Nachteilsausgleich
I. Nachteilsausgleich
Krankheit, Erkrankung, chronische Erkrankung und Behinderung von Prüflingen und die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.
"Im Prüfungsverfahren geht es darum, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings möglichst genau zu ermitteln, um so die Grundlage für eine zutreffende Bewertung zu schaffen."[1] Ausgangspunkt ist also die persönliche Leistungsfähigkeit eines Prüflings. Bei der Abnahme von Prüfungen ist zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bezogen auf eine einzelne Prüfung bedeutet dies, dass alle Studierenden gleiche Anforderungen erfüllen und gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden müssen.
- ↑ Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 127.