Zu den Akten-Verfügung

Aus DMS/eAkte-Wiki
Version vom 11. August 2022, 13:07 Uhr von Hmartin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Zu den Akten-Verfügung {{AnleitungAbsatz|Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu dem entsprechenden Vorgang…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu dem entsprechenden Vorgang bzw. zu dem entsprechenden Teilvorgang im Vorgang zu nehmen. Durch die Verfügung „zdA“ wird der Vorgang abgeschlossen. In der Regel dürfen nur Vorgangseigner einen Vorgang schließen. Nach der zdA-Verfügung können keinerlei Änderungen mehr an dem Vorgang und den darunter liegenden Dokumenten – weder am Inhalt, noch an den Attributen – durchgeführt werden.