversuchs - die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung als mit "nicht bestanden" (unbenotet) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (benotet) und die Studienleistung als „nicht erbracht“ bewertet werden. Wer die Abnahme der Modulprüfung oder Modulteilprüfung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung als mit "nicht bestanden" bzw. "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(2) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität Bielefeld ausgeschlossen ist. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation kann bestimmt werden, dass die Exmatrikulation dieselbe Wirkung wie eine endgültig nicht bestandene Prüfung hat.

(3) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.