Anrechnung und Einstufung: Erläuterungen
Von einer Anrechnung oder Anerkennung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen.
Eine weitergehende Einführung in die Thematik der Anrechnung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich in den Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen".
Schaubilder mit den einheitlichen Abläufen von Anrechnungs- und Einstufungsverfahren:
- Anerkennung von Leistungen ggf. mit Entscheidung über die Einstufung in ein höheres Fachsemester Datei:Anrechnung Ablauf allgemein 2012-07-16.pdf
- Anerkennung von Leistungen nach einem ERASMUS Aufenthalt Datei:Anrechnung Ablauf ERASMUS 2012-07-16.pdf
Schaubild zum "Ablauf allgemein", weitergehende Erläuterung im o.g. Datei:Anrechnung Ablauf allgemein 2012-07-16.pdf sowie nachfolgend
Von der Antragstellung bis zur Entscheidung - Informationen und Hinweise:
Anrechnungsantrag
Es gibt Antragsformulare, die entsprechend ausgefüllt werden müssen. Der Antrag ist sowohl unterschrieben als auch in elektronischer Form bei den jeweils zuständigen Stellen abzugeben. Folgende Angaben und Unterlagen werden für den Antrag benötigt (s. auch Antragsformular):
- Angabe, für welchen (Teil-)Studiengang (Studiengangsvariante) eine Anrechnung erfolgen soll.
- Angabe, ob zugleich eine Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird.
- Eine tabellarische Übersicht der erbrachten Leistungen, für die die Anrechnung beantragt wird.
- Nachweise (im Original und in Kopie oder in beglaubigter Kopie) über bestandene sowie nicht-bestandene Leistungen (Transcript, Leistungsnachweise o.ä.).
- Erläuternde Unterlagen zu Art und Inhalt der Veranstaltungen und der Module (studiengangsbezogene Prüfungsordnung, Modulhandbuch; ggfs. weitere Unterlagen wie z.B. Studiengangsbeschreibung, Vorlesungsverzeichnis, Veranstaltungskommentare o.ä.).
- Angabe, ob Anerkennungsanträge bei anderen Fächern gestellt wurden.
Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.
Entscheidung über Anerkennung und Einstufung
Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Abläufen (s.o.).
Anrechnungsmaßstab
Verbindliche Vorgaben, Hinweise und Erläuterungen zum Anerkennungsmaßstab (für das Studienmodell 2011) finden sich hier.
Einstufungsentscheidung
Erläuterungen zur Einstufung in ein höheres Fachsemester finden sich hier.
Mitteilung der Entscheidung
Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt.
Wechsel der Fächerspezifischen Bestimmungen
Ein Wechsel der Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) ist in der Regel immer dann möglich, wenn es nach dem individuellen Studienbeginn eine neue Version von FsB gegeben hat. Dies wird in den jeweils FsB unter dem Punkt "Inkraftreten und Geltungsbereich" geregelt. Mit einem Wechsel können bisher erbrachte Leistungen angerechnet werden. Die Antragsformulare sehen ebenfalls die Option vor, einen FsB Wechsel zu beantragen.
Anrechnung im Kombi-Bachelor
Bei einer Anerkennung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt angerechnet werden können. Für einen Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anerkennung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anerkennungsantrag enthält daher die Frage, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anerkennungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.
Umrechnung von ausländischen Noten
Hilfreich ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden, und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen.
Die sog. modifizierte Bayerische Formel gibt eine weitergehende Hilfestellung bei Notenumrechnungen, (s. auch Excel-Formular). Auf Grundlage der Notenskala des Landes, in welchem die Leistung erbracht wurde, erfolgt die Umrechnung. Hierzu werden zunächst die bestmögliche Note (Nmax) und die schlechteste zum Bestehen noch ausreichende Note (Nmin) eines konkreten Notensystems benötigt. Diese Informationen sind dem Informationsportal anabin zu entnehmen. Weiterhin wird die tatsächlich erzielte Note benötigt (Nd). Sind die Werte keine Zahlen, sondern beispielsweise Buchstaben, so müssen dafür einfache Zahlenwerte eingetragen werden. Beispiel: die beste mögliche Note ist „A“ und die schlechteste zu Bestehen ausreichende Note ist „E“, zur Anrechnung vorgelegt ist die Note „C“. Dann wird als Nmax der Wert „1“ eingegeben, als Nmin der Wert „5“ und als Nd der Wert „3“.
In das Excel-Formular können Nmax, Nmin und Nd eingegeben werden und es wird automatisch eine umgerechnete Note ausgewiesen. Allerdings entbindet auch die Nutzung der Bayerischen Formel nicht davon, das erzielte Ergebnis noch einmal kritisch zu würdigen. Nicht in jedem Fall werden stimmige Ergebnisse erzielt. (Beispiel Frankreich: Die Noten ab 16 werden in der Regel nicht vergeben. Auf Ebene der KMK hat es einen Beschluss zur Notenumrechnung für die Baccalauréat-Prüfung gegeben. Das französiche Notensystem an den Hochschulen ist vergleichbar mit dem der Baccalauréat-Prüfung. Insofern kann man sich bei der Umrechnung an dem KMK Beschluss orientieren.)
Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenschema der jeweils gültigen Prüfungsordnung der Universität Bielefeld, wird eine Note festgesetzt, hierbei müssen nicht die üblichen Notenschritte eingehalten werden, auch eine Note 2,8 ist wie im o.g. Beispiel möglich. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anerkennung mit "bestanden" (s. hierzu Anrechnungsregelungen).
Bei Fragen zur Umrechnung steht Frau Karin Kruse zur Verfügung.
Individueller Ergänzungsbereich
Zuständig für die Anerkennung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall möglich (s. § 16 Abs. 2 BPO), da entsprechend "offiziell" erworbene Leistungspunkte anderer anerkannter Einrichtungen übernommen werden, auch für den Bereich, der modularisiert zu erbringen ist (s. hierzu die weiteren Erläuterungen) ohne dass es einer Anerkennung auf Module bedarf.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat - Sachgebiet Internationale Studierende zuständig.
Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen
Eine Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden"; (s. hier). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einer entsprechenden Anerkennung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich hier.
Weitergehende Informationen für "Anrechner" und Prüfungsämter
Weitergehende Informationen finden sich auf dieser Seite
Sofern Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Seite haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Bastian Simon (Justitiar, Dez. II).