Hochschulstatistikgesetz

Aus BIS Wiki
Version vom 29. November 2022, 13:02 Uhr von Kbuchhorn (Diskussion | Beiträge) (63 Versionen importiert)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Mit der Änderung des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 ist die Universität Bielefeld verpflichtet, für Abschlüsse zusätzliche Angaben zu erfassen und zu melden. Als Abschlüsse zählen Studienabschlüsse (Bachelor/Master) und abgeschlossene Promotionen. Die Daten für die Meldung nach dem Hochschulstatistikgesetzt werden beim Erstellen der Abschlüsse in der Prüfungsverwaltung erfasst und automatisch einmal im Berichtszeitraum aus dem System exportiert. Hilfeseiten für die Eingabeoberflächen finden sich direkt in der Anwendung und sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Rechten in der Prüfungsverwaltung zugänglich.

Gesetzliche Regelung

Aus § 4 Hochschulstatistikgesetz ergibt sich u.a. die Anforderung, für Studienabschlüsse ab dem Sommersemester 2017 folgende Merkmale zu erfassen:

10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);
11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;
12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;
13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.

Zuständigkeit für die Erfassung

Die erforderlichen Angaben nach dem Hochschulstatistikgesetz werden durch die jeweils zuständigen Prüfungsämter in der BIS-Prüfungsverwaltung erfasst. Für studiengangsfreie Promotionen, Promotionsstudiengänge und weiterbildende Masterstudiengänge (WB-Master) können die Daten auch durch besonders beauftragte Personen außerhalb der Prüfungsämter in der BIS-Prüfungsverwaltung erfasst werden. Die dafür notwendigen Rechte für die Arbeit mit der Prüfungsverwaltung müssen schriftlich beim BIS beantragt werden. Das entsprechende Formular findet sich hier.

Erfassung gemäß Nr. 10

Nr. 10 meint die ECTS-Punkte (LP), die ein Studiengang nach der Prüfungsordnung (z.B. Bachelorstudiengang i.d.R. 180 LP) hat. Dieses studiengangsspezifische Merkmal muss nicht individuell erfasst werden. Es ergibt sich aus der Prüfungsordnung und den FsB. Für Studiengänge des Studienmodells 2011 wird dieses Merkmal aus der Modellierung übernommen. Es muss daher für modellierte Studiengänge nicht gepflegt werden.

Erfasung gemäß Nr. 11 und 12

Eingabe durch Prüfungsämter bei 1-Fach und Mehrfach-Studiengängen

Bei einem 1-Fach-Studiengang (1-Fach-Bachelor, fachwissenschaftlicher Master, WB-Master oder Promotionsstudiengang) werden die maßgeblichen ECTS-Punkte durch das zuständige Prüfungsamt ermittelt. Bei einem Mehr-Fach-Studiengang (Kombi-Bachelor oder Master of Education) werden die maßgeblichen ECTS-Punkte für jedes Fach / jede Studiengangsvariante isoliert und gesondert durch jedes beteiligte Prüfungsamt ermittelt.

Ermittlung der ECTS-Punkte für Bachelor-/Masterstudiengänge

Die Angaben zu den Nummern 11. und 12. werden an der Universität Bielefeld derart umgesetzt, dass zwingend ein entsprechender Eintrag im Transcript der Studierenden Voraussetzung dafür ist, dass eine Erfassung erfolgt. Gezählt werden Einträge, bei denen eine berufliche Qualifikation (Nummer 11) anerkannt wurde und bei denen die Leistung im Ausland (Nummer 12) erbracht wurde. Die Anerkennung einer beruflichen Qualifikation aus dem Ausland wird nur einmal als Auslandsleistung (Nummer 12) erfasst.

Maßgeblich sind einzelne Verbuchungen mit der Leistungsart „Anerkennung“ (s. hierzu Anerkennung einzelner Leistungen. Gezählt wird der einschlägige Eintrag ausschließlich mit der LP-Zahl für diesen isolierten Eintrag. Es erfolgt keine LP-Addition mit anderen Einträgen innerhalb des Moduls! Je nach Modulkonstruktion hat ein einzelner Eintrag 0 LP oder z.B. 10 LP.

  • Beispiel Modul Analysis (24-B-AN): Wurde die Prüfung zu Analysis I im Ausland erbracht und anerkannt, werden 2 LP erfasst. Wurde die Prüfung Analysis II im Ausland erbracht und anerkannt, werden 5 LP erfasst.
  • Beispiel Modul Linguistik Basis 1 (23-LIN-BaLin2): Wurde die benotete Klausur im Ausland erbracht und anerkannt, wird 1 LP erfasst. Wird eine unbenotete Klausur im Ausland erbracht und anerkannt, werden 0 LP erfasst.

Maßgeblich sind ebenfalls gesamte Module, die anerkannt wurden (d. h. leer eingefrorene ohne einzelne Einträge über die Funktion „Module buchen“, s. hierzu Anerkennung ganzer Module). Die gesamte LP Zahl des Moduls wird gezählt. Da die Herkunft der anerkannten Leistungen stets im Freitextfeld notiert sein soll (s. jeweils links zuvor), sollten alle Angaben im Transcript vorhanden sein, um die Erfassung vorzunehmen. Zur Hilfestellung enthält die BIS-Prüfungsverwaltung eine Ansicht, aus der sich alle einzelnen Einträge mit der Leistungsart „Anerkennung“ und alle „leer“ eingefrorenen Module ergeben.

Ermittlung der ECTS-Punkte für studiengangsfreie Promotionen und Promotionsstudiengänge

Bei Abschluss eines Promotionsstudiengangs sind ECTS-Punkte nur dann zu melden, wenn im gleichen Meldesemester ebenfalls die Promotion abgeschlossen wurde. Wurde eine Promotion abgeschlossen, ohne dass auch ein Promotionsstudiengang abgeschlossen wurde („freie Promotion“), entfallen die Angaben zu den Nummern 10. bis 12. In Promotionsstudiengängen an der Universität Bielefeld ist es derzeit die Ausnahme, dass ECTS-Punkte vorgesehen sind, allerdings sind "Leistungspunkte" vorgesehen. Obwohl Unterschiede zwischen den Anforderungen der Vergabe von Leistungspunkten und ECTS-Punkten bestehen, wird für die Statistikmeldung kein Unterschied gemacht. Die Angaben zu Nummer 10 lassen sich also der Studienordnung für den Promotionsstudiengang entnehmen (z.B. 30 LP => 30 ECTS). Bei den Angaben zu den Nummern 11 bis 12 wird wie bei Bachelor- und Masterstudiengängen verfahren: Voraussetzung ist ein entsprechender Eintrag im Transcript. Werden keine Transcripte geführt, ist ein entsprechend in der Prüfungsakte dokumentiertes Anerkennungsverfahren Voraussetzung dafür, dass eine Erfassung erfolgt. Sofern promotionsstudienbezogene Leistungen an einer Hochschule im Ausland erbracht und an der Universität Bielefeld für den Promotionsstudiengang anerkannt werden, sind die Leistungspunkte dieser Leistungen entsprechend als im Ausland erbrachte ECTS-Punkte zu melden (Nummer 12). Auch wenn davon auszugehen ist, dass eine Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Promotionsbereich selten vorkommen wird, ist dies dennoch möglich. Die Meldung der differenzierteren Angaben zu ECTS-Punkten aufgrund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen bzw. im Ausland erworbener anerkannter ECTS-Punkte, unterscheidet sich nicht von der Meldung dieser Angaben im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge. Hat eine Anerkennung stattgefunden und ist diese dokumentiert, werden die ECTS-Punkte in Anlehnung an die Verfahren zu den Bachelor- und Masterstudiengängen ermittelt.

Erfassung der Auslandsaufenthalte (Nr. 13)

Eingabe der Daten für Bachelor-/Masterstudiengänge

Studienbezogenen Auslandsaufenthalte (Nummer 13) werden von den Studierenden im zusätzlichen Fragebogen zum Zeugnisantrag angegeben. Ausgangspunkt ist auch hier immer ein Eintrag im Transcript oder ein in der Prüfungsakte dokumentiertes Anerkennungsverfahren. Anders als bei der Ermittlung der ECTS-Punkte, werden die Angaben zum Auslandsaufenthalt bei Mehr-Fach-Studiengängen nicht fachspezifisch erfasst, sondern immer bezogen auf den gesamten Studiengang. Beispiel: Ein Studierender gibt im zusätzlichen Fragebogen zum Zeugnisantrag an, dass er einen studienbezogenen Auslandsaufenthalt für das Bachelor-Nebenfach (60 LP) absolviert hat, da ihm entsprechende Leistungen aus dem Ausland anerkannt wurden. Durch das Prüfungsamt des Kernfaches, das den Abschluss ausstellt, werden die Angaben zum studienbezogenen Auslandsaufenthalt in die BIS-Prüfungsverwaltung eingetragen. Sollte das Kernfach Prüfungsamt Bedenken gegen die Angaben des Studierenden haben, nimmt es Kontakt mit dem Nebenfach Prüfungsamt auf.

Promotionen

Für die Abfrage der promotionsrelevanten Auslandsaufenthalte hat die Fakultät für Soziologie ein Formular (deutsch/englisch) entwickelt, das dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens als Anlage beigefügt werden kann. Beim Abschluss einer Promotion wird nicht auf die Studienbezogenheit des Auslandsaufenthaltes abgestellt, sondern darauf, dass dieser fachlich relevant für die Promotion war und nach dem Promotionsbeginn an einer deutschen Hochschule stattgefunden hat. Dies können beispielsweise Forschungsaufenthalte (Experimente, Recherche, Exkursionen, Studienreisen) oder Veranstaltungen zur Qualifizierung (Summer Schools, Methodenkurse oder promotionsbezogene Sprachkurse) sein. Da die fachliche Relevanz eines Auslandsaufenthaltes in der Fakultät nicht geprüft werden kann, werden die Angaben des Promovierenden zum Auslandsaufenthalt ohne weitere Prüfung in die BIS-Prüfungsverwaltung übernommen.