Zu den Akten-Verfügung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DMS/eAkte-Wiki
(Die Seite wurde neu angelegt: „Zu den Akten-Verfügung {{AnleitungAbsatz|Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu dem entsprechenden Vorgang…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[category:Glossar|Zu den Akten-Verfügung]]
[[category:Glossar|Zu den Akten-Verfügung]]
{{AnleitungAbsatz|Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu dem entsprechenden Vorgang bzw. zu dem entsprechenden Teilvorgang im Vorgang zu nehmen. Durch die Verfügung „zdA“ wird der Vorgang abgeschlossen. In der Regel dürfen nur Vorgangseigner einen Vorgang schließen.  
{{AnleitungAbsatz|'''Abkürzung''': zdA-Verfügung
Nach der zdA-Verfügung können keinerlei Änderungen mehr an dem Vorgang und den darunter liegenden Dokumenten – weder am Inhalt, noch an den Attributen – durchgeführt werden.}}
 
<onlyinclude>Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu der entsprechenden Prozessebene der Akte bzw. zu dem entsprechenden Vorgang zu nehmen. Durch die Verfügung „zdA“ wird die Akte abgeschlossen. In der Regel dürfen nur Akteneigner eine Akte schließen.</onlyinclude>
 
Nach der zdA-Verfügung können keinerlei Änderungen mehr an der Akte und den darunter liegenden Dokumenten – weder am Inhalt, noch an den Attributen – durchgeführt werden.}}
<br>
<br>

Aktuelle Version vom 21. April 2023, 13:24 Uhr

Abkürzung: zdA-Verfügung

Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu der entsprechenden Prozessebene der Akte bzw. zu dem entsprechenden Vorgang zu nehmen. Durch die Verfügung „zdA“ wird die Akte abgeschlossen. In der Regel dürfen nur Akteneigner eine Akte schließen.

Nach der zdA-Verfügung können keinerlei Änderungen mehr an der Akte und den darunter liegenden Dokumenten – weder am Inhalt, noch an den Attributen – durchgeführt werden.