Abkürzung: zdA-Verfügung
Die zdA-Verfügung ist eine Schlussverfügung. Die Dokumente sind zu der entsprechenden Prozessebene der Akte bzw. zu dem entsprechenden Vorgang zu nehmen. Durch die Verfügung „zdA“ wird die Akte abgeschlossen. In der Regel dürfen nur Akteneigner eine Akte schließen.
Nach der zdA-Verfügung können keinerlei Änderungen mehr an der Akte und den darunter liegenden Dokumenten – weder am Inhalt, noch an den Attributen – durchgeführt werden.