Anrechnung und Einstufung: Erläuterungen

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Eine allgemeine Einführung in die Thematik der Anrechnung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich hier. Detaillierte Informationen zu Verfahrensabläufen und Antworten auf spezifische Fragestelltungen werden nachfolgend aufgeführt. Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. II) zur Verfügung.

Die Abläufe von Anrechnungs- und Einstufungsverfahren (Einstufung in ein höheres Fachsemester) sind nunmehr an der Universität Bielefeld einheitlich ausgestaltet.

Die jeweiligen Fakultäten werden nach und nach diese Abläufe umsetzen.


Antworten auf spezifische Fragestellungen:

Anrechnungsantrag

Es gibt Antragsformulare, die entsprechend ausgefüllt werden müssen. Der Antrag ist sowohl unterschrieben als auch in elektronischer Form bei den jeweils zuständigen Stellen abzugeben, eine Übersicht findet sich hier. Folgende Angaben und Unterlagen werden für den Antrag benötigt (s. auch Antragsformular):

  1. Angabe, für welchen (Teil-)Studiengang (Studiengangsvariante) eine Anrechnung erfolgen soll.
  2. Angabe, ob zugleich eine Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird.
  3. Eine tabellarische Übersicht der erbrachten Leistungen, für die die Anrechnung beantragt wird.
  4. Nachweise (im Original und in Kopie oder in beglaubigter Kopie) über bestandene sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.).
  5. Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltungen und der Module (studiengangsbezogene Prüfungsordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).
  6. Angabe, ob Anrechnungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.

Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.

Entscheidung über Anrechnung und Einstufung

Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Abläufen (s.o.). Die Vorlage für die Tabelle mit der Entscheidung über Anrechnung und Einstufung findet sich hier als pdf oder doc Datei. Dieses Dokument wird vom Prüfungsamt weiter bearbeitet, von dort erfolgt die Mitteilung der Entscheidung (s. Ablauf).

Anrechnungsmaßstab

Verbindliche Vorgaben, Hinweise und Erläuterungen zum Anrechnungsmaßstab finden sich hier.

Mitteilung der Entscheidung

Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt in der Regel durch das zuständige Prüfungsamt.

Anrechnung im Kombi-Bachelor

Bei einer Anrechnung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Für einem Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anrechnung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anrechnungsantrag enthält daher die Frage, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anrechnungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.

Umrechnung von ausländischen Noten

Hilfreich ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden, und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen. Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenschema der BPO/MPO, wird eine Note festgesetzt. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anrechnung mit "bestanden" (s. hierzu Anrechnungsregelungen). Bei Fragen steht Frau Karin Kruse zur Verfügung.

Individueller Ergänzungsbereich

Zuständig für die Anrechnung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vollständiges Anrechnungsverfahren ist nicht in jedem Fall notwendig (s. § 16 Abs. 2 BPO). Sollten die beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, genügen der Nachweis entsprechender Leistungen und ein Antrag auf Anrechnung für den Individuellen Ergänzungsbereich.

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat - Sachgebiet Internationale Studierende zuständig.

Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen

Eine Anrechnung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können angerechnet werden"; (s. hier). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einer entsprechenden Anrechnung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich hier.